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djfoxi

Versandkosten Rückerstattung?!

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Habe bei einem Händler nachdem ich aus dem Pulldown Menü meinen Smart ausgewählt habe den Kondensator bestellt. Nach Ankunft stellte ich fest, das er für eine Mercedes C-Klasse ist.

 

Habe das Teil mit Angabe des Grundes zurückgeschickt.

 

Der Händler hat mir nun nur(!) den reinen Warenwert erstattet, nicht die Versandkosten.

 

Der Preis war über 120€.

 

Ist dies so rechtens??

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Baujahr 2001

 

 


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afaik sind doch die kondensatoren von c-klasse und smart gleich?! :-?

 

 


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smart fortwo pulse | bj. 1999 | 75 ps | 599 ccm | *mysmart.org*

smart: Spritmonitor.de MX-5: Spritmonitor.de

*member of franconian smart drivers*

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Um auf die Frage zurück zu kommen:

 

Du musst a) eigentlich nicht mal einen Grund angeben b) keine Versandkosten für den Versand zu dir übernehmen c) die Rücksendekosten nicht tragen.

 

b und c natürlich nur, wenn der Warenwert über 40 Euro liegt (wie es ja in deinem Fall ist) und du es innerhalb von 30 Tagen (Fernabsatzgesetz) erledigst.

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Quote:

Am 27.07.2009 um 23:33 Uhr hat yellow-teddy geschrieben:
und du es innerhalb von 30 Tagen (Fernabsatzgesetz) erledigst.

Es gibt weder das Fernabsatzgesetz noch (das ist schon seit 2002 abgeschafft und das Fernabsatzrecht in das BGB eingearbeitet worden), noch beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

Je nachdem, wann die Belehrung über das Widerrufsrecht stattfindet, beträgt die Widerrufsfrist entweder 14 Tage oder 1 Monat (was eben nicht 30 Tagen entspricht).

 

Darüberhinaus hat ein Händler beim Warenwert über 40 Euro die RÜCKsendekosten zu erstatten, die HINsendekosten sind aber nirgendwo geregelt und entsprechend müssen sie auch nicht zwingend erstattet werden.

 

Insofern HAT der Händler also die Rücksendekosten zu erstatten, wenn der Warenwert über 40 Euro liegt (wobei er freilich nur "realistische" Sendekosten erstatten muss, keine Expresszuschläge oder ähnliches).

Übrigens MUSS ein Händler auch ein unfreies Paket annehmen (sämtliche "unfreie Sendungen werden nicht angenommen" sind unrechtmäßig), da aber auch der Kunde eine Schadensminderungspflicht hat, muss er nur die 6,90 Euro übernehmen, die restlichen 5,10 Euro, die noch bis zum Nachentgelt von 12 Euro fehlen, kann er dem Kunden auflasten.

(Dummerweise steht das nirgendwo, da diese ganze Abmahnerei um falche Widerrufsbelehrungen dazu führt, dass nur noch die Standardformulierung übernimmt und keiner mehr wirklich dem Kunden "sagt was Sache ist".

 

ABER:

Wenn du ein Teil für einen SMART bestellst, aber eines für einen MERCEDES bekommst, brauchst du gar nicht zu widerrufen, sondern eine Mängelrüge auszusprechen.

Es ist also ein gravierender Unterschied. In diesem Fall hat er Händler selbstverständlich eine korrekte, kostenlose Nachlieferung zu erbringen sowie Dir deine eventuellen Rücksendekosten zu erstatten.

Allerdings: Das Recht zur Nachbesserung (also Lieferung des richtigen Teils) MUSST du ihm dann einräumen, sogar 2 Mal!

 

Es ist also von der Art deiner Rücksendung abhängig, ob der Händler dir nur die Rückversandkosten erstatten muss (Widerruf) oder dir das richtige Teil schicken muss (Nachbesserung).

 

Ich hoffe, ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht zu haben, auch wenn dies selbstverständlich KEINE juristisch Beratung war, sondern nur die Weitergabe meines (beruflich leider notwendigen) rechtlichen Halbwissens :):)

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Hifi-Matze am 27.07.2009 um 23:57 Uhr ]


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Was BadJovish schreibt, ist mir auch so in Erinnerung.

 

Sofern djfoxi bei dem Kaufgeschäft als Verbraucher im Inland der BRD agierte, hat yellow-teddy die Rechtslage zutreffend auf den Punkt gebracht.

 

@yellow-teddy: Die Erläuterung zu b) und c) solltest Du alleridings (weg-)editieren. Sie ist nämlich so (pauschal) nicht zu halten.

 

 

 


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Matze: Ob das Fernabsatzgesetz als solches (namentlich) weggefallen ist, spielt im Ergebnis eine lediglich untergeordnete/formale Rolle.

 

Auch ist die Erstattung der "Hinsendekosten" sehr wohl geregelt!

 

Die Grenze von 40 Euro gilt weder statisch noch automatisch, sondern selbige (oder eine andere oberhalb von 40 Euro) muss zuvor zwischen den Parteien wirksam! vereinbart bzw.die unbeschränkte Erstattungspflicht des (gewerblