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smartling

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  1. Nix Thema abgeschlossen! :-D Nach dem Update, erst mal eine Klarstellung. ;-) Dem (privaten wie gewerblichen) Verkäufer obliegt es im Streitfall, den Nachweis zu führen, ob und wie er die vereinbarte Leistung bewirkt hat. Mithin wird er, um bei der Ehrlichkeit zu bleiben, hier als Empfängeradresse wohl keine andere als die des Bestellers (blueandrew) benennen können, denn dort ist die von ihm verschickte Sendung ja tatsächlich angekommen. Dass blueandrew das Adressetikett nicht fotografiert hat, stellt insoweit also keinerlei Nachteil dar. Wohl aber evt. die (in diesem frühen Stadium vermutlich noch ungerechtfertigte) Selbstvornahme (hier: der Weiterversand an den ursprünglich vereinbarten Erfolgsort, nämlich die Anschrift von blueandrews Opa). Dem Leistungsschuldner (Verkäufer) hätte zuvor die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die vorliegende Leistungsstörung (in angemessener Frist) zu beseitigen. Zur Klärung der Versandhaftung und der Frage, ob § 447 BGB anwendbar ist, hätte mich schon interessiert, ob es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblich tätigen Unternehmer und bei dem Kaufgeschäft insgesamt somit um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelte. Ohne diese Information ist eine seriöse Aussage, wenn überhaupt, nur „zweigleisig“ möglich. Grundsätzlich ist stets vorab zu prüfen, wer für die jeweilige Tatsachenbehauptung die Beweislast zu tragen hat und welche Beweismittel für (eigene) Rechte zur Verfügung stehen, auf welche man sich berufen will. Blueandrew müsste daher auch seine Behauptung beweisen, dass eine Vereinbarung über eine abweichende Versandadresse wirksam getroffen wurde. Über das eBay-Kaufabwicklungssystem sollte das im Allgemeinen, wenn eBay "mitspielt", jedoch keine Problem bereiten. Vor allem gilt es natürlich reiflich zu überlegen, ob es sich - trotz bestehenden Rechtsanspruchs - überhaupt lohnt, selbigen durchzusetzen. Sich selbst vorab die Frage nach dem erzielbaren Nutzen/Erfolg und dem sachlichen Gerichtsstand (!) zu beantworten, kann in solchen Fällen bei der Entscheidungsfindung durchaus sehr hilfreich sein ;-). Dieselbub hat das mit anderen Worten weiter oben ja schon treffend erwähnt. Schlecht und der Sache keineswegs dienlich finde ich Beiträge, wie hier von yellow-teddy, die irgendwelche eigenen Thesen zur Behauptung erheben. Das stiftet bloß Verwirrung. Fakt ist, Du, yellow-teddy, liegst hier mit Deiner Meinung überwiegend weit neben der Sache und dem, was das deutsche Recht diesbezüglich vorsieht. Der Verweis auf BWL-Kenntnisse geht da übrigens vollends ins Leere. Zudem ist die vereinbarte Zahlungsart, d.h. „auf Rechnung“ (meint in diesem Zusammenhang wohl: Zahlung bei oder nach Übergabe des Kaufgegenstandes) oder aber gegen (stets gesondert zu vereinbarende!) Vorauszahlung, im vorliegenden Fall völlig unbedeutend. Man sollte hier darüber hinaus gewisse grundlegende Begrifflichkeiten klar trennen, die da insbesondere wären: Leistungsort (auch: Erfüllungsort) und Erfolgsort sowie Gattungsschuld, Schickschuld und Bringschuld (Letztere nur beim Verbrauchsgüterkauf!). Aus dem Umstand allein, dass ein (privater) Verkäufer den Auftrag zur Versendung eines Kaufgegenstands angenommen hat, ist übrigens nicht zu entnehmen, dass damit auch der Leistungsort woanders (als an dessen Wohnsitz) sein soll. Leitsatz aus einem Urteil des LG Berlin 18 O 117/03 (Hinweis: bezieht sich nicht auf Verbrauchsgüterkauf): Quote:Bei Verkäufen über Internet-Plattformen wird regelmäßig ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart, in dessen Rahmen die Gefahr erst dann übergeht, wenn der Kaufgegenstand an eine "zur Versendung bestimmte Person" übergeben