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dolphiner

Wandlung des Vertrages möglich? Eine Aufgabe an die Juristen unter uns smarties!

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Eine Aufgabe an die Juristen unter uns smarties!

Hallo smarties! Ich habe seit Juni 2001 nen pure cdi und eigentlich technisch voll zufrieden damit. Es stellen sich nur leider immer mehr Mängel an der Akustik ein. Erst quietschte das Bremspedal, 2 mal beim smartcenter gewesen, nach einem Tag quietschte es wieder. Ich baute das halbe Pedal selbst aus und sparte nicht an Silikonspray, seitdem isses leise. Dann knackt der Beifahrersitz, da wird bald zum dritten mal dran rumgeschraubt vom smartcenter. An der A-Säule versuchte eine Kunststoffabdeckung mit Gräuschen auf sich aufmerksam zu machen, hatte aber keine Chance.
Seit dem letzten Besuch bei den Jungs kleppert auch die Seitenscheibe wenns sie runtergefahren ist. Irgendwie geht mehr kaputt wenn ich zum smartcenter fahre als daß repariert wird. Da der Sitz ein wichtiger Teil des smart Sicherheitskonzeptes ist und es sich für mich nach einer fehlerhaften Schweißnaht an der Sitzhaltschiene zur Bodengruppe hin ist, ist der Nutzwert des Fahrzeugs nur noch die Hälfte, da ich als Fahrzeugführer für die Sicherheit der mitgeführten Personen haftbar bin in keiner Person zumuten kann, das Risiko der Sitz reist beim Crash ab nicht zumute. Da nun das smartcenter nicht in der Lage ist den Mangel zu beheben, wann kann ich verlangen daß das Fahrzeug getauscht wird?
Eine Aufgabe an die Juristen unter uns smarties!

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Hi,
suche Dir einen Rechtsbeistand. Die Nachbesserungsversuche im SC sollten nachvollziehbar sein.
Wenn sich alles so verhält wie Du es schilderst, steht der Wandelung nichts im Weg.
Deine Kosten belaufen sich auf 0.67% pro gefahrene Tausend Kilometer, berechnet auf den Anschaffungswert (gezahlter Preis inkl.Mwst.)
Wichtig ist, das Du Erstbesitzer bist und natürlich in einem deutschen SC gekauft hast.
Alles Weitere wird dir ein Jurist erklären.

Der nächste Smart wird bestimmt besser. ;-)
-----------------
Gruß Silverpassion


Gruß Silverpassion

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hallo,
wenn ich mich an mein nicht zuende geführtes 2 jähriges Rechtsstudium erinnere (was allerdings schon lang lang her ist) dann hast du nur die Möglichkeit der Wandelung wenn ein wesentlicher Bestandteil der Sache mangelhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (z.B. wenns im Prospekt heißt dein Auto braucht 4 Liter und es säuft aber 14 Liter). Ob ein Gequitsche oder Geknarzze in einem PKW einen so großen Mangel darstellt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt wage ich zu bezweifeln (MCC hat nirgends stehen dass der Smart nicht Quietscht).

Recht bekommen und Recht haben sind immer 2 Paar Stiefel (siehe unten)

Aber wie so oft im Leben ist das Internet hier eine hilfreiche Quelle. Schau mal was ich gefunden habe:

Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg
in Zivilsachen



Verbraucherrecht:

Gewährleistungs-Rechte eines Autokäufers
Hier: Zu starke Fahrgeräusche


Themen des Urteils:

Unzumutbare Fahrgeräusche bei einem Neufahrzeug –
Gewährleistungsrechte des Käufers -
Rückabwicklung des Kaufvertrags bei Fehlschlagen der Nachbesserung -
Ernsthaftes Bestreiten eines vorhandenen Mangels steht dem Fehlschlagen der Nachbesserung gleich




Kurzfassung

Treten bei einem neuen Auto lästige Fahrgeräusche auf, die erheblich über das übliche Maß hinausgehen, so entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem allgemeinen Stand der Technik. Gelingt es dem Kfz-Händler nicht, den Mangel zu beseitigen, so hat der Kunde die Wahl: Er kann den Kaufpreis mindern, die Lieferung eines neuen Fahrzeug verlangen oder den Kaufvertrag sogar ganz rückgängig machen ("wandeln").

