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numeric-blue

Abblendlicht bei Zündung aus

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Hi @ all,

 

ich bin gerade etwas über die Homepage von smart gesurft und habe bei der Beschreibung des city-coupés folgendes gelesen:

 

>>>>>>>>>>>>>>>

Automatische Abblendlichtabschaltung.

Wenn Sie den Zündschlüssel abziehen, schaltet sich automatisch auch das Abblendlicht ab. Sie können also gar nicht mehr vergessen, das Abblendlicht abzuschalten.

>>>>>>>>>>>>>>>

 

Also mein neues City-Coupé verhält sich etwas anderes. Wenn ich die Zündung ausschalte, wechselt das Abbendlicht zum Standlicht. Wenn ich den Schlüssel abziehe, ändert sich daran nichts. Öffne ich dann die Tür, bekomme ich einen Hinweiston, dass das Licht noch an ist.

 

Große Verwirrung - das Handbuch schreibt:

"Wenn Sie die Zündung ausschalten, wird auch das Abblendlicht ausgeschaltet. Es wird nach dem Starten automatisch wieder aktiviert."

 

Auch hier kein Kommentar, dass zumindest das Standlicht anbleibt und beim Türöffnen ein Warnton kommt.

 

Wie ist das bei Euch ????

 

Gruss

Frank

 

:-? :-? :-?

 

-----------------

smart_klein.jpg

"Everything will be OK in the end!

If it is not OK, then it is not the end!"

 

spritmonitor.de

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von numeric-blue am 21.12.2003 um 23:59 Uhr ]


smart_klein.jpg

"Never be afraid to try something new.

Remember, amateurs built the ark. Professionals built the Titanic."

 

 

spritmonitor.de

 

rms2.gif

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Standlicht muß anbleiben( wenn man es nicht per Schalter ausschaltet), schreibt indirekt die StVO vor.

 

Leider ist meine Fahrprüfung was länger her, aber ich glaube man nannte das dann Parklicht und dieses mußte angemacht werden wenn man sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen und unbeleuchteten Stelle abstellt.

 

Dient dazu, daß man das Auto früher sieht und dir nicht das Heck wegfährt.

 

Der Warnton dürfte dich dan darauf hinweisen sollen, daß du das Standlicht noch an hast.

 

Und Sachen die "Normal" sind stehen halt nicht in der Bedienungsanleitung.

 

Dirk

 

 


Dirk Spatz

BN-HW 269

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Quote:
Standlicht muß anbleiben( wenn man es nicht per Schalter ausschaltet), schreibt indirekt die StVO vor.

 

Wo denn? ... Das kann nicht stimmen, denn bei meinem Justy geht mit der Zündung sowhl das Standlicht, als auch das Abblendlicht aus.

Will man das Standlicht anhaben, so gibt es einen extra Schalter auf der Lenksäule.

 

Finde diese Schaltung äusserst praktisch, denn man kann sich nciht aus Versehen die Batterie leernuckeln lassen und hat bei Fahrtantritt sofort immer das Licht an.

 

Beim smart hab ich mir das "Magic-Light" von Waeco eingebaut, das schaltet das Licht per Fotozelle und Bedarf an, bei ausgeschalteter Zündung ist auch hier dann alles dunkel.

-----------------

00000577.gif-Zeit ... sigjusty.jpg-Zeit

haesslich.gif

00000622.gifSmart-Stammtisch-Dortmund00000622.gif - Normal sind die anderen ...

 

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Ich habe ja nicht geschrieben, daß das Standlicht NIE ausgehen darf.

Gemeint war, das es eine Möglichkeit geben muß, daß man das Standlicht trotz ausgeschalteter Zündung anlassen kann.

 

Bei alten Autos (z.B. mein alter 78er Passat) war es z.B. so, das man den Blinker rechts oder links anlassen mußte, damit ohne Zündung das Standlicht (dann aber jeweils rechts oder links) anblieb.

 

Und wie du geschrieben hast, hat dein Justy für diese Funktion halt einen Zusatz "Auch wenn die Zündung aus ist, soll das Licht anbleiben" - Schalter.

 

Und damit man nicht aus Versehen seine Batterie leermacht Piepst beim Smart ja der "Licht vergessen" - Summer (jedenfalls solange die Fahrertür offen bleibt).

 

Dirk


Dirk Spatz

BN-HW 269

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Quote:

Am 25.12.2003 um 11:51 Uhr hat DSP geschrieben:
Ich habe ja nicht geschrieben, daß das Standlicht NIE ausgehen darf.

 

Na ja, seh' ich aber auch ein wenig anders...

 

Quote:
Standlicht muß anbleiben( wenn man es nicht per Schalter ausschaltet), schreibt indirekt die StVO vor.

 

Der Smart hat kein Parklicht. Er hat nur Standlicht. Und dass es eine Möglichkeit geben muss, das Standlicht auch ohne Zündschlüssel einzuschalten, leuchtet im wahrsten Sinne ein. Auch in der StVO sowie in der StVZO wird zwischen diesen beiden Beleuchtungseinrichtungen und deren Anwendungsbereich deutlich unterschieden.

 

Nur am Rande: Der Akku des Smart ist auch schon bei wenig extensiver Nutzung des Standlichtes relativ rasch am Ende, so dass er nicht mehr anspringt. Das haben wir gerade erst im letzten Jahr an Heiligabend leidvoll erfahren müssen. ;-)

 

 

EDIT: Und die von Smart gewählte Formulierung, dass sich das Abblendlicht (oder besser "Fahrlicht") abschaltet ist korrekt. Das Standlicht ist bei eingeschaltetem Fahrlicht stets mit eingeschaltet (dies ist übrigens durch die STVZO zwingend so vorgegeben).

