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dlauxen

Anspruch auf Rechnungsänderung?

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Hi!

 

Ich weiß nicht genau ob das hier rein passt...aber ich frage trotzdem mal.

 

Ich habe mir im August einen smart gekauft und leider versehentlich nicht angegeben, das es ein Firmenwagen von mir sein wird - somit ist die Rechnung auf mich als Privatperson ausgestellt. Zum Vorsteuerabzug muss aber der Firmenname angegeben sein (arbeite beim Steuerberater).

 

Mercedes stellt sich da etwas an und will mir weder die Rechnungsanschrift (Firmenname soll ergänzt werden) ändern, noch die alte Rechnung vernischten und ne neue Ausstellen, noch darf ich das ändern und sie machen einen Stempel drauf. No chance.

 

Nun meine Frage:

Weiß zufällig jemand, ob ich einen Rechtsanspruch auf die Änderung der Rechnung habe?

 

Vielen Dank

 

Daniel

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Erst mal ne formale Frage vorweg: hast Du überhaupt ne echte Firma, so etwas wie e.K., OHG oder ne juristische Person wie GmbH, GmbH & Co KG? Deine Frage lässt sich dann vielleicht etwas einfacher beantworten.

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Hi!

 

Was genau meinst du mit "echter Firma"? Ob ich als GbR berechtigt bin, eine Firma zu führen (sprich einen Firmennamen zu benutzen)? Ja, bei einer GbR ist dies mal geändert worden.

 

Wenn du das nicht gemeint haben solltest - meine Firma gibt es wirklich...mit Umsatz und allem drum und dran. :-D

 

Daniel

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Hallo!

 

Eine Änderung der Rechnungsanschrift sollte doch eigentlich kein Problem darstellen!

Machen wir in der Firma auch! Da die Rechnungen nicht immer neu gebucht werden können oder sich teilweise nur ein kleiner Zusatz bei den Kundendaten ändert, kommt auf die "alte" Rechnung ein Adressaufkleber mit neuen korrekten Daten drüber und fertig ;-) (MwSt. ist ja ausgewiesen)

Ist für die ausstellende Firma vielleicht mit ein bißchen Aufwand verbunden, weil das Ganze dann eventuell doch umgebucht werden muß, da das Kundenkonto derzeit auf eine Privatperson läuft, aber so viel ist ja an Buchungen noch nicht gelaufen!

Ob ein rechtlicher Anspruch besteht, kann ich Dir leider auch nicht sagen, gehört für mich aber zum Kundenservice!

Du kannst ja auch belegen, dass die Firma exitiert!

 

Frage am Rande!: Ist es bei einer GbR nicht üblich auch den eigenen Namen in der Firmierung zu führen? (z.B. Daniel XYZ GbR) Ich weiß, dass es mal eine Änderung bezüglich Phantasienamen gab! Betraf das auch GbR's? Dann wäre das doch nicht so tragisch :roll:

 

Gruß

 

Maria


Was nützt es dem Menschen,

wenn er Lesen und Schreiben gelernt hat,

aber das Denken anderen überläßt?

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Quote:

Am 04.11.2003 um 19:54 Uhr hat Ratte geschrieben:



Frage am Rande!: Ist es bei einer GbR nicht üblich auch den eigenen Namen in der Firmierung zu führen? (z.B. Daniel XYZ GbR) Ich weiß, dass es mal eine Änderung bezüglich Phantasienamen gab! Betraf das auch GbR's? Dann wäre das doch nicht so tragisch :roll:



Gruß



Maria



 

bingo, es muß der name der persönlich haftenden in der firmierung sein, als gbr haste auch keine eingetragenen firmierung und firmierst sozusagen unter deinen namen , kannst zwar fantasiezusätze mit reinnehmen aber es muß immer eindeutig erkennbar sein wer inhaber ist

 

bis dann mal wieder


emilynachtmo0.gif

versuchungen sollte man nachgeben...