worden ist. Wird dies nicht behauptet bzw. unter Beweis gestellt, trägt der Verkäufer die Gefahr hinsichtlich der Möglichkeiten, dass das zum Versand gegebene Paket die Ware gar nicht enthielt oder die Kaufsache auf dem Transportweg verlorenging. Das Schuldverhältnis endet auf Verkäuferseite erst, wenn dieser die geschuldete Leistung vollständig an den Gläubiger (hier: blueandrew) bewirkt hat. Wird an einen Dritten (hier z.B.: blueandrews Opa) zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung. Ein Versendungsgeschäft besteht, vereinfacht dargestellt, auf Verkäuferseite aus zwei Verpflichtungen: Zum einen ist da die Bedienung der die Basis bildenden Gattungsschuld (Übergabe des Kaufgegenstands bzw. Bereitstellung zur Abholung) und zum zweiten die sorfältige Ausführung des angenommenen Versendungsauftrages (an einen anderen als den eigentlichen Leistungsort). Es gelten dafür die besonderen Vorschriften des Auftragsrechts. Der Auftrag ist unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und außerdem - wenn nichts Anderes vereinbart - unentgeltlich zu besorgen (Anspruch besteht lediglich auf Ersatz entstandener Aufwendungen in angemessener Höhe). Hinsichtlich der Haftung sind u.a. die §§ 276 und 823 BGB (bzw. bei privatem Verkäufer ggf. auch 447 BGB) einschlägig. Das heißt im Klartext: Führt der Auftragnehmer den Auftrag - vorsätzlich oder fahrlässig - nicht oder nicht vereinbarungsgemäß (mangelhaft) aus, so ist er zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Von Weisungen zulässigerweise abweichen (hier z.B.: von der zuvor verbindlich bestimmten Versandanschrift) kann er nur im Rahmen des § 665 BGB! Smart me up! Smartling aus dem wWw Lieber V8 als Hartz 4! [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 14.02.2009 um 22:48 Uhr ]
  2. Nix da, Udo, ich schaff' mir die schon rechtzeitig vom Hals. Guggst Du! - Brauchst Du? :-D [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 06.01.2010 um 22:36 Uhr ]
  3. Müsste ich raussuchen. Was willst Du damit? Bist Du denn aktuell betroffen? Wenn's Dich lediglich interessiert, kann ich Dir z.B. das Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht o.ä. zur Lektüre ans Herz legen. Sowas gibt's u.a. beim Schmidt-Verlag OVS, bei Amazon, beim Beck Juristischer Verlag, allerdings leider nicht bei OBI. Dann erfährst Du z.B. auch, ob bei gewissen Wetterlagen Winterreifen aufgezogen müssen; warum ein (in den Fz-Papieren als solches eingetragener) PKW mit Anhänger je nach tatsächlicher Verwendung und Ausstattung im Sinne des § 30 StVO durchaus auch ein LKW sein kann; warum nach dem Zeichen 144 (Wildwechsel) nicht schneller als 80 km/h gefahren werden darf; warum man als Überholender jedenfalls mindestens 11 km/h schneller sein muss; dass Schrittgeschwindigkeit weniger als 10 km/h bedeutet, obwohl das alles nirgendwo explizit geschrieben "steht". Und wo "steht", dass Betreiber von Gaststätten in Hessen Gästetoiletten vorhalten müssen? Mit "kostenlos" will ich mal gar nicht erst anfangen. ;-)
  4. Auf den Hund gekommen, das Alter, der Zorn übers Wetter oder etwa ernsthafte Sorgen? :o [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 10.02.2009 um 23:32 Uhr ]
  5. Kein Leben mehr hier? Hab' gerade das Eingangsposting nochmals gelesen. Was genau fordert denn "derjenige, von dem Ihr noch nicht genau wisst, wer es ist"? Und wieso steht in dem Schreiben des Anwalts (?) nicht, wessen Interessen er vertritt und wie er legitimiert/bevollmächtigt ist? Ungewöhnlich! Am 1.9.2008 ist das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums in Kraft getreten. Sofern es sich lediglich um eine unerhebliche Urheberrechtsverletzung handelt, wurden mit v.g. Gesetz die Ansprüche des Anwalts (hinsichtlich seiner Gebühren) gegenüber dem Abgemahnten auf 100 Euro begrenzt.
  6. Wir sollten 'ne Lichterkette bilden! :-D Vielleicht bezieht Smart oder die Marketingabteilung diesen Ausspruch ja auf sich! ;-) Solch ein rhetorischer Rohrkrepierer kann nur von einem Loser stammen. :-D Im Übrigen stimme ich MadMike vollumfänglich zu. Da find' ich die Idee mit dem Liebesbrief zum V-Tag doch schon erheblich amüsanter. :)
  7. Die Ausweispflicht von Polizeibeamten (nicht BPOL, PolizeiBT usw) ist länderspezifisch geregelt. Überwiegend geschieht dies in Form sog. Dienstanweisungen. Selbige sind (interne) Vollzugs-/Verwaltunganweisungen. Private Dritte sind durch sie allenfalls reflexartig betroffen. Auch wenn sich der Beamte gar nicht - oder nicht wie durch seinen Dienstherrn vorgeschrieben - ausweist, kann die Gegenwehr gegen polizeiliche Maßnahmen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 StGB zu sehen sein. Sofern selbige so exzessiv ausfällt, wie oben von Ronny beschrieben, liegt zudem auch der Tatbestand der - u.U. sogar schweren (Verbrechenstatbestand!) - Körperverletzung vor. Notwehr ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Angriff, also die polizeiliche Maßnahme, selbst nicht rechtswidrig ist. Ob sich Ronny im Übrigen auf Putativnotwehr berufen könnte, hängt vom jeweiligen Einzelfall und von der Beweislage ab. Ich wage das aber eher zu bezweifeln. Also zuhause besser nicht nachmachen! :-D [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 09.02.2009 um 20:24 Uhr ]
  8. Quote: Am 07.02.2009 um 16:08 Uhr hat NCD3 geschrieben: Mein Vater ist zufällig Polizist und dazu gibt es folgendes zu sagen: Er ist nur dann Polizist, wenn er sich als solcher ausweisen kann. Kann er es nicht, so hat er NICHTS zu melden. In der "Theorie" könntest du ne Bank ausrauben und er könnte brüllen "Stop! Polizei!",, aber ohne Ausweis kann er es vergessen. Zutreffend mag sein, dass Dein Vater Polizeibeamter ist. Der Rest ist jedoch völliger Unsinn!
  9. Mal ganz losgelöst davon, dass ich auf derartig freundliche Ansprachen für gewöhnlich auch paradox reagiere, gibt es laut deiner eigenen Schilderung andererseits auch keinen nachvollziehbaren Grund für das (unnötige?!) Laufenlassen des Motors. Oder musstest Du etwa noch die Kessel auf Betriebsdruck bringen, was?
