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Chrismart

Wartungsintervall

Empfohlene Beiträge

Hallo ihr alle,

lohnt sich bei einem kleinen süßen wagen wie unseren eigentlich ein wartungsintervall von 15t km? kostet ja auch eine ganze menge euros... habt ihr da erfahrung in bezug auf verfall der garantie und dann auftreten von mängeln? meiner ist jetzt fast zwei jahre alt und ich habe nie zum sc gehen müssen. habe alles in müheseeliger einzelarbeit selbst gemacht... ( und das obwohl ich kein mechaniker bin und wohl auch nie werde...)

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Hallo,

nun ich habe auch die Garantie verfallen lassen. Da ich es auch nicht einsah alle 12,5 tsd. KM meine schwer verdiente Kohle an das SC abzuliefern. Meine Kugel hat jetzt 60 tsd. drauf und ist zwei jahre alt. Bisher war noch nichts kaputt, bis auf den Spoiler und das stört mich eigentlich auch nicht. Ölwechsel alle 15 tsd. Und alle beweglichen Teile mit WD 40 eingesprüht. Keilriemen immer noch der erste auch mit WD40 behandelt. Ich habe das Auto gekauft um Geld zu sparen was auch bisher sehr gut geklappt hat.

 

Gruß Gery


Viele Grüße aus der Pfalz

Gery

 

Smartfernsehen, das Technikforum

 

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Eine bescheidene Frage:

 

Ist denn ein Ölwechsel für ein Neufahrzeug nach etwa 12.500 km nicht ungesund für den Motor?

Ich war bisher immer der Meinung, dass ein erster Ölwechsel nach 1000 km erfolgen sollte. Hat dazu jemand eine Info?

 

Vielleicht sind die heutigen Motoren dbzgl. nicht mehr so "anfällig". Ich möchte bei meinem blackmotion nichts verkehrt machen.

Ich bin Wenigfahrer und komme nicht einmal auf 5000 km/Jahr. Da kann ich sowieso nicht nach der Laufleistung gehen.

 

Grüße aus Oldenburg,

Mausschrubber

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Die 1000KM Inspektion gibt es schon seit geraumer Zeit bei keinem Hersteller mehr. Ob sie sinnvoll war, darüber lässt sich streiten, aber es ging wohl darum das ein Einfahröl verwendet wurde. Ob dies nun nicht mehr der Fall ist kann ich dir nicht sagen, aber um die Diskusion über das Öl nicht breit zu treten sei nur eines gesagt, ich persönlich würde bei 1000 KM das Öl wechseln lassen wenn ich das Fzg. behalten will. Wenn du ihn nach 2 Jahren eh wieder Verkaufen willst lass es gut sein.

Da ich vom Fach bin muss ich leider sagen das sich mangelnde Wartung in vielen Fällen(nicht immer) rächt, aber das bleibt jedem sich überlassen. Ich finde aber die empfohlenen Wartungsintervalle von Smart auch nicht mehr zeitgemäß, wo alle anderen Hersteller schon mind. bei 20000KM sind. Aber das ist nunmal so und wer seinen Smart liebt gibt ihm nur das beste :-D

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Hallihallo,

 

in Sachen Wartungsintervalle bin ich der Meinung, dass man das bis zu einem gewissen Punkt selbst steuern sollte. Bei reinem Stadtbetrieb würde ich mich daran halten. Ich aber beispielsweise pendle mit dem Smart täglich 100km (einfache Strecke) und das zu 95% auf der Bahn bei mäßigem Tempo um die 100km/h. Da sehe ich 15tkm als zu eng an.

 

Grüße

Jock

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Jock am 20.05.2004 um 08:14 Uhr ]

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Danke euch Beiden für eure Beiträge :)

 

Dann werde ich das Öl nach 1000 km auf jeden Fall wechseln. Ich fahre haupsächlich Kurzstrecken in der Stadt. Mein Smartie möchte ich so lange wie möglich fahren und dafür ist mir nichts zu teuer :)

Schönen Feiertag noch.

