PatrickD Geschrieben am 26. August 2002 Hallo,gibt es eigentlich ein rechtliches Problem bzgl. der Lenkradschaltungen, die man unter die beiden Hupe-Druckpunkte installieren kann, und nur noch den mittleren Druckpunkt für die Hupe benutzt ?Im Falle eines Unfalles ? TÜV etc. bla.Wer hat da etwas Ahnung ?GrußPatrick Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
Oeffi Geschrieben am 26. August 2002 Hi PatrickDich denke mal, das es eine ABE für diese Schaltung geben dürfte.Es gibt ja auch Autos mit nur eine Hupentaster.-----------------Smart Cabrio CDI .. aus Freude am Fahren ! by by Oeffi Clever und Smart Cabrio CDI ! By Oeffi Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
holzauto Geschrieben am 26. August 2002 hallo ihr,also ich glaube wir reden hier von der lenkradschaltung der firma sw exclusive. und da vermute (wichtig: NICHTWISSEN !!) ich, das es wie auch bei anderen tuningmassnahmen dieses anbieters keine tüv-zulassung (es sei denn eine einzelabnahme) gibt, erst recht nicht eine abe...daher vermute ich mal, bei einem unfall siehts schlecht aus, fahren ohne versicherungsschutz usw...-----------------alles wird gut, holzauto alles wird gut, holzauto Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
PatrickD Geschrieben am 26. August 2002 Hi,eigentlich hatte ich eher die Schaltung von www.smartronik.de im Auge.Patrick Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
Dio Geschrieben am 26. August 2002 Fahren ohne Versicherungsschutz?Meines Wissens muss die Versicherung im Falle eines Unfalls dir nachweisen, dass der nicht typisierte Anbauteil/Einbauteil für den Unfall verantwortlich war, sonst muss sie trotzdem zahlen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
TrendyAndy Geschrieben am 27. August 2002 @Dio...Hi da bist Du auf dem Holzweg, es erlischt automatisch die ganze Betriebserlaubnis des Autos und somit auch der Versicherungsschutz...deswegen meiner Meinung nach kein Tuning/Umbau etc.ohne ABE oder TüV!!!!GrüsseAndy(P.S. Ich bin unabhängiger Versicherungsfachmann...) ;-) Andy Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
PatrickD Geschrieben am 27. August 2002 Und what about dem §? ;-)Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt gem. § 19 Abs. 2 StVZO, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die a.) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird,b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oderc ) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.Gem. § 19 Abs. 3 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn den mit der Veränderung im Zusammenhang stehenden Einschränkungen, Ein-/ Anbauanweisungen oder der Abnahmeverpflichtung gemäß Bauartgenehmigung, Teilegenehmigung, pp. nicht nachgekommen wurde.Patrick Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen