§17 (1) steh explizit drin:
"Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen".
§17 (2) bezieht sich auf diesen Umstand - was auch das Bundesverkehrsministerium (Gesetzgeber) und ein Gericht bestätigt haben - ich sehe da kein Spielraum für eine andere Interpretation.
Natürlich kann ein einfach denkender Polizeibeamter (oder wie im genannten Fall zwei Polizeibeamtinnen) immer noch eine OWI draus machen, aber wenn die schon so kurz denken, erwarte ich zusätzlich noch weitaus unsinnigere Auslegungen der Gesetze - dagegen gibt es aber keinen Schutz.
Gruß
Marc
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