Wenn ich einen Fahrradträger auf der Anhängerkupplung befestige, dann ist hier a kein feste Verbindung, b die Fahrzeugbeleuchtung
und das Kennzeichen sind verdeckt. die Fahrzeugbeleuchtung wird durch die Beleuchtungsanlage des Fahrradträgers gewährt.
Das AMTliche Kennzeichen bleibt am Fahrzeug und darf auch nicht anderweitig genutzt werden, hier wird dann ein Kennzeichen ohne Zulassungsaufkleber an dem Fahrrad Träger befestigt.
Wenn jetzt die Mülltonne nicht die Beleuchtung verdeckt und ein zweites Kennzeichen an der Tonne gefestigt wird mit einer Beleuchtung, wo sollte das doch Gesetzes Konform sein.
Stimmts oder hab ich recht 😉
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