 

Gruß

Mausschrubber

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Raaalf am 18.07.2004 um 14:31 Uhr ]


Grüsse

 

Ralf

 

 

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Quote:

Am 20.05.2004 um 13:35 Uhr hat Raaalf geschrieben:
wenn man nicht mehr wie 15.000 km pro Jahr mit dem smart fährt, muß man zum Erhalt der 2 jährigen Werksgarantie genau einmal ins sC zur Wartung.

-----------------
Gruß



Ralf



 

Sorry, aber das ist falsch, der europäische Gerichtshof hat vor einigen Monaten (stand glaube ich auch in der ADAC Zeitschrift) verfügt, dass die Garantie bei einem Service in einer freien Werkstatt nicht verfällt.

Ein Service im SC ist also nicht von Bedeutung bei Garantieansprüchen.

 

MfG Carsten


Smarte Grüße Carsten

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Ich habe bereits nach 5,5 Monaten 15000 km mit meinem Smart gefahren. Es ist mehr als albern, nach so einer kurzen Zeit die Inspektion zu machen, die zudem nur aus einer Sichtprüfung von Teilen besteht.

 

 

-----------------

Schöne Grüße, Guido

 

kleiner_fahrer.gif Autofahren macht Spaß ... Smart besonders *grins*

 

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Quote:

Am 20.05.2004 um 18:55 Uhr hat CPR2000 geschrieben:
Quote:


Sorry, aber das ist falsch, der europäische Gerichtshof hat vor einigen Monaten (stand glaube ich auch in der ADAC Zeitschrift) verfügt, dass die Garantie bei einem Service in einer freien Werkstatt nicht verfällt.

Ein Service im SC ist also nicht von Bedeutung bei Garantieansprüchen.



MfG Carsten



 

Meineswissens muss der Kunde aber im Zweifel nachweisen, dass die Inspektion nach Herstellervorgaben durchgeführt wurde - was in der Praxis kaum möglich ist, da die freien Werkstätten nicht die Vorgaben für alle Typen kennen und anwenden können. Im Zweifel ist der Kunde der Doofe, weil er es nachweisen muss, nicht etwa die freie Werkstatt.

 

Gruß

Mark



"Mittelmaessige Geister verurteilen gewoehnlich alles, was über ihren Horizont geht."

(Francois Duc de La Rochefoucauld)

 

"Denken sie auch oder schlurfen sie nur sinnlos ueber die Erde?" (Kafka)

 

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steht doch alles im serviceheft

 

 


Smarte Grüße Carsten

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Raaalf am 18.07.2004 um 14:31 Uhr ]


Grüsse

 

Ralf

 

 

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quelle ADAC:

 

Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können. Der Kunde, der vor der Wahl steht eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass die Hersteller vielfach auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen Zeitraum noch auf freiwilliger Basis, die Reparaturkosten bei Mängeln ganz oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s.u.). Diese Kulanzleistungen werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw. Leistungen aus Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung ablehnen. Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über. Quelle ADAC

 

Ich denke damit ist klar, dass man seine Inspektionen machen kann wo man will...

 

MfG Carsten


Smarte Grüße Carsten

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Na, so einfach istv es dann ja wohl nicht!

 