wer weiß, ob sie wiederkommen

 

snoops chaos

 

sprechstunde nach vereinbarung unter 245-762-820

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Eine GbR ist keine Firma und keine juristische Person - übrigens auch nicht nach dieser Änderung, die Du ansprichst (Anerkennung bedingter Parteifähigkeit gem. ZPO). Sie hat faktisch kaum eine eigene Identität. Sie ist ferner nur durch mehrere Gesellschafter existent. Eine "echte" Firma gem. HGB ist dagegen stets im Handelsregister eingetragen. Ist aber nun egal, denn darum geht es hier ja auch gar nicht. Nun weiß man jedenfalls schon mal mehr. Eine GbR ist umsatzsteuerrechtlich zwar getrennt von Dir als Einzelperson zu sehen. Daher hat sie eine eigene Umsatzsteuernummer, jedoch keine eigene Steuernummer für Körperschaftssteuer. Doch besteht in Deinem Fall zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Lieferant und Leistungsempfänger. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich. Ich fragte nicht, weil ich daran zweifle, dass Dein Betrieb tatsächlich Umsätze tätigt, sondern weil ich meine, dass Du den Vorsteuerabzug auch ohne eine berichtigte Rechnung vornehmen könntest und man für einen diesbezügliche Einschätzung hält mehr „Input“ braucht. So steht die Frage nach Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19.1 UStG), der regelmäßige Voranmeldungszeitraum. Ein mittelbarer Zusammenhang besteht, weil Du eh immer in der persönlichen Haftung bist, somit auch steuerlich. Du bist faktisch Unternehmer als Gesellschafter Teil der gewerblich tätigen GbR. Deine Unterschrift steht auf dem Kaufvertrag! Was, wenn Du mal ein Fahrzeug kaufen möchtest, das Du nicht der Gesamthand zukommen lassen willst, sondern in Deinem Eigentum verbleibt und das Du der Gesellschaft lediglich zur (kostenlosen) Benützung überlässt, hmm? ;-)

 

Es liegt in der Natur des Steuerrechts, dass es den Rahmen hier sprengen würde, wollte man ohne weitere Details zu kennen, eine verbindliche Auskunft geben. Es hängt z.B. auch davon ab, ob Du inzwischen bereits eine USt-Voranmeldung abgegeben hast. Für ein zunächst privat angeschafftes Wirtschaftsgut ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, selbst wenn es später (!) betrieblich genutzt wird. Eine zwischenzeitlich (seit Rechnungsstellung) abgegebenen USt-VA in welcher der Vorsteuerbetrag der Autokaufrechnung nicht enthalten ist, wäre beispielweise ein mögliches Indiz für eine zunächst beabsichtigte Privatnutzung, was den Vorsteuerabzug ja bekanntlich ausschließt. OK, Du könntest ne berichtigte Anmeldung abgeben. Aber der Beweiswert ist dann schon stark gemindert.

 

Die Sache liegt hier m.E. günstiger und ganz anders als beispielsweise bei Übernachtungsquittungen von Arbeitnehmern, die zwecks Vorsteuerabzug unbedingt auf den Arbeitgeber ausgestellt sein müssen (völlig getrennte Personen, es besteht noch nicht einmal ein mittelbarer Zusammenhang). Ebenso unterschiedlich der Geschäftsführer einer Einmann-GmbH (keine Personalunion, kein mindestens mittelbarer Zusammenhang vorhanden, da eine GmbH eine eigenständige, eine sog. juristische Person darstellt). Daher versteuert ja auch nicht die GbR den Gewinn, sondern die einzelnen Gesellschafter selbst, nach einem sog. "gesonderten einheitlichen Feststellungsverfahren".

 

Daher bin ich der Ansicht, dass Du, sofern Du an der Gesellschaft nicht nur einen sog. symbolischen, deklaratorischen oder Zwergenanteil hältst, eigentlich auch mit einer Rechnung, die allein auf Deinen Namen lautet zum Vorsteuerabzug berechtigt bist.

