Ich habe mal die relevante stelle im Vertragsrecht vom ADAC kopiert:
Â
Der VerkĂ€ufer bzw. die VerkĂ€uferin haftet fĂŒr Arglist. Die liegt vor, wenn der VerkĂ€ufer bzw. die VerkĂ€uferin den Mangel kennt (oder mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet) und ihn dem KĂ€ufer/der KĂ€uferin verschweigt. Allerdings muss der KĂ€ufer bzw. die KĂ€uferin nachweisen können, dass das Auto mangelhaft ist, und dass der VerkĂ€ufer/die VerkĂ€uferin davon Kenntnis hatte. Gerade die Kenntnis ist in der Praxis oft schwer zu beweisen.
Der VerkĂ€ufer bzw. die VerkĂ€uferin muss den KĂ€ufer/die KĂ€uferin auf ihm bekannte, wesentliche MĂ€ngel des Autos (z.B. Unfallschaden) auch ohne ausdrĂŒckliche Frage hinweisen.Â
Â
Wenn du das nicht beweisen kannst, spar dir bitte das Geld fĂŒr einen Anwalt.
Wir haben Cookies auf Ihrem GerÀt platziert, um die Bedinung dieser Website zu verbessern. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Sie damit einverstanden sind.