Stuttgart, 18.09.2003. Darf ein Automobilhersteller die Garantie verweigern, wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraumes von einer Freien Werkstatt instandsetzen oder warten lässt? „Diese Frage sorgt bei vielen Verbrauchern für Verunsicherung“ , so Hans-Walter Schurr, Inhaber einer Freien Kfz-Werkstatt und Vorstandsmitglied beim Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg: „Noch immer kennen viele Kunden den Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Garantie nicht“. Die Sachmängelhaftung, die früher Gewährleistung hieß, ist die Haftung des Verkäufers für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges schon bestanden haben, auch wenn sie sich erst später bemerkbar gemacht haben. Die Verjährungsfrist beträgt bei Gebrauchtwagen und Reparaturaufträgen in der Regel zwölf Monate, bei Neuwagen 24 Monate. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die sich auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile über einen bestimmten Zeitraum bezieht. Hier wird folglich für die Haltbarkeit des Fahrzeuges gehaftet. Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Automobilverkäufers wird durch Wartungs- oder Reparaturarbeiten in einer Freien Kfz-Werkstatt nicht beeinträchtigt, solange nicht gerade diese Arbeiten für einen Schaden ursächlich sind. In Bezug auf den möglichen Verlust der Herstellergarantie gab es in jüngster Vergangenheit kontroverse Diskussionen. Anlass ist die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung, mit der die EU-Kommission den Automobilvertrieb und –service neu geregelt hat. Dazu erläutert Schurr, der auch auf Bundesebene in der Fachgruppe Freie Werkstätten des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) aktiv ist: „Die EU-Kommission hat sich in dieser Frage auf die Seite der Kunden und der Freien Werkstätten gestellt. Zwar haben die Aussagen der Kommission keinen unmittelbaren rechtlichen Charakter. Dennoch ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch die deutsche Rechtsprechung der EU-Kommission in dieser Frage folgen wird und danach Garantieansprüche gegen den Hersteller durch Wartungs- und Reparaturarbeiten fabrikatsfremder Werkstätten nicht beeinträchtigt werden.“ Mittlerweile haben sich viele Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen dieser Auffassung angeschlossen. Wer ganz sicher gehen will, versichert sich bei der Werkstatt seines Vertrauens, dass eine entsprechende Handhabung durch den Hersteller seines Fahrzeuges stattfindet. Außerdem besitzen viele Freie Werkstätten eine sogenannte Garantieausfallversicherung, die den Kunden weiter absichert. Auch auf die anerkannt hohe Qualität der Arbeit Freier Werkstätten kann sich der Kunde verlassen. „Bei jeder Werkstatt der Kfz-Innung handelt es sich wie bei den Fabrikatswerkstätten um Kfz-Meisterbetriebe, die eine hohe Qualität sicherstellen. Zu erkennen sind die Betriebe der Kfz-Innung am blau-weißen Meisterschild“, so Schurr.

 

Quelle: Deutsches Kraftfahrzeggewerbe

 

Wenn ich das richtig interpretiere, geht es einerseits nach wie vor um den Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung und andererseits um die Handhabung nach Herstellervorgaben - wie ich oben schon erwähnt habe.

 

Im Zweifel ist der Kunde der Dumme - es mag jeder seine eigenen Schlüsse ziehen. Keinesfalls ist die Sache so eindeutig, wie es beim ADAC klingt!

 

Gruß

Mark


"Mittelmaessige Geister verurteilen gewoehnlich alles, was über ihren Horizont geht."

(Francois Duc de La Rochefoucauld)

 

"Denken sie auch oder schlurfen sie nur sinnlos ueber die Erde?" (Kafka)

 

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Hallo Mark,

immer wieder schön mit dir zu streiten, ich sehe das aber gaaaanz anders:

 

1. Die gesetzliche Sachmängelgewährleistung

Oft wird sie als gesetzliche Garantie bezeichnet. Das ist irreführend, denn mit dem Begriff Garantie ist das vertraglich vereinbarte Einstehen des Herstellers für solche Fehler gemeint, die nach der Übergabe der Kaufsache entstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss der Verkäufer dagegen immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt.

Der Unterschied zur Herstellergarantie liegt darin, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung hinsichtlich der Rechte des Käufers über die vom Hersteller unter Umständen gegebene Garantie hinausgeht. Sie beinhaltet das Recht auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt, Preisminderung und Schadensersatz. Die gesetzliche Sachmängelhaftung umfasst zudem die gesamte Kaufsache.

2. Vertragliche vereinbarte Haftung des Herstellers für Fehler

Dagegen ist die Garantie des Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und im Vertrag vereinbart werden. Räumt der Hersteller eine Garantie (z.B. auf das gesamte Fahrzeug oder nur bestimmte Teile) ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum die Haltbarkeit des Kfz oder einzelner Fahrzeugteile (z.B. Motor, Lack, Karosserie). Treten innerhalb dieser Frist Schäden auf, übernimmt der Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Preisminderung oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig keine Bestandteile einer Garantie.

Die Garantie eines Herstellers ist außerdem zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft (z.B. bei einem Kfz Wartung und Reparatur in einer Vertragswerkstatt).

Im Gegenteil zur Sachmängelhaftung muss der Hersteller im Rahmen einer Garantie auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Kaufsache entstanden sind.