  10. Aus den wenigen Angaben, die das EP zur Sache liefert, kann man seriös sicher zu kaum etwas Konkretem raten! In den überwiegenden Fällen wird eine gewöhnliche RS-Versicherung die Deckungszusage verweigern. Auch staatliche Rechtskostenbeihilfe ist in solchen Fällen weitgehend ausgeschlossen, weil zumindest Gewerbsmäßigkeit im Spiel ist. Schon regelmäßig aktualisierte Webseiten werden gewerbsmäßig betrieben. (Gewerbsmäßigkeit nicht verwechseln mit Gewerblichkeit!) Sollte das Prozesskostenrisiko auf die eigene "Kappe" gehen -VORSICHT! Das kann sehr, sehr teuer werden! Nur nachrichtlich als Anregung und völlig wertungsfrei: Teilweise Veröffentlichung mit Quellenangabe ohne Zustimmung möglich! Ich würde auf jeden Fall zumindest eine fachlichen Erstberatung empfehlen. Die Kosten halten sich dafür in engem, bezahlbarem Rahmen ( Im hier eingangs beschrieben Fall geht es augenscheinlich wohl um die (Mit-)Haftung eines Webseiten-Betreibers (Verfasser des hiesigen Eingangspostings) für eingestellte Beiträge. Gemäß der Zweistufen-Theorie muss dabei zunächst einmal nachgewiesen werden, dass überhaupt ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Dazu bedürfte es bei den kopierten Sachen eines oder mehrerer sog. "Werke" mit einer gewissen Gestaltungshöhe. Dann ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob der Webseiten-Betreiber (Admin-c) in Haftung genommen werden kann. Übrigens wird es für den Abmahnenden ebenso teuer, wenn dieser eine unberechtigte Abmahnung "absondert". Er muss dann nämlich mit einer negativen Feststellungsklage der Beklagtenseite rechnen. Mithin hätte der Initiator also neben seinen eigenen Anwaltskosten ggf. auch die (anwaltlichen) Kosten der Gegenseite für die Abwehr seiner Maßnahme zu tragen! Zudem macht sich strafbar (Betrug; auch Nötigung), wer unter Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen wider besseres Wissen einen Irrtum erregt, wenn dies in der Absicht geschieht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder das Vermögen eines anderen zu beschädigen. Weitere Hinweise in Kurzform: Bloße Verlinkungen sind nicht zustimmungspflichtig. Dieses Urteil lesen und nutzen! Anhand von Indizien versuchen zu ermitteln, ob u.U. ein Abmahnmissbrauch vorliegt (z.B.: massenhaft verschickte Abmahnschreiben, Verfolgung sachfremder und per se nicht schutzwürdiger Interessen usw.) [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 08.02.2009 um 22:37 Uhr ]
  11. Quote: Am 06.02.2009 um 13:46 Uhr hat kangooa geschrieben: hab' ich ja auch schon desöfteren gelesen. Aber wo - in welchem gesetz - steht das? Im denselben Gesetzen, in denen auch "steht", dass man nicht unter Einfluss bestimmter Medikamente oder übermüdet oder nachts mit Sonnenbrille oder tagsüber mit Burka oder zwei Gipsarmen usw. fahren darf: StVO und FeV. Das Wörtchen "steht" ist deshalb in Anführungszeichen gesetzt, weil sich ein Verbot nur im Wege der Auslegung ergibt. Ein generelles Vermummungsverbot - im Gegensatz zu Demonstrationen - beim Autofahren existiert nicht.
  12. Sorry, Inge, damit darf man nicht Auto fahren - jedenfalls nicht im Geltungsbereich der StVO. Wurde gerade aus "aktuellem Anlass" nochmals betont. Sogar diese bunten Kontaktlinsen seien verboten.