Die gleichen Rechte stehen dem Käufer zu, wenn der Verkäufer einen vorhandenen Mangel ernsthaft bestreitet und deshalb nichts dagegen unternimmt. In einem solchen Fall braucht sich der Kunde auf vorherige Nachbesserungsversuche nicht einzulassen, und zwar selbst dann nicht, wenn eigentlich laut Vertrag die Mängelbeseitigung den Vorrang vor sonstigen Gewährleistungsansprüchen hat.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht Nürnberg der Wandelungsklage eines enttäuschten Neuwagenkäufers statt. Es verurteilte die Kfz-Händlerin, die den Mangel nicht wahrhaben wollte, zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises.



Sachverhalt

Der Kläger hatte das Fahrzeug zum Preis von 28.720 DM gekauft. Schon bald nach der Übergabe zeigten sich erste kleinere Mängel; weitere kamen im Laufe der Zeit hinzu. Die Verkäuferin gab sich durchaus nachbesserungswillig und behob anstandslos einen Teil der Mängel. In einem wesentlichen Punkt wies sie aber die Reklamationen als unberechtigt zurück: Die vom Kunden beanstandeten Fahrgeräusche seien bei einem Kombi-Fahrzeug dieser Preisklasse normal. Von einem Mangel könnte deshalb keine Rede sein.

Die Meinungsverschiedenheiten der Vertragspartner nicht nur in diesem, sondern auch in weiteren Punkten erwiesen sich als unüberbrückbar.

Schließlich verlor der Käufer die Geduld. Er wollte nun vom Kauf überhaupt nichts mehr wissen und verlangte die "Wandelung" * des Kaufvertrags. Da die Verkäuferin zu keinem Einlenken bereit war, kam es zum Prozess.


Gutachten

Das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen ergab folgendes Bild:
In dem Pkw kam es während der Fahrt tatsächlich zu einer ungewöhnlichen Geräuschbelästigung. Die Quelle der Geräusche ortete der Sachverständige gleich an zwei Steilen, zum einen am Armaturenbrett, zum anderen im hinteren Teil des Wagens. Als Ursache der von hinten kommenden Geräusche ermittelte er ein unzulässig weites Spiel der Kardan-Welle. Ein solcher Mangel sei für ein Neufahrzeug ungewöhnlich. üblicherweise müsse man damit erst ab einer Laufleistung von etwa 50.000 km rechnen. Werde der Mangel nicht behoben, sei eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Fahrzeugs vorprogrammiert.


Mängel

Mit diesen Feststellungen und den Erläuterungen, die der Sachverständige dazu gab, war die gerichtliche Entscheidung vorgezeichnet. Denn, so das OLG Nürnberg in seinen schriftlichen Urteilsgründen,

"all diese Mängel des Fahrzeugs stellen einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte hat ihre Gewährleistungspflicht im Vertrag dahingehend umschrieben, dass sie Gewähr leistet für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit. Insoweit kommt es nicht auf den Qualitätsstandard des einzelnen Herstellers, sondern auf den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in der gesamten Automobilindustrie an.

In diesem Rahmen ist davon auszugehen, dass das Auftreten irritierender und lästiger Geräusche an dem Fahrzeug, die sich von dem allgemeinen Fahrgeräusch negativ abheben, nicht mehr dem allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik der Automobilindustrie entspricht... Zudem kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Sachverständigen bekundete erhöhte Reparaturanfälligkeit des Pkw den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erwartenden Qualitätsstandard bei weitem unterschreitet. Schließlich ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen (Vergleichbarkeit des Fahrzeuges mit einem bereits 50.000 km gelaufenen Pkw) davon auszugehen, dass das vom Kläger gekaufte Neufahrzeug von Anfang an eine erhebliche Wertminderung aufwies."


