Ich habe mal die relevante stelle im Vertragsrecht vom ADAC kopiert:
Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin haftet für Arglist. Die liegt vor, wenn der Verkäufer bzw. die Verkäuferin den Mangel kennt (oder mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet) und ihn dem Käufer/der Käuferin verschweigt. Allerdings muss der Käufer bzw. die Käuferin nachweisen können, dass das Auto mangelhaft ist, und dass der Verkäufer/die Verkäuferin davon Kenntnis hatte. Gerade die Kenntnis ist in der Praxis oft schwer zu beweisen.
Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin muss den Käufer/die Käuferin auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Autos (z.B. Unfallschaden) auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen.
Wenn du das nicht beweisen kannst, spar dir bitte das Geld für einen Anwalt.
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