  13. Ja, Inge, genau! :-D Satte Straftat (Kennzeichenmissbrauch) begehen, um eine demgegenüber eher unbedeutende OWi für nichtig erklären zu lassen... :lol: Man sollte sich über die Qulität der Bildaufnahmesysteme nicht täuschen. Den Fahrer oder die Fahrerin musst Du dann auch noch rasch klonen. :-D Dann doch lieber im Drive bei McD fett bestellen und dann einfach durchfahren. ;-)
  14. Die Mautbrücken stehen doch für diese Zwecke meist viel zu weit auseinander. Es gibt im gesamten Bundesgebiet nur 300 Stück davon. Es handelt sich dabei im Übrigen auch nicht um staatlichen Einrichtungen, sondern sie stehen m.W. im Eigentum der Toll Collect GmbH. Ich habe mich damals, als es lobbymäßig um den Kampf um die Mautbefreiungen ging, sehr intensiv mit der Technik befasst. Diese Dinger sind zu einigem in der Lage, so z.B. zum Zählen der Achsen, Erkennen von Fahrzeugart und -typen und zum Ablesen vonKennzeichen auch bei einem Abstand von nur 1,50 m zwischen zwei Fahrzeugen. Schon jetzt dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht alle Brücken gleichzeitig betrieben werden. Ob das System ohne Weiteres in der Lage wäre, den erheblichen Datenzuwachs in Bezug auf Geschwindigkeitsüberwachung zu verarbeiten, darf mit Recht bezweifelt werden. Das Lächerliche an der ganzen Diskussion ist, dass eine Auswertung in einem sehr schweren Verbrechensfall seinerzeit nicht möglich war. Ihr erinnert Euch sicher an den Serienvergewaltiger/-mörder aus einem Stadtteil von Haiger, bei dem man sicher wusste, dass er LKW-Fahrer sein musste. Die Daten durften nicht ausgewertet werden. Spreche mich ja auch für Kontrollen aus, aber dieses Vorhaben hier ist schlichtweg nicht zielführend. Wie weiter oben schon jemand andeutete: Was sagt die Durchschnittsgeschwindigkeit über zwischenzeitlich gefahrene Spitzengeschwindigkeiten aus? Keine Ahnung, was inzwischen noch so alles mit den Kisten technisch machbar ist. Habe mich nicht mehr drum gekümmert, nachdem wir unsere Klientel in den Ausnahmenkatalog ipso jure haben einbringen können. Ich hatte bei Einführung eigentlich vielmehr den dumpfen Verdacht, dass bald nach Funktionieren der Mauterfassung unter dem Deckmäntelchen der Kriminalitätsbekämpfung Bewegungsprofile von Steuersündern erstellt werden sollten. Denn bessere Aufklärungsquoten in diesem Bereich brächten dem Fiskus ja sicher richtig satte Erlöse. @RPG: Keine Sorge, der Uhrzeitabgleich ist doch heutzutage, dank UTC, überhaupt nicht erwähnenswert.
  15. Ihr müsst auch richtig lesen! ;-) Wenn bspw. ein elektr. Steuergerät/Relais/Gebläsemotor usw. durch Kurzschluss in Brand gerät und dabei ein Schlauch oder eine Dichtung usw. beschädigt wird, dann greift die Versicherung - und nicht umgekehrt!
  16. Quote: Am 28.01.2009 um 22:36 Uhr hat Schwabbl geschrieben: Was mich bloß interessiert: Was hat die Regierung von Mittelfranken mit der Verlosung im 200km entfernten München zu tun? ----------------- 451 passion cabrio 84PS Lesen! Für die meisten hier ganz einfach :-D: Quote:...Die Regierung von Mittelfranken ist hinsichtlich der Glücksspielaufsicht im Internet für ganz Bayern zuständig. Damit gilt die Untersagungsverfügung für alle Spielteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten...
  17. Ich gehe zunächst mal davon aus, dass die Auffassung der Regierung von Mittelfranken zutreffend sein wird und es sich in besagtem Fall um die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels handeln wird. Ob bezüglich der bereits geleisteten Spieleinsätze ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung besteht, falls der Empfänger sich weigert selbige freiwillig zurückzuzahlen, wird noch zu klären sein, denn ein solcher wird bei sittenwidrigen Geschäften regelmäßig dann verneint, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Sollte der Nachweis erbracht werden können, dass auf dem Weg zum "Gewinn" das Zufallselement tatsächlich nicht überwiegt, sondern der Erwerb damit maßgeblich vom Handeln des Erwerbers abhängig ist, so ist im Umkehrschluss der Übergang der Immobilie auf Erwerberseite gem. § 22 Abs. 3 als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig! Bemessungsgrundlage ist dabei der Überschuss aus dem Verkehrswert der Immobilie, zuzüglich der erstatteten Grunderwerbsteuern und Umschreibungsgebühren, abzüglich Werbungskosten wie Spieleinsatz usw. Zur Erläuterung ein Zitat aus einer Entscheidung des BFH vom 28. November 2007: Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das (red.: auf Erwerberseite!) weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44, m.w.N.). Fazit: Solch einen Driss hält man sich am besten ganz vom Hals!