Rechtsfolge

Nach dem Gesetz hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Wahl, den Kaufpreis zu mindern oder den Vertrag zu wandeln (= rückgängig zu machen).

Bei "Gattungssachen" kann er stattdessen auch die Lieferung einer neuen, diesmal mangelfreien Sache verlangen.



Verwirkung des Wandelungsrechtes:

Wie so häufig, enthielt hier jedoch das Kleingedruckte eine Klausel, wonach der Kunde diese Rechte erst dann geltend machen darf, wenn zuvor ein Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Im vorliegenden Fall hatte jedoch die Kfz-Händlerin das Recht, sich auf den vertraglichen Vorrang der Mängelbeseitigung zu berufen, aufgrund ihres eigenen Verhaltens verwirkt. Hierzu führt das Oberlandesgericht aus:

"Das Wandelungsrecht des Klägers ist auch nicht durch die AGB der Beklagten ausgeschlossen. Zwar steht dem Kläger danach zunächst primär nur ein Nachbesserungsrecht zu. Gemäß Ziffer VII 4 dieser AGB kann der Kläger jedoch dann Wandelung des Kaufvertrags verlangen, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für ihn weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind. Dem muss der Fall gleichstehen, dass der Händler wie hier - die Nachbesserung unberechtigt verweigert, weil er einen Mangel nicht für gegeben hält."


(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 28. April 1994, Az. 8 U 2952/93; rechtskräftig)




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* "Wandelung": Juristendeutsch; der Begriff "Wandelung" wird in § 462 BGB als "Rückgängigmachung des Kaufes" definiert

** "Gattungssachen = Gegenstände, die nicht als konkretes Stück gekauft werden, sondern anhand einer allgemeinen Leistungsbeschreibung, z.B. fabrikneue Serienfahrzeuge.

*** AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen, in der Umgangssprache oft als "das Kleingedruckte" bezeichnet


Ein anderes Urteil schaut aber so aus:

Geräuschpegel bei Neufahrzeugen

Unerträglicher Lärm oder normale Fahrgeräusche?
Nur beschränkte Aussagekraft von Werbeanzeigen
Kein Vertrauen in erkennbar reklamehafte Übertreibungen


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Urteil des OLG Nürnberg vom 13.1.1999, Az. 4 U 3825/97



E N D U R T E I L



Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des ... Landgerichtes Nürnberg-Fürth ... wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidung beschwert die Klägerin mit 38.119,56 DM.
.......

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. *



Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat durch Erholung eines weiteren Sachverständigengutachten hat bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeuges keine so gravierende Lärmentwicklung im Innenraum im Vergleich zu Fahrzeugen der entsprechenden Klasse ergeben, daß ein Fehler im Sinn des § 459 BGB zu bejahen wäre. Auch eine vom Hersteller zugesicherte Eigenschaft bezüglich der Innengeräusche liegt nicht vor.

Der Senat nimmt auf die Ausführungen des angefochtenen Urteiles, insbesondere auch zum Inhalt des vom Landgericht erholten Gutachtens des Sachverständigen ..., zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich den Rechtsausführungen des Erstgerichtes zur Frage der Fehlerhaftigkeit und der zugesicherten Eigenschaft an.

Das Vorbringen der Klägerin in der Berufung und die erneute Beweisaufnahme führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.



1. Der Sachverständige ..., der dem Senat als zuverlässiger und fachkundiger Gutachter bekannt ist, ist in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß das von der Klägerin geschilderte Dröhnen nach seinen Messungen bei dem streitgegenständlichen PKW nicht vorliege, ein allenfalls minimales Dröhnen auch bei einem zu Vergleichszwecken gefahrenen PKW XY aufgetreten sei.