Quelle: www.internetratgeber-recht.de

 

Daraus kann man Zweifelsfrei entnehmen, dass eine SACHMÄNGELHAFTUNG und nichts anderes interessiert (die Garantie von smart ist ja auch nur so lang wie die Sachmängelhaftung also sinnlos) nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden kann/darf.

 

Eine Anmerkung aus eigener Erfahrung:

Bei meinem alten Smart (leider ist er wech) wurde nur eine Inspektion bei ca. 10Tkm gemacht, trotzdem hat sich NIE jemand von Smart beschwert wenn ich einen Garantieanspruch geltend gemacht habe (auch nicht, als es noch 3 Jahre Garantie gab).

Das einzige, was villeicht interessant ist, ist die Kulanz auf Turbo/Motor, aber ich habe damals mehr an Inspektionen gespart als mein Turbo gekostet hatte....

 

MfG Carsten


Smarte Grüße Carsten

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Quote:

Am 22.05.2004 um 11:14 Uhr hat CPR2000 geschrieben:
Hallo Mark,

immer wieder schön mit dir zu streiten, ich sehe das aber gaaaanz anders:

 

:-D

Find's auch schön, wäre doch sonst langweilig hier, woll?! 8-)

 

Also, kurz zur Definition von Sachmängelhaftung und Garantie: Das war mir durchaus klar, aber in dem Thread ging es ja um die Garantie, und nicht um die Sachmängelhaftung. Zeitlich umfassen bei Smart beide den gleichen Zeitraum, aber die Garantie ist ja deutlich kundenfreundlicher ausgelegt (z.B. keine Beweislastumkehr) und - wie du ja selbst sagtest - nicht nur eine Verkäufer- sondern eine Herstellerleistung. Soll heissen: Theoretisch bleibt die Sachmängelhaftung auf der Strecke, wenn z.B. der Verkäufer pleite geht.

 

Wenn also jemand Wert auf die Garantie legt - die gegenüber der Sachmängelhaftung eindeutig Vorteile hat - dann muss er sich an die Bedingungen halten, die Smart einfordert.

 

Wenn du trotzdem positive Erfahrungen gemacht hast, ist das zwar prima, aber daraus kann man im Zweifel keinen Rechtsanspruch ableiten.

 

Kurzfassung:

Garantieleistungen sind ein „Langzeitversprechen für die Dauer der Garantie“. Bei der Sachmängelhaftung gilt der Zustand des Fahrzeuges lediglich zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe, Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

 

Oder - wie es Opel ausdrückt:

Während viele andere Marken allein auf die Sachmängelhaftung der Händler verweisen, bietet Opel als einziger deutscher Autohersteller ( :-? ) seinen Kunden über die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung hinaus eine zweijährige Neuwagen-Herstellergarantie. Im Rahmen der Gewährleistung ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, für Defekte einzustehen, die das Auto von Anfang an hatte. Der Kunde muss hier nach sechs Monaten beweisen, dass sein Fahrzeug bereits beim Erwerb den aufgetretenen Fehler besaß. Die freiwillige Neuwagen-Garantie von Opel hingegen bedeutet einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bei werksseitig zu vertretenden Mängeln – egal wann das Problem innerhalb der zweijährigen Garantiefrist auftritt.

 

(PS. Keine Ahnung, warum Opel Smart ignorieren - oder hat sich aktuell etwas and er Garantie geändert?)

 

Also los Carsten, nächste Runde! :-D

 

Gruß

Mark


"Mittelmaessige Geister verurteilen gewoehnlich alles, was über ihren Horizont geht."

(Francois Duc de La Rochefoucauld)

 

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Hm...

dein Fazit aus dem letzten Beitrag kann ich nur teilen, glaube allerdings nicht, dass smart jemandem die Garantie verweigern wird, nur weil er die Inspektionen nicht bei Smart hat machen lassen.

Die Beweislastumkehr sollte allerdings bei Defekten wie "klappernde Seitenscheiben", "dafekte Heckscheibenheizungen (altes Modell)", Traggelenke, usw. nicht besonder schwierig sein....

 

MfG Carsten


Smarte Grüße Carsten

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