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Gery

Recht: ''Winterreifenpflicht'' für verfassungswidrig erklärt

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Für verfassungswidrig hat jetzt das Oberlandsgericht (OLG) Oldenburg die sogenannte Winterreifenpflicht erklärt.Recht: 'Winterreifenpflicht' für verfassungswidrig erklärt - Bild

Hergang

 

In dem verhandelten Fall war eine Autofahrer mit seinem Pkw auf Sommerreifen über eine Eisfläche gefahren, ins Rutschen geraten und in ein Schaufenster geschliddert. Wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und wegen einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten Bereifung sollte der Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 85 Euro bezahlen. Dagegen klagte der Betroffene.

Teilschuld

 

Während das Amtsgericht Osnabrück beide Gründe für das Bußgeld gelten ließ, verurteilten die Richter den Fahrer nur wegen nicht angepasster Geschwindigkeit. Die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, nach der Autofahrer zur Anpassung ihrer Ausrüstung an die Wetterverhältnisse verpflichtet sind, erklärten die urteilenden Juristen jedoch für verfassungswidrig.

 

Sie entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, heißt es in der Urteilsverkündung. Für den Bürger sei nicht klar erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien (OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09).

 

„Winterreifenpflicht“

 

Eine rechtsverbindliche Winterreifenpflicht, die vorschreibt, in welchem Zeitraum die Bereifung eines Fahrzeugs umzustellen ist, gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen gelten Bestimmungen, die besagen, dass der Fahrzeughalter dafür Sorge zu tragen hat, den Witterungsverhältnissen entsprechend ausgerüstet am Verkehrsgeschehen teilzunehmen. Und das schließt, neben einer angepassten Fahrweise, die Bereifung des Autos mit ein.

Versicherung

 

Der Richterbeschluss des OLG legt nun nahe, dass die Berücksichtigung der technischen Komponente, im konkreten Fall die Bereifung, unberücksichtigt bleibt. Wie sich jedoch im Schadensfall Versicherungen bei der Regulierung von Schäden auf winterlichen Straßen verhalten werden, ist zunächst noch unklar. Eines steht jedoch fest: Letztlich bleibt die allgemeine Sorgfaltspflicht von Fahrzeughalter und -führer von der richterlichen Entscheidung unberührt.

 

auto.de/(kosi/mid)

 

 

Beim 42 sind die Winterreifen ein Muss, wer im Winter mal ohne Unterwegs war weis was ich meine.


Viele Grüße aus der Pfalz

Gery

 

Smartfernsehen, das Technikforum

 

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Was ja aber nix daran ändert, dass die aus dem Verkehr gezogen und zur Kasse gebeten werden, die andere behindern oder gefährden, weil sie mit falschen Reifen unterwegs sind...

 

Nun ist es also nicht verboten, es wird aber trotzdem bestraft, wenn es zu Behinderungen/Gefährdungen kommt

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    • Moin, sehr geehrter smarttom2024, sehr geehrte Forengemeinde !   @smarttom2024   Auf die Frage des TE:   Was spricht dagegen, eine oder mehrere der bei uns im Lande zuständigen technischen Prüforganisationen (z.B. "TÜV") schriftlich (z.B. per Mail) diesbezüglich anzufragen mit der Bitte um eine (rechtsverbindliche) schriftliche Antwort (diese dann ausdrucken und ggf. mitführen....).   Wenn nicht solche dafür zuständigen Organisationen, wer denn sonst sollte das (rechtsverbindlich) wissen ?   Und nach meiner Beobachtung: Die Lage hinsichtlich der zulassungsfreien bzw. zulassungspflichtigen Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen scheint ständig "im Fluß" zu sein und sich ständig irgendwie zu ändern. Was gestern noch anstandslos ging....ist heute ein absolutes "no go".....(mir fallen in diesem Zusammenhang als Beispiel die "Rammschutzbügel" vorn am Wagen ein, die es "früher" mal zum Nachrüsten gab....nach meinem Kenntnisstand heute absolut unzulässig....wegen Fußgängerschutz.....evtl. noch "Bestandsschutz" für Altfahrzeuge mit Eintragung desselben....aber habe hier auch keine wirkliche Ahnung von...).   mit freundlichen Grüßen vebleibt   hedwig   
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