2. Gegen dieses Gutachten hat die Klägerin massive Einwendungen erhoben, nämlich

daß die von ihr behaupteten Dröhngeräusche nicht in Dezibel, sondern in Hertz gemessen werden müßten,
gerade die tieffrequenten Geräusche von 2 bis 90 Hertz zunächst durch andere Geräusche überlagert würden, auf Dauer aber als unerträglich eingestuft werden müßten,
für die Bestimmung des Standes der Technik die Industrienormen DIN 45/680 und VDI 2058 maßgebend seien,
der Sachverständige die auch von ihm wahrgenommenen Geräusche herabgespielt habe,
daß der Sachverständige gemessene Geräuschpegel falsch in sein Gutachten übertragen habe.
Der Senat hat daher ein weiteres Gutachten von der Landesgewerbeanstalt erholt, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. ... wie der Erstgutachter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Innengeräusche des Pkw XY der Klägerin dem unteren Niveau des Standes der Technik entsprechen würden, Dröhngeräusche aber, die dem widersprechen würden, nicht festgestellt worden seien..

Da Grenzwerte für das Innengeräusch von Pkws nicht existieren würden, habe er für die Messung VDI 2058 -3 für Arbeitsplätze mit einfachen oder überwiegend mechanischen Bürotätigkeiten herangezogen, da das Führen eines PKW mit der Tätigkeit an einem solchen Arbeitsplatz vergleichbar sei. Nach dieser Richtlinie dürfe der Beurteilungspegel höchstens 70 dB(A) betragen. Dieser Wert werde im streitgegenständlichen PKW nicht überschritten. Dröhngeräusche, so der Sachverständige, würden wie alle anderen Geräusche auch in Dezibel gemessen.

Bei der Begutachtung ist der Sachverständige so vorgegangen, daß er für die Beurteilung, ob der PKW der Klägerin hinsichtlich der Innengeräusche dem Stand der Technik entspricht, Messungen auf der Grundlage der VDI 2574 durchgeführt hat, wobei diese Richtlinie den Zweck habe, Meßwerte für die Innengeräusche von Kraftfahrzeugen mit Hilfe eines einfachen und leicht anwendbaren Schemas zu bewerten. Das Meßverfahren selbst sei in DIN ISO 5128 festgelegt. Den Grenzwert selbst hat er, wie ausgeführt, der VDI 2058 - 3 entnommen.

Der Sachverständige hat die Messungen am Streitobjekt und 5 Vergleichsfahrzeugen (...) durchgeführt. Die Innengeräuschmessungen wurden in Anlehnung an DIN ISO 5128 bei konstanter Fahrgeschwindigkeit vorgenommen, wobei der A-bewertete Schalldruckpegel im Bereich von 60 km/h bis 120 km/h in Geschwindigkeitsabständen von 10 km/h gemessen wurde. Die Messungen wurden am Sitzplatz des Beifahrers durchgeführt, die genaue Mikrofonposition habe DIN ISO 5128 entsprochen. Die eingesetzten Meßgeräte sind auf Seite 8 des Gutachtens beschrieben. Für das Streitobjekt und das typengleiche Vergleichsfahrzeug 5 seien identische A-bewertete Innengeräuschpegel ermittelt worden. Von den Eckpunkten für den A-bewerteten, Innengeräuschpegel Lu und Lo entspreche der Wert Lu dem so ermittelten Stand der Technik, der Wert Lo liege unwesentlich über diesem Stand, sei aber für diesen Fahrzeugtyp (XY) typisch. Weder im Streitobjekt noch im typgleichen Vergleichsfahrzeug 5 sei ein A-bewerteter Innengeräuschpegel von 70 dB(A) erreicht oder überschritten worden.

Die A-bewerteten Terzspektren des Innengeräuschpegels würden sowohl beim Streitobjekt als auch beim typgleichen Vergleichsfahrzeug 5 keinen Abfall bei den tiefen Frequenzen zeigen, bei beiden Fahrzeugen seien aber diese tieffrequenten Geräuschanteile deutlich höher als bei den Vergleichsfahrzeugen. Die festgestellten Pegelüberhöhungen könnten als eindeutig wahrnehmbar und möglicherweise auch als subjektiv störend empfunden werden, Pegelerhöhungen der einzelnen Terzen im tieffrequenten Frequenzbereich würden aber auch bei anderen Vergleichsfahrzeugen mehr, oder weniger ausgeprägt Auftreten.



3. Die Vorgehensweise des Sachverständigen bezüglich der Grundlagen und Durchführung der Messungen überzeugt und wird auch von der Klagepartei insoweit nicht angegriffen. Gut nachvollziehbar hat der Sachverständige auch für die Bestimmung des Grenzwertes den Innenraum eines Kraftfahrzeuges nicht mit einem Arbeitsplatz mit überwiegend geistiger Tätigkeit, sondern mit dem einer mechanisierten Bürotätigkeit entsprechend VDI 2058 verglichen.

Die Einwendungen der Klägerin hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Dezember 1998 und der mündlichen Anhörung vom 9. Dezember 1998 überzeugend widerlegt. Es seien bei keinem der geprüften Kraftfahrzeuge auffällige Resonanzüberhöhungen festgestellt worden, so daß es sich bei dem von der Klägerin beanstandeten Dröhnen nicht um ein sogenanntes Resonanzdröhnen handle. Zu- oder Abschläge seien bei seinen Meßergebnissen nicht zu berücksichtigen, sie spielten nur im Immissionsschutz, also bei einer dritten, außerhalb der Geräuschquelle stehenden Person eine Rolle. Die VDI 3724 für die Beurteilung der durch Freizeitaktivitäten verursachten und von Freizeiteinrichtungen ausgehenden Geräusche sowie DIN 45680 für Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen der Nachbarschaft seien für die Bestimmung des Innengeräusches eines Pkws nicht einschlägig.

Soweit die Klägerin den Begriff der Lautheit einführe oder auf die Empfindungen von Insassen ihres Fahrzeugs verweise, begebe sie sich in den Bereich subjektiver Einschätzungen, für deren Beurteilung man eine große Anzahl erfahrener Beurteiler brauche, denen auch nicht bekannt sein dürfe, zu welchem Fahrzeug die zu beurteilenden Geräusche gehören würden. Eine entsprechende Untersuchung würde Kosten von mehreren 100.000 DM erfordern. Einen Antrag zur Durchführung einer solchen Untersuchung hat die Klägerin nicht gestellt.

Für eine aussagekräftige vergleichbare Messung müsse man nahezu Idealzustände haben, weshalb er eine Teststrecke mit gutem Straßenbelag ausgewählt habe. Andernfalls würde sich die Fahrbahnbeschaffenheit zu stark im Messergebnis auswirken.

Soweit im Gutachten ausgeführt sei, daß beim streitgegenständlichen Fahrzeug und beim typgleichen Vergleichsfahrzeug 5 bei Tieffrequenzen kein Abfall des Innengeräuschpegels in der Weise über den anderen Vergleichsfahrzeugen festgestellt worden sei, heiße dies nur, daß die Klangfärbung tieffrequenter sei. Ein Widerspruch zum Stand der Technik sei aus dieser Feststellung nicht abzuleiten, da Pegelerhöhungen auch bei anderen Vergleichsfahrzeugen mehr oder weniger ausgeprägt aufgetreten seien. Unter dem Stand der Technik sei nicht das zu einem bestimmten Zeitpunkt technisch Machbare oder Mögliche zu verstehen, sondern das technisch Übliche unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Die Ermittlung des Standes der Technik habe sich also unter Beachtung bestimmter relevanter Parameter (z.B. Leermasse, Leistungsdaten, Komfortklasse und Preisklasse) am marktgängigen Angebot zu orientieren. Dem so definierten Stand der Technik würden die Innengeräusche des streitgegenständlichen Pkws nicht widersprechen.



4. Diesem überzeugenden und gut nachvollziehbaren Gutachten, dessen Grundlagenermittlung auch die Klägerin nicht angreift, schließt sich der Senat an.

Der Sachverständige hat überzeugend begründet, weshalb, wenn Grenzwerte für die Innengeräusche von Kraftfahrzeugen nicht existierten, als Vergleichsmaßstab am ehesten die Richtlinie VDI 2058-3 heranzuziehen ist, daß der dortige Grenzwert von 70 dB(A) nicht überschritten wurde, Zuschläge nicht gemacht werden müssen und die aufgetretenen Pegelerhöhungen, weil sie bei allen Fahrzeugen dieser Klasse mehr oder weniger ausgeprägt auftreten würden, nicht dem Stand der Technik widersprechen würden.

Eine weitere Beweiserhebung, insbesondere in Form des von der Klägerin beantragten Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen, die in ihrem Fahrzeug auffällig hohe Innengeräusche festgestellt haben sollen, war nicht veranlaßt. Die Ergebnisse einer solchen Beweisaufnahme würden sich ausschließlich im subjektiven Bereich bewegen und auch deshalb unzuverlässig sein, weil, so der Sachverständige, die jeweils Wahrnehmenden von einer gewissen Erwartungshaltung geprägt seien. Einen hinnehmbaren Objektivierungsgrad der Lautheit könne man nur erlangen durch den Einsatz einer Vielzahl von geschulten Beurteilern, die den Fahrzeugtyp nicht kennen durften, was unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde und von der Klägerin schließlich auch nicht beantragt worden ist. Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheines durch das Gericht und die Vernehmung der genannten Zeugen stellen daher ungeeignete Beweismittel dar.



5. Auch durch das Gutachten der Landesgewerbeanstalt ist wie schon durch den Sachverständigen ..., der Nachweis für das Vorliegen eines Fehlers in Sinn des § 459 BGB nicht erbracht worden. Ein Fehler setzt voraus, daß die Kaufsache den bei Abschluß des Vertrages gemeinsam von den Parteien vorausgesetzten Zustand nicht hat und diese Abweichung, die erheblich sein muß, den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zu dem vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder beseitigt. Dabei kommt es auch auf die Abweichung vom gewöhnlichen Zustand an, der sich bei Kraftfahrzeugen nach dem Stand der Technik richtet.

In diesem Sinne liegt ein Fehler nach dem Stand der Technik nicht vor, auch wenn der Sachverständige beim Streitobjekt und dem Vergleichsfahrzeug 5, ebenfalls ein XY, in einzelnen Terzen höhere Pegel festgestellt hat, die sich subjektiv störend auswirken können. Diese stellen jedoch keine so signifikante Abweichung dar, daß sie aus den vergleichbaren Werten der getesteten Vergleichsfahrzeuge herausragen oder gar den überzeugend zugrunde gelegten Grenzwert von 70 dB(A) überschreiten würden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei Herstellung von Kraftfahrzeugen trotz der Automatisierung immer noch ein nicht unerheblicher Anteil an Handarbeit üblich ist, so daß kein Kraftfahrzeug eines bestimmten Herstellers und bestimmten Typs in allen Einzelheiten dem anderen gleicht. Soweit sich feststellbare Abweichungen in einem vertretbaren Rahmen halten, also dem Stand der Technik für Kraftfahrzeuge dieses konkreten Typs nicht widersprechen, wie der Sachverständige festgestellt hat, liegt ein Fehler im Sinn des § 459 BGB nicht vor (vgl. zur Verneinung eines Fehlers bei überhöhter Geräuschentwicklung und Vibrationen OLG Celle, zitiert bei Reinking/Eggert, 6. Auflage, Rn. 424). Ein ständiges lautes Dröhnen, das allenfalls die Annahme eines Fehlers begründen könnte (vgl. Reinking/Eggert a.a.O.), hat der Sachverständige auf Grund seiner Messungen und subjektiven Wahrnehmungen nicht festgestellt. Die von ihm genannten, subjektiv störend wirkenden Pegelüberhöhungen zeigten sich nur bei Fahrgeschwindigkeiten zwischen 80 und 120 km/h in den Terzen mit, den Terzmittelfrequenzen 31,5 Hertz und 50 Hertz. Da also die von der Klägerin behaupteten ständigen Dröhngeräusche nicht nachgewiesen sind, war auch die Erholung eines verkehrsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis etwaiger Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugführer nicht geboten.