 

Andererseits hast Du auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung. (BFH 10.11.1988. VII ZR 137/87; auch BFH 4.3.1982 V R 107/79) Aber wie es sich mit einem evt. bestehenden Recht auf nachträgliche Berichtigung verhält, weiß ich - um ehrlich zu sein - auch nicht so genau.

 

Grundsätzlich gilt, dass das Unternehmen, welches die Leistung empfangen hat, nur dann die im Beleg ausgewiesene Vorsteuer geltend machen kann, wenn die Angaben des § 14 UstG vollständig und richtig sind, also auch der Name des Leistungsempfängers. Gemäß BFH-Urteil vom 27.09.1979 – BStBl. 1980 II S. 228-) können Ergänzungen oder Berichtungen von Rechnungsangaben grundsätzlich nur von derjenigen Partei vorgenommen werden, die die Abrechnung erstellt hat. Durch die moderne EDV sollte eine Belegkorrektur beim Rechnungsaussteller eigentlich kein Problem sein, aber wenn Du halt nen Sturkopf erwischst, sieht’s nach nunmehr 2 Monaten (oder?) vielleicht schon ein wenig schlecht aus. Denn irgendwo gibt es halt auch eine Grenze (Zumutbarkeit; bereits erfolgter Monats- oder Jahresabschluss etc.) ab welcher einfach nichts mehr geändert werden kann/darf. Bei Deiner Forderung auf Berichtigung der Rechnung wirst Du Dir (mit Recht) die Frage gefallen lassen müssen, warum Deine Beanstandung nicht umgehend nach Rechnungserhalt erfolgte. Vorsicht: Gestaltungsmissbrauch! Ich hab schon wesentlich größere Gegenstände als nen Smart für diverse BGB-Gesellschaften angeschafft und auch schon zahlreiche Betriebsprüfungen hinter mich gebracht, aber der Vorsteuerabzug war, auch bei ähnlicher Verfahrensweise wie nun in Deinem Fall, nie ein Diskussionsthema. Dies heißt aber nicht, dass das bei Dir zwingend auch genau so sein MUSS, nicht mal für meine nachfolgenden Entscheidungen ist die Bewertung der BP bindend.

 

Ich würde also der Einfachheit nun Folgendes tun: Ruf die Betriebsprüfungsstelle in einem Finanzamt an (muss ja nicht das für Deine GbR zuständige sein ;-)) und frag mal nach. Oder lass Deinen Steuerberater im Kommentar des § 14 UstG nachlesen oder in seiner Urteilesammlung das o.g. BFH-Urteil rausziehen. Die BP des Finanzamtes hat dieses BFH-Urteile ebenfalls auf CD zur Verfügung ;-) Außerdem kann Dir das Finanzamt in Deinem Fall auch aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) anerkennen.

 

Dies stellt lediglich meine private Meinung dar! :-D (Meine gewerbliche Ansicht kostet nämlich i.d.R. Geld! :lol:)

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Uihh, schon zwei Beiträge dazwischen :-D

 

Na ja, es muss nicht eindeutig aus der Namensbezeichnung hervorgehen, wer an der GbR beteiligt ist. So müssen auch nicht alle Gesellschafter müssen grundsätzlich in der Namensbezeichnung enthalten sein! Das wäre zum Teil ganz schön aufwändig. Es gibt da bei BGB-Gesellschften die Unterscheidung nach Innen- oder Außengesellschaft. Es muss also nicht grundsätzlich eindeutig erkennbar sein, wer Inhaber ist, sondern es muss mindestens ein Gesellschafter mit einem vollständig ausgeschriebenen Vornamen und seinem Nachnamen ggf. mit einem Hinweis auf weitere Beteiligte (bspw. "& Partner") in der offiziellen Namensbezeichnung enthalten sein.