  18. Offeriere ihm doch erst mal Deine Forderung bezüglich der Dir/Euch entstandenen Kosten! Dann wird sich das Angebot zur Rücknahme wahrscheinlich rasch von selbst erledigen! ;-) Wie sich die Sache hier darstellt, ist er aber zum Ersatz derselben verpflichtet. Es macht auch zu viel Mühe, hier alle Fakten zu besprechen, um treffende Tipps zu geben. Rechtsanwalt einschalten und ggf. Gutachter ist der richtige Weg. Besser noch wäre noch, wenn zuvor eine Bonitätsauskunft über den Verkäufer eingeholt werden könnte. Damit würde u.U. vermieden, dass man gutes Geld schlechtem hinterherwirft. Sofern jedoch die Deckungszusage einer RS-Versicherung vorliegt, ist das weitgehend egal.
  19. Toll, Kuno, toll! Erst lesen, dann verstehen und dann antworten!
  20. Nun ja, der Druck erhöht sich nach einiger Fahrt aber eher. Also wird das hier sicher nicht die Ursache sein.
  21. Nach Deiner Schilderung würde ich den Mangel als gefährlich einschätzen und das Auto daher unverzüglich zur Überprüfung der Verkehrstauglicheit in fachliche Hände geben!
  22. Steinbrück kündigt Änderungen am Kfz-Steuerkonzept an Berlin, 22. Jan (17:00 Uhr Reuters) - Nach massiver Kritik am Entwurf des Finanzressorts für eine neue Kfz-Steuer hat Minister Peer Steinbrück (SPD) eine Überarbeitung der Pläne angekündigt. "Das ist aufzugreifen", sagte Steinbrück am Donnerstag in Berlin zu Kritik aus dem Umweltministerium, das die in dem Konzept vorgesehenen Rabatte für schwere Geländewagen ablehnt. Zugleich sagte er deswegen Streit mit der Union voraus. Umweltminister Sigmar Gabriel stellte mit Blick auf die SPD insgesamt fest: "So einen absurden Vorschlag würden wir nicht machen." Auch Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee hatte den Umweltaspekt einer neuen Steuer betont: "Deshalb wird es keine Lösung geben, die dem großen, schweren, umweltfeindlichen Gelände-Pkw hilft", sagte er. "Nur so kann die Lösung aussehen." Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU) verteidigte hingegen die Pläne: "Wir haben ein Steuersystem vorgeschlagen, das jetzt von Herrn Gabriel abgelehnt worden ist. Aber ich glaube, dass Herr Gabriel da in der Minderheit ist." Damit zeichnet sich ein Streit innerhalb der großen Koalition um die Steuer ab, die am Dienstag im Kabinett beschlossen werden sollte. Ab Juli 2009 soll sie die bisherige rein auf den Hubraum ausgerichtete Abgabe bei Neuwagen ersetzen. Anfang der Woche war der Entwurf, der Reuters vorliegt, von der Arbeitsebene des Finanzministeriums entwickelt worden und den beteiligten Ressorts für Wirtschaft, Verkehr und Umwelt vorgelegt worden. Lediglich das Umweltressort habe Bedenken angemeldet, hieß es in Regierungskreisen. Das Kanzleramt habe bei der Erarbeitung der Vorschläge aber massiv Druck ausgeübt. Umweltminister Gabriel stellte in der "Neuen Presse" (Freitagausgabe) klar: "Ich kann mir keine Reform vorstellen, bei der die, die viel Sprit verbrauchen, Steuern sparen und gleichzeitig die Steuer für einen Kleinwagen mit geringem CO2-Ausstoß womöglich ein paar Euro teurer wird." Er warf CDU und CSU "blanken Lobbyismus zu Gunsten von BMW und Daimler" vor. "Natürlich wollen auch wir die Automobilindustrie