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Lilly

2 Smarts auf einem Parkplatz - 2 Strafzettel

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Hi Lilly!

Da es sich wohl um einen Parkschein-Bereich handelte, brauchte auch jeder smart einen Parkschein. Wenn beide keinen hatten, bekommen auch beide ein Ticket.

Dass Autos erheblich kürzer sein können, als die für ein Auto gedachte Parklücke ist in Deutschland einfach nicht vorgesehen. Das zwei drinstehen auch nicht. Auf Einsicht oder so würde ich nicht unbedingt hoffen :classic_mellow:.

Bei einem Park-Uhren-Bereich würde mich die Sache aber auch mal interessieren... Schließlich kann man da nicht zweifelsfrei feststellen, wer der beiden die Uhr hat ablaufen lassen. Andererseit hätten beide Fahrer in gleicher Weise dafür Sorge tragen müssen, dass die Uhr nicht innerhalb ihrer Parkzeit abläuft..... ?????

 

smarten Gruß und ärgere dich nicht zuviel!

Stefan




smarten Gruß,
Stefan (00547)

ICQ #220619760

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Also das ist doch die Höhe, oder? Da sind markierte Parkstreifen längs an der Straßenseite, ich parke auf so einem Platz, später stellt noch einer seinen smart dahinter - die beiden passen prima in die Markierung. Ich komme zurück und was muss ich sehen? Strafzettel! (ich hatte keinen Parkschein *grrr*). Erwischt! Aber der andere smart hatte auch einen Strafzettel hinterm Wischer. Jetzt frage ich mich und euch: darf von EINEM Parkplatz zur gleichen Zeit DOPPELT abkassiert werden? Das ist ungerecht!!!! Gerecht wäre die halbe Strafe für jeden smart, oder? *g*

Übrigens finde ich es auch nicht in Ordnung, dass die Parkgebühren für 1,50 m genau so hoch sind wie für 5 Meter-Schlitten. Außerdem werden die - wenn sie die Parkzeit überziehen - nicht doppelt zur Kasse gebeten, ha!

Schönen Gruß von

Lilly

 


 

 

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hi Lily,

ich finde das auch eine Riesensauerei. Andauernd ziehen die Leute über den kleinen her, und verteilen dann auch noch Strafzettel wie du geschildert hast. Wahrscheinlich ist das die Machtlosigkeit der Ordnungshüter vor dem Schlauen Konzept des Flitzers. Mach dir nichts draus!!

ich hätte es auch so gemacht !!

Gruß Andi

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Hallo Ihr,

hier ein Bericht aus dem http://www.autouniversum.com:

"StVO: Kleinstwagen dürfen nicht quer parken

Auch mit sehr kurzen Autos wie einem Smart oder einem VW Lupo darf nicht quer oder schräg eingeparkt werden. Darauf weist der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) unter Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) hin. Solche Parkmanöver sollten nur durchgeführt werden, wenn sie durch entsprechende Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen ausdrücklich gestattet sind. Außerdem könne das meist aufwendige Rangiermanöver beim quer Einparken den fließenden Verkehr behindern oder gar gefährden.

Nicht verboten ist es laut KS, dass zwei kleine Autos eine Parklücke gemeinsam nutzen. In Hinblick auf die Parkgebühren ist dann zu beachten, dass auf Parkplätzen mit Parkuhren nur in die dazu gehörige Uhr Münzen geworfen werden müssen. Handelt es sich dagegen um einen Parkscheinbereich, benötigt jeder Wagen einen eigenen Parkschein. Grundsätzlich sollte immer möglichst Platz sparend ohne große Lücken zum Vorder- oder Hintermann geparkt werden.

( autouniversum / hwi, 13.02. 12:04 )"

Besonders der 2. Absatz ist in diesem Zusammenhang interessant. Erhebt Einspruch..

Alles wird gut, holzauto

 

 


alles wird gut, holzauto

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wie schon im Smart-club.de Forum... quer parken ist nicht ausdrücklich verboten! Die Städte handhaben es allerdings sehr unterschiedlich.

Auf jeden Fall bekommt man einen Strafzettel, wenn man 2 Fahrzeuge (übrigens auch Motorräder) innerhalb einer Markierung abstellt.

Ansonsten darf man nicht in den fließenden Verkehr hineinragen bzw. auf den Bordstein.

Ich frage mich nur, wo ich da so lange rangieren soll... Beim längst einparken brauche ich viel länger...

Claudia

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Das vist halt eigene Schult, wenn man ohne Parkschein parkt.