6. Schließlich fehlt dem Fahrzeug auch keine zugesicherte Eigenschaft. In Übereinstimmung mit dem Landgericht deutet der Senat den Hinweis, der "Einstieg in den X Y sei wie die Heimkehr in eine gewohnte, stille Umgebung", "warum solle es im X Y anders sein als in einem Wohnzimmer" und daß "eine erstklassige Geräuschdämpfung vor Lärmbelästigung schütze" als übliche Werbeanpreisung mit den allgemein üblichen Übertreibungen. Dies gilt um so mehr, als auf das Fahrzeuginnengeräusch in keiner dieser Aussagen konkret Bezug genommen wird, sondern eine Gesamtsituation auch im Hinblick auf Ausstattung und Bequemlichkeit angesprochen wird. Auch der Hinweis auf die erstklassige Geräuschdämpfung kann nur auf den Stand der Technik eines vergleichbaren Mittelklassefahrzeuges bezogen sein, dem die Geräuschentwicklung nach dem. überzeugenden Sachverständigengutachten nicht widerspricht. Der Käufer eines solchen Fahrzeuges kann nicht etwa erwarten, in einem Mittelklassefahrzeug wie dem XY eine Innengeräuschdämpfung wie in einer Luxuslimousine vorzufinden. Der Anpreisung einer erstklassigen Geräuschdämpfung ist unter diesem Aspekt Genüge getan, wenn sie den Stand der Technik entspricht. Wenn auch im Streitobjekt und im Vergleichsfahrzeug 5 (ebenfalls XY) die Innengeräuschentwicklung im oberen Bereich liegt, also schlechter ist als in den vom Sachverständigen getesteten Vergleichsfahrzeugen, so überschreitet sie doch nicht den festgelegten Grenzwert und ist auch im Rahmen der genannten Anpreisung als hinnehmbar zu werten.

Da dem streitgegenständlichen Fahrzeug weder ein Fehler anhaftet noch eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, ist die Klage auf Wandlung unbegründet, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen.



(Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg
vom 13. Januar 1999, Az. 4 U 3825/97)







[ Diese Nachricht wurde editiert von WillyRabbit am 14.03.2002 um 07:25 Uhr ]


cu
WillyRabbit
ED-?? ???

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Was würde denn bei einer Wandlung normalerweise passieren? Bekommt man ein neues Auto ohne den Mangel oder bekommt man sein Geld zurück? Ein neues (gleichwertiges) Auto ist ja meistens teurer als das alte. Wenn man jetzt einen Smart, der letztes Jahr gekauft wurde, wandeln will, hat man ja einige Sachen mehr drin.

Gruss
Stefan

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Zunächst mal vielen Dank für die Blumen ;-)
Bei einer Wandelung gibst du den Wagen zurück, bekommst dafür deine Kohle wieder. Allerdings zieht dir dein Vertragspartner bzw. in diesem Fall wohl eher dein Vertragsgegner für die Nutzung des Wagens etwas ab.


cu
WillyRabbit
ED-?? ???

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