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tobsim

KÜNDIGUNGSFRIST Bürofachkraft in Autohaus...

Empfohlene Beiträge

Hi!

 

Eine Bekannte von mir ist seit knapp neun Jahren als Sachbearbeiterin in einem Autohaus.

 

Nun hat sie was Besseres gefunden und hat heute Ihre Kündigung abgegeben.

 

Da hat Ihr Chef gesagt sie müsse die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten...

 

Stimmt das ?

 

Ist die Frist für ARBEITNEHMER nicht vier Wochen zum Monatsende ?

 

Sie ist nun ganz aufgelöst da sie da frühstmöglich weg will (ist ein Mistladen)...

 

Gruss

 

 

 


Arm sein ist keine Schande, wenn man nur genug Geld hat.

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Gemäß §622 BGB, Abs. 2 gilt ab einer Beschäftigungsdauer von mindestens 8 Jahren eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

 

 

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Das gilt doch aber nur wenn einen der Arbeitgeber kündigt:

 

(2) 1Für eine Kündigung DURCH DEN ARBEITGEBER beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

 

1.

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.

15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.

20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.


Arm sein ist keine Schande, wenn man nur genug Geld hat.

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Einspruch:

 

§622BGB, Abs 2 gilt für den Arbeitgeber und auch da wird nur die Tätigkeitszeit ab dem 25. Lebensjahr angerechnet, es gilt was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist. Sollte da nichts vereinbart sein, kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Siehe BGB§622

 

Eine Kündigung bedarf der Schriftform, deshalb den Empfang bestätigen lassen.

 

 

 

-----------------

Gruß Frank

 

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von the-noacks am 12.11.2008 um 18:44 Uhr ]


Gruß Frank

 

 

 

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Meistens hilft ein gutes Gespräch mit dem Chef in dem man Ihm zu verstehen gibt, daß ein Auflösungsvertrag die beste Lösung für beide sei.

Einerseits ganz klar für Sie, andererseits für den Chef, da es definitiv keine zu erwartende Arbeitsmotivation mehr gäbe. Sie muß ja nicht gleich da hin rennen und schreien " Entweder Ihr laßt mich raus, oder ich mach chinesischen Urlaub".

[ Diese Nachricht wurde editiert von Halper am 12.11.2008 um 18:45 Uhr ]

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Stattgegeben, vielleicht sollte ich Postings lesen statt zu überfliegen... :roll:

 

Natürlich regelt der §622 die Kündigung seitens des Arbeitgebers... ;-)

 

 

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Das Lustige ist:

 

Sie hat damals keinen Tarifvertrag ausgehändigt bekommen.

 

Lediglich Ihre Personendaten,Urlaubsanspruch und Stundenlohn hat Sie schrifltich.

 

Sollte also in dem regulären Vertrag nichts Abweichendes enthalten sein hat sie

 

vier Wochen Kündigungsfrist.

 

Dachte ich mir doch.

 

Gruss


Arm sein ist keine Schande, wenn man nur genug Geld hat.

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Tarifvertrag gilt nicht automatisch, nur wenn Arbeitgeber und -nehmer Mitglieder einer Tarifpartei sind...

 

 


Gruß Frank

 

 

 

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Quote:
Tarifvertrag gilt nicht automatisch, nur wenn Arbeitgeber und -nehmer Mitglieder einer Tarifpartei sind...

 

...oder aber der TV als allgemeinverbindlich erklärt wurde! ;-)

 

Ferner können Kündigungsfristen per Einzelvereinbarung (Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung lesen!) auch für den Arbeitnehmer verlängert werden. Sofern ein geltender Tarifvertrag gilt, so trifft den Arbeitgeber eine Informations- bzw. Aushangpflicht. Der Wortaut eines geltenden Tarifvertrages muss im Betrieb an geeigneter Stelle ausgelegt oder ausgehängt sein.

 

Deine Bekannte hat, sofern neben § 622 Abs. 1 BGB nichts Anderes gilt, nicht vier Wochen Kündigungsfrist einzuhalten, sondern vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das ist u.U. ein durchaus relevanter Unterschied!

 

EDIT: Nur der Vollständigkeit halber: Ich erkenne zwar aus dem EP keinen Anlass hierfür, aber Deine Bekannte hat bei Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes - insbesondere bei Unzumutbarkeit der Fortführung des AVs bis zum Fristende - ein Recht, das AV auch außerordentlich zu kündigen, will heißen: fristlos.

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 12.11.2008 um 22:01 Uhr ]


Smart me up!
Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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