Selbst als Motorrad-Fahrer muß ich mich dem Gesetz beugen, auch wenn mien "Fahrzeug" weniger Platz braucht als ein Smart.


sig-swe.jpg

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Ja, Claudia hat recht,

es steht nirgends in der StVO, dass Quer zur Fahrtrichtung parken verboten ist....

es soll sogar platzsparend geparkt werden...

das mit 'in die Fahrbahn bzw. den Fahrstreifen hineinragen' ist aber etwas heikler, da gilt wohl wieder der § 1, also mit nicht unnötig belästigen und so...aber!: z.B.Wohnwagen dürfen bis 2,5 m breit sein.... natürlich auch alle anderen Fahrzeuge bis hin zum Scania dürfen diese Breite legalerweise haben...breiter geht nur mit Ausnahmegenehmigung...wenn z.B. ein so breiter Wohnwagen am Fahrbahnrand geparkt wird (was bis zu zwei Wochen auch ohne Zugfahrzeug erlaubt ist...) ragt der ja auch 2,5 m weit in den Fahrstreifen rein...wäre mal ein Grundsatzurteil der deutschen Gerichtsbarkeit bezüglich querparkenden Smarties fällig...würde sich lohnen, mal mit dem Rechtsschutz den Rechtsweg bis zu letzten Instanz entlangzuwandern...

Hat irgendein Jurist aus dem Forum nähere Infos?

Gruß an alle,

Daniel

V S - V V 9 9

P.S. Das mit 'in den Gehweg hineinragen ist wohl kein Problem, so lange man mit den Rädern auf der Fahrbahn bleibt..Karosserieüberhänge gibt es am Smartie keine...


Smart 451 cdi, EZ 11/2009, 54 PS, geschlossener DPF, 125 tkm

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hallo allezusammen,

auf der smart seite steht folgendes:

Irritationen gibt es spätestens dann, wenn die Parkzeit für die Parkfläche abgelaufen ist und plötzlich beide Smarts ohne Zahlung auf der Parkfläche stehen. Was selbst einige Ordnungshüter nicht zu wissen scheinen, ist der Umstand, daß immer nur einer auf der Parkfläche dann einen Strafzettel bekommen darf. Wenn also beide Smarts, die auf einer Parkfläche vor einer Parkuhr stehen, ein Ticket bekommen, ist das rechtswidrig. Bei der Frage, wer in so einem Fall das Ticket bekommt, trifft es in den meisten Kommunen den Smart, der näher an der Parkuhr steht, also meist den vorderen.

Alle Smart-Fahrer sind aber trotzdem dazu aufgerufen, so in eingezeichneten Parkfläche reinzuparken, daß andere auch noch mit darauf können. Weniger deshalb, um eventuell kostenlos zu parken, sondern mehr aus der Idee heraus, den eh zu knappen Parkraum sinnvoll zu nutzen. Sparen tun wir Smart-Fahrer auch an anderen Stellen. ;-)

Da dieses System ziemlich ungerecht sein kann, im nachhinein recht schwer beweisbar ist (wenn z.B. der Vordermann schon weggefahren ist) und darüberhinaus die Kommunen daran interessiert sind, daß jedes Fahrzeug seinen Parkraum selbst bezahlt, verschwinden nach und nach immer mehr Parkuhren und werden durch Parkautomaten ersetzt, die für einen größeren Parkraum zuständig sind. Hier muß jeder seinen Beitrag entrichten, egal wie kurz oder lang er ist.

Quelle: http://www.smart-club.de/smart-infos/index.html

------------------

gruß andi

:)


gruß andi

 

KL-A 2456

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Sehr interessanter Topic!

Ich habe folgende Infos:

Zwei Smarts in einer Lücke mit Parkuhr: der erste wirft so viel rein wie er benötigt um dort zu parken (z.B. eine Stunde). Der Zweite kann dazustehen wenn ihm die noch verbleibende Zeit reicht! Will er länger bleiben muß er nachwerfen! Der Erste wird dann rechtzeitig zurückkommen (er hat ja nur eine Stunde gezahlt), der Zweite bekommt auch kein Problem weil er ja auch für die von ihm gewünschte Zeit gezahlt hat!

Parkscheine:Jeder muß einen lösen!

Quer parken: ist erlaubt wenn durch das einparken kein Verstoß gegen die Stvo erfolgt (also etwa der Gegenverkehr gefährdet wird) und der Platz nicht zum längs einparken ausreicht!

Die beiden ersten Punke habe ich aus unterschiedlichen Smartquellen (keine Ahnung mehr aus welchen), den letzte Punkt hat mir ein befreundeter 'Freund und Fallensteller' so erklärt...