ankurbeln, aber nicht unter völliger Vernachlässigung von Umweltbelangen", sagte der Minister. Die SPD habe sich auf den ursprünglichen Vorschlag von Finanzminister Steinbrück geeinigt, der eine Kfz-Steuer ohne Hubraum-Beschränkung vorgesehen habe. SCHWERE DIESEL WÜRDEN BEI STEUERN ENTLASTET Das Modell, das Reuters vorliegt, ist eine Mischung aus der bisherigen Hubraum-Steuer und einer CO2-Steuer: Es sieht eine Steuer von 2 Euro pro Jahr für Benziner und 10 Euro (eine Modell-Variante sieht 11 Euro vor) für Diesel je 100 Kubikzentimeter Hubraum vor. Begrenzt werden diese Hubraum-Sockelbeträge bei 50 Euro beziehungsweise 300 Euro für Diesel. Darüber hinaus sollen je Gramm CO2, die über den Ausstoß von 120 Gramm pro Kilometer hinausgehen, noch einmal 2 Euro fällig werden. Die Obergrenze für den Hubraum-Sockelbetrag hilft aber besonders großen Wagen. Der Besitzer eines neuen Golf mit 1,4 Liter Hubraum würde danach statt bisher 94 Euro 86 Euro Steuern zahlen. Für einen 5er BMW wären dann statt 324 Euro noch 302 Euro fällig. Stärker noch profitieren Besitzer großer Dieselfahrzeuge: Während Fahrer eines kleine Opel Agila rund 70 Euro sparen, müsste ein Audi A8-Besitzer gleich 90 Euro weniger zahlen. Fahrer eines Geländewagens Audi Q7-Quattro kämen auf fast 300 Euro Ersparnis. Die Einnahmen aus der Steuer würden dem Entwurf zufolge zwischen 2009 und 2014 um 1,8 Milliarden Euro sinken. Bisher kommt die Kfz-Steuer noch den Ländern zu Gute. Sie soll aber gegen eine Entschädigung für die Länder an den Bund übergehen. Von Umwelt- und Verkehrsverbänden sowie den Grüne kam scharfe Kritik an dem Entwurf: "Die Bundesregierung plant wieder einen klimapolitischen Offenbarungseid", sagte Vize-Fraktionschefin Bärbel Höhn "Spiegel-Online". Der Chef des Verkehrsclubs Deutschland, Michael Gehrmann, warnte, mit der Umsetzung des Modells würde sich die Regierung endgültig von der Klimapolitik verabschieden. Nach Angaben aus Regierungskreisen wollen sich die Staatssekretäre am Freitag erneut mit dem Konzept befassen. Es sei möglich, dass die Kappungsgrenzen beim Sockelbetrag erhöht würden, was große Wagen stärker belasten würde. Reporter: Markus Wacket; S-Investor 5.3 / © 2008 Finanz Informatik GmbH & Co. KG, Frankfurt a.M.
  23. Rolf war schon sehr nah dran! Bei der Forderung handelt es sich allein um Verfahrenskosten und nicht - auch nicht anteilig - um Buß- bzw. Verwarngelder. Zusätzlich werden Vollstreckungsgebühren fällig, weil nicht bezahlt wurde. Warst Du denn in 2005 überhaupt Halter des betreffenden Fahrzeugs? Die Thematik gehört zwar nicht zu meinem "Kerngeschäft", aber bezüglich Verjährung und Fristbeginn sollte in dem Fall das hier gelten: § 20 VwKostG Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Könnte nur dann verjährt sein, wenn die Verjährung zwischenzeitlich weder gehemmt noch unterbrochen war und die Kosten noch in 2005 fällig gestellt wurden. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 22.01.2009 um 21:59 Uhr ]
  24. Vorstellbar ist das Zusetzen des Heizungswärmetauschers sicherlich, aber ich würde doch eher (nochmals) die Funktion Stellklappe (warm-kalt) sehr genau prüfen!
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