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kuebel_181

Ey, dat is verboten......

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Haha.....

 

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...warum, hast du nachgeguckt, ob nicht vielleicht doch ein Schwerbehindertenparkausweis im Fahrzeug ausliegt....? 8-)

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Die Zettelpupen sorgen aber dafür, dass auch DU gelegentlich mal einen Parkplatz bekommst....

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ich wär da vorsichtig! .. mich würds nicht wundern, wenn du dann erst recht n knöllchen kriegs...

wobei ich mir nich sicher bin, ob das nicht sogar für eine anzeige wegen beamtenbeleidigung reichen würde :o


Fahr oder Stirb!

 

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Ich glaube auch, dass du da Ärger kriegen kannst wegen Beleidigung. Die Grundidee an sich mit dem Zettel ist aber schon originell. :-D

 

 

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ja, die idee find ich auch super! :lol: :-D

aber wohl leider in der praxis nicht wirklich umsetzbar.. :(


Fahr oder Stirb!

 

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Hallo Kübelchen,

 

mit dem Zettel im Wagen kannst Du wirklich Ärger kriegen. Ein Richter weiß sehr wohl zu werten, wem Du den Spruch gewidmet hast.

 

Und wenn Du wirklich mal im Halteverbot stehen solltest, wird man Dir Vorsatz vorwerfen und das Verwarngeld höher ansetzen.

 

Es ist sicher ärgerlich, sich ein Knöllchen einzufangen, aber man sollte den Fehler erst mal bei sich selber suchen. Wir ärgern uns alle, wenn jemand seinen Wagen an einer blöden Stelle abstellt und wir dadurch aufgehalten, behindert oder gar gefährdet werden. Nicht umsonst sprechen die Gerichte den Falschparkern bei einem Unfall gerne eine Teilschuld zu. Ohne regelmäßige Kontrollen wären die Städte von Dauerparkern belegt. Gerade an den Stellen, wo man gerne einkaufen möchte. Wenn wirklich nicht der Bedarf an Kontrollen bestehen würde, dann wäre das sicher schön.

 

Gruß, Rolf

 

PS: Das Foto mit dem Ordnungsamtsmart auf dem Schwerbehindertenparkplatz ist aber super, ich kopiere es mit Deiner Erlaubnis und zeig es mal weiter.

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Neben den bereits genannten, legalen Möglichkeiten:

 

1. Vielleicht wurde das Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 Abs. 1 StVO dort abgestellt (Ordnungsamt ist in der Regel auch Ortspolizeibehörde).

 

1a. Vielleicht besteht Gefahr im Verzug.

 

2. Vielleicht hält sich Fahrer/Fahrerin seit max. 3 Min. in unmittelbarer Nähe, des Fahrzeugs auf.

 

3. Vielleicht wird jemand mit einer Gehbehinderung oder eine ältere Person mit eingeschränkter Mobilität in dem betreffenden Gebäude abgeholt oder dorthin gebracht.

 

4. Vielleicht liegt ein sog. übergesetzlicher entschuldigender Notstand vor.

 

5. Vielleicht findet im hinteren Bereich des Fahrzeugs, der auf dem Foto nicht zu sehen ist, ein Be- oder Entladevorgang statt.

 

6. Oder der Smart selbst ist die Gehhilfe! :-D

 

PS: Die "Flyer-Aktion" ist, wenn nicht bereits ein Beleidigstatbestand, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Sie kann unter dem Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu max. 1.000 Euro geahndet werden.


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Also ich löse das mal auf.

 

Das Bild ist natürlich von einem 1414 Bildreporter.

Da hab ichs auch wechgeklaut.

 

Die Erklärung ist ganz einfach.

Das Foto ist vor dem Ordnungsamt aufgenommen worden.

Der Smart ist natürlich ein Firmenwagen von oben genannter Behörde.

Der Leiter der Dienststelle sagte nur dazu, daß die bediensteten ihre Firmenwagen nachts auf die Parkplätze stellen dürfen....

 

@dreirad

Das Bild mit der Zettelpuppe is´doch gar nicht von mir, dat is von Onkel Pinback :roll:


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Och, hatte die Auflösung auch gerade gefunden :(

 

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Echte Autos haben den Motor hinten...

...nur Kutschen werden gezogen

 

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Quote:

Also ich löse das mal auf.

Der Leiter der Dienststelle sagte nur dazu, daß die bediensteten ihre Firmenwagen nachts auf die Parkplätze stellen dürfen....

 

Falls die Zufahrt zu diesem Parktplatz nachts nicht für den allgemeinen Straßenverkehr abgesperrt ist, benötigen die streng genommen eine Ausnahmegenehmigung, um dort zu parken. ;-)

 

Genauso ist auch derjenige verpflichtet, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten, deren Veranlassung/Begründung (z.B. Baustelle) zwischenzeitlich weggefallen ist. Und die Beleuchtung muss funktionieren, auch wenn ich ausschließlich zu Tageszeiten und Witterungen fahre, bei der deren Betrieb gar nicht erforderlich ist.


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Die Parkplätze des Ordungsamtes sind i.d.R. abgesperrt. Damit man von den vorgeladenen Besuchern noch Parkgebühren nehmen kann. Das ist jedenfalls in Koblenz so. Allerdings sind hier die Behindertenparkplätze nicht davon betroffen. Die sind ausserhalb des abgesperrten Platzes und somit ca. 5m von der Eingangstür entfernt.

 

Meines Wissens nach hat das Ordungsamt keine Sonderrechte.


Eine Konstante des Universums: Weibchen bedeuten nunmal Ärger. (Quark/DS9)

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Quote:

Am 12.11.2008 um 14:04 Uhr hat Archer geschrieben:

Meines Wissens nach hat das Ordungsamt keine Sonderrechte.

 

Wenn es ortspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, und vor allem die Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 1 StVO vorliegen, dann doch. Das ist aber hier, wie oben schon "aufgelöst" wurde, nicht der Fall.


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