Das ist nicht zutreffend!
Wie in vielen Gutachten üblich wird hier eine Umschreibung verwendet, die Platz nach allen Seiten lässt.
Von den Verbreiterungen steht gar nix drin. Wenn der Prüfer der Meinung ist, daß mit einem Ermessensspielraum die Radabdeckung ausreicht, dann sind Verbreiterungen hinfällig. 😉
Genau so ist es in vielen Gutachten formuliert, von den Verbreiterungen ist eigentlich nur in den Gutachten von Smart und Brabus die Rede, in den anderen steht immer nur, daß durch geeignete Maßnahmen die Radabdeckung gewährleistet sein muss!
Wortlaut aus dem Gutachten
21P) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
24J) An den vorderen Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B.
Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die
Radabdeckung ausreichend ist.
22I) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
24D) An den hinteren Radhäusern ist durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete
Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
Das witzige dabei ist ja, daß die Formulierungen in den Gutachten genau verdreht genannt werden, in dem Gutachten der 6,5 Zoll Felgen vorne ist von den Radausschnitten und der Radabdeckung hinten die Rede, in dem Gutachten der 7 Zoll Felgen hinten dann von den vorderen Radausschnitten bzw. Radabdeckungen! 🙂
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