Ich hoffe zur weiteren Verwirrung beigetragen zu haben, Euer Maz

------------------

Gründer des 'Gartenlauben'-Topic

http://www.smart-forum.de/ubb/Forum24/HTML/000035.html


Gründer des inzwischen dreiseitigen 'Gartenlauben'-Topic

http://www.smart-forum.de/ubb/Forum24/HTML/000035.html

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Im smart club forum hat sich mal jemand m.E. fundiert zu dem thema querparken geäußert:

Hier der Beitrag von: Thomas

Datum: 26.11.00 02:04:48

 

Querparken - Rechtslage

Die Strassenverkehrsordnung enthält in der einschlägigen Vorschrift

des § 12 Abs. 4 StVO kein generelles Verbot des Querparkens. Die

Strassenverkehrsordnung schreibt vielmehr ausdrücklich vor, dass

platzsparend zu parken ist, § 12 Abs. 6 StVO.

Auch aus der amtlichen Begründung zur Strassenverkehrsordnung oder

dem internationalen Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr

vom 8.11.1968 lässt sich kein generelles Verbot des Querparkens ent-

nehmen.

Juristische Fachliteratur und die Rechtsprechung der Gerichte gehen

daher überwiegend davon aus, dass Querparken bei bestimmten Verhält-

nissen und zwar auch ohne ausdrückliche Anordnung durch Verkehrs-

zeichen rechtlich zulässig ist:

Bei einer Gegenüberstellung der Parkraumknappheit und der Belange

des fliessenden Verkehrs kann ein "Parken schräg oder senkrecht

zum Fahrbahnrand nicht generell ausgeschlossen sein" (CRAMER,

Strassenverkehrsrecht, Bd I, 2. Aufl., 1977, § 12 StVO, RN. 91).

Schräg- oder Querparken ist z.B. auf breiten Strassen zur besse-

ren Parkraumnutzung zulässig (HENTSCHEL in JAGUSCH/HENTSCHEL,

Strassenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, § 12 StVO, RN. 58 d)

Wegen des Gebots des platzsparenden Parkens nach 5 12 Abs. 6 StVO

kann Schräg- oder Querparken geradezu geboten sein (MÜHL-

HAUS/JANISZEWSKI, StVO, 15. Aufl., 1998, 5 12 RN. 14).

Bundesgerichtshof: Es gibt Ausnahmen zum Gebot des Parallelpar-

kens zum Fahrbahnrand. Parallelparken ist (nur dann) geboten,

"sofern es nicht ..... aus sonstigen verkehrstechnischen Gründen,

namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums, bei

genügend breiter Strasse zweckmässiger ist, die Fahrzeuge an der

rechten Fahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufzustellen, und

damit keine Gefahrenerhöhung verbunden ist." (BGH, Beschluss vom

9.5.1962, NJW 1962, 1405, 1407).

Oberlandesgericht Stuttgart: Es darf ausnahmsweise quer zum Fahr-

bahnrand geparkt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es er-

lauben oder wegen des Gebots platzsparend zu parken, sogar nahe-

legen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.1982, VRS, Bd. 63, 388,

389).

Querparken ist demnach zulässig, wenn Parkraum knapp ist, der

fliessende Verkehr nicht behindert oder zusätzlich gefährdet wird.

 

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Hallo,

 

das ist mir leider auch passiert und nach erstem Ärger habe ich bezahlt. Leider sind die Gesetze so und die armen Ordnungshüter machen auch nur deren Job.

 

Mal was anderes: Würdet Ihr Lebensmittel online bestellen?

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von tanjaboelle am 08.11.2016 um 11:21 Uhr ]

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In diesem Fred, der übrigens 15 Jahre alt ist!!! :) werden mehrere Dinge munter durcheinander gemischt.

Wenn ich das Ursprungsposting richtig interpretiere, dann ging es darin nicht um quer parken, sondern um das Parken hintereinander in Fahrtrichtung in einer umrahmten Parkfläche.

Das quer Parken wurde erst anschliessend da rein interpretiert.

Welcher Fall lag jetzt bei Dir vor?

Das Querparken oder das Parken von zwei Smarts in einer Parkfläche?

 

Auch wenn das der eine oder andere anders sehen mag bin ich schon der Meinung, daß jedes Fahrzeug einen eigenen Parkschein braucht, auch wenn zwei kurze Fahrzeuge in einer Parkfläche stehen, die normalerweise für ein Fahrzeug vorgesehen ist!

Sonst bräuchten ja alle Fahrzeuge, die auf einer umrahmten Parkfläche am Fahrbahnrand, z.B. fünfzig Meter lang, nur einen Parkschein! Ist ja alles ein Parkplatz!

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ahnungslos am 04.11.2016 um 11:12 Uhr ]

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