 

Fantasienamen sind nur insoweit statthaft, so lange sie nicht irreführend sind, wie z.B. nicht "Lederwaren Albert Strammsack", wenn Albert nur Textilien führt :-D

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@smartling

 

Respekt !!

Du schaffst es immer wieder einen zu verblüffen.

 

 

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CIAO Thorsten

 

 

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Guten Abend! :)

 

Vielen Dank schonmal für eure Antworten und besonders die Ausarbeitung von smartling!

 

Quote:
Eine GbR ist keine Firma und keine juristische Person - übrigens auch nicht nach dieser Änderung, die Du ansprichst (Anerkennung bedingter Parteifähigkeit gem. ZPO).

Gut zu wissen, hatte diese Änderung in anderer Erinnerung. Aber lang ist es her...

 

Quote:
So steht die Frage nach Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19.1 UStG), der regelmäßige Voranmeldungszeitraum. Ein mittelbarer Zusammenhang besteht, weil Du eh immer in der persönlichen Haftung bist, somit auch steuerlich. Du bist faktisch Unternehmer als Gesellschafter Teil der gewerblich tätigen GbR. Deine Unterschrift steht auf dem Kaufvertrag! Was, wenn Du mal ein Fahrzeug kaufen möchtest, das Du nicht der Gesamthand zukommen lassen willst, sondern in Deinem Eigentum verbleibt und das Du der Gesellschaft lediglich zur (kostenlosen) Benützung überlässt, hmm?

 

Bisher habe ich von der Kleinunternehmerbesteuerung gebraucht gemacht und mich nachträglich für die Regelbesteuerung entschieden (nicht nur wegen des PKW-Kaufs). Die nachträgliche Wahl der Regelbesteuerung stand mir wegen der noch nicht festgesetzten Umsatzsteuer (Festsetzung erst durch die Umsatzsteuerjahreserklärung) noch offen und meinem Antrag wurde durch das FA entsprochen. Somit muss ich nun die Umsatzsteuererklärungen Januar - Oktober nachholen bis zum 11.11. (Zeitraum des Fahrzeugkaufs war August). Eine Korrektur einer bereits abgegebenen Erklärung entfällt in diesem Falle schonmal. ;-)

 

Nach einem Telefonat mit meinem Anwalt meinte dieser, ich hätte keinen Rechtsanspruch auf eine Rechnung mit korrigierter Rechnungsanschrift. Die Rechnung selbst ist ordnungsgemäß (Steuer ausgewiesen) und der Kaufvertrag wurde leider auch nicht auf die GbR ausgestellt, den ich natürlich leichtfertig unterschrieb. ;-)

 

Morgen werde ich nochmal mein Glück bei Mercedes versuchen, denke aber mal ich werde auf Taube Ohren stoßen...bei Peugeot, Avis etc. ist eine nachträgliche Änderung nie ein Problem gewesen.

 

Meine weitere Idee war dann noch (auch im Hinblick auf das Gesamthandseigentum des PKWs in der GbR), den smartie als Sonderbetriebsvermögen zu behandelt. Nach meiner Recherche viel mir jedoch ein BFH Urteil (vom 26.01.1984 BStBl. 1984 II S. 231) in die Hand, welches wohl auf mein Vorhaben zutrifft. Dabei hat (verkürzt dargestellt) eine Rechtsanwalt einer Anwaltssozietät einen PKW angeschafft, die Rechnung lautete auf Ihn als Privatperson. Er wollte den PKW als SonderBV behandeln (wo auch nicht gegen spricht), jedoch wurde ihm der Vorsteuerabzug versagt. Soviel zu meiner Idee... :-x

 

Also werde ich morgen mal ganz unverbindlich bei einem fremden Finanzamt anrufen und mir die Sachlage erläutern lassen.

 

Vielen Dank schonmal und schönen Abend!

 

Daniel

 

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von dlauxen am 04.11.2003 um 23:36 Uhr ]

[ Diese Nachricht wurde editiert von dlauxen am 04.11.2003 um 23:37 Uhr ]

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