 

Wenn geschrieben steht: "Das Abblendlicht schaltet sich ab" so ergibt sich also schlichtweg aus der Natur der Sache, dass danach das Standlicht noch eingeschaltet ist ;-)

 

wmann3.gif Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald) wmann3.gif

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 25.12.2003 um 12:15 Uhr ]


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Hab halt kein Jura studiert und als ich das letzte Mal in der Fahrschule war, da gab es einen Ostblock und eine Mauer.

 

Wegen dem zitierten: Ich hatte mich auf die Frage bezogen und war in meiner Wortwahl etwas schludrig.

 

Kann halt passieren

 

Dirk

 

ps Was ist den nun ein Parklicht? - Und wenn es dieses gibt, wieso hat es der Smart nicht.

 

Oder ist es so etwas wie die Nebelschlußleuchte? - Sie muß nicht am Auto dran sein, aber wenn Sie da ist, dann muß Sie funktionieren?

 

Jedenfalls habe ich vor Jahren mal einen TÜV Prüfer geschockt, als er mir wegen einer nicht funktionierenden Nebelschlußleuchte (die Birne war halt durchgebrannt) den Aufkleber verweigerte. Jedenfalls wurde mir sinngemäß gesagt, das wenn Sie da ist, muß Sie gehen.

 

Worauf ich im eine Sekunde gebeten habe, zur Stossstange gelaufen bin und die Nebelschlußlampe mit dem Kompentar "Welche durchgebrannte Birne meinen Sie den?" vom Auto abgerissen habe (TÜV musste er mir dann geben).

 

Dirk

 


Dirk Spatz

BN-HW 269

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Ein Smart hat vermutlich deshalb keine Parkleuchten, weil ein Anbau ab Werk zusätzliche Herstellungskosten verursachen würde und selbige überdies nicht zwingend vorgeschrieben sind.

 

Zu Beleuchtungseinrichtungen sagt die StVZO, im Gegensatz zu manch anderen Anbauteilen, dass diese stets funktionsfähig sein müssen. Dies gilt ergo gleichermaßen für ("freiwillig") montierte Lichteinrichtungen, deren Anbau nicht vorgeschrieben ist.

 

Dass eine Nebelschlussleuchte nicht vorgeschrieben ist, kann nur eingeschränkt als richtig gelten. Dein "Trick" mit der Nebelschlussleuchte konnte nur ziehen, sofern es sich um ein Fahrzeug das vor dem 1.1.1991 erstmals zum deutschen Verkehr zugelassen wurde. Denn bei EZ nach dem vorgenannten Datum ist gem. § 53d StVZO mindestens eine NSL obligatorisch.

 

Wenn Du das Ganze etwas genauer haben möchstest, hier:

 

StVZO § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

 

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

 

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

 

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit asymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

 

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

 

1. Parkleuchten,

(...)

 

 

StVZO § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln

 

(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.

 

(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:

1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder

2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder

3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder

4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.

An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2.000 mm und nicht länger als 6.000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.

 

StVZO § 53d Nebelschlußleuchten

(1) ...

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.

 

Übergangsvorschriften zu:

§ 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

 

§ 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

 

§ 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht) ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

 

§ 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung) Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten

1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen;

2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters angezeigt werden.

 

 

Vorschriften zum Betrieb:

StVO § 17 Beleuchtung

 

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

 

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. (...)

 

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.12.2003 um 20:50 Uhr ]


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applaus@roger :-D

...hast mal wieder aus den vollen geschöpft ...

 

ich hab da noch ein edit:

bei volvo (meine ehemalige lehrwerkstatt) ist

es so, das wenn bei eingeschalteten abblendlicht

(umgspr. fahrlicht) die zündung ausgeschaltet

wird, das komplette licht am fahrzeug ausgeschaltet

wird.

(soll komfortabler sein - beim einsteigen einfach

wieder den schlüssel rumdrehen und schon ist alles

wieder, wie vorher)

wenn man "standlicht" wünscht, muß man halt

den schalter auf parklicht stellen, oder

wenn man "parklicht" (jeweils nur linke oder rechte

seite) haben möchte, einfach den schalter

auf die entspr, stufe schalten ... klingt alles

komplizierter, als es ist ...

 

noch was zu der nebelschlußleuchte:

mein 77'er golf (mein erstes auto) hatte

ebenfalls keine NSL (zumindest vom werk aus.)

 

 

-----------------

Smarte Grüße

~ Andree ~

 

smart.jpg

random-img.cgi

 

 


signatur.gif

...Die Zeit ist das Feuer, in dem wir alle verbrennen...

 

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Quote:
sofern es sich um ein Fahrzeug das vor dem 1.1.1996 erstmals zum deutschen Verkehr zugelassen wurde.

 

 

1991 war's gewesen :-D

-----------------

00000577.gif-Zeit ... sigjusty.jpg-Zeit

haesslich.gif

00000622.gifSmart-Stammtisch-Dortmund00000622.gif - Normal sind die anderen ...

 

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Quote:

Am 28.12.2003 um 18:14 Uhr hat Udo_B geschrieben:

1991 war's gewesen

 

Stimmt, Udo! Sorry, hatte das wohl mit der Übergangsregelung bei den Parktafeln verwechselt. Ich stell das gleich oben richtig. 8-)

 

Und Andree: 77er Golf is klar. NSL nicht vorgeschrieben, da EZ vor 1.1.1991 8-)

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.12.2003 um 20:54 Uhr ]


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