Es geht dabei doch um die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten.
Wenn auf Basis des Gutachtens abgerechnet wird, dann entstehen diese ja nicht und deshalb wird in diesem Fall die MwSt. der Reparaturkosten abgezogen und nicht erstattet.
Und das ist eine schon seit Jahrzehnten ĂŒbliche Praxis!
Und das ist auch so durch die Rechtssprechung gedeckt.
Wir haben Cookies auf Ihrem GerÀt platziert, um die Bedinung dieser Website zu verbessern. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Sie damit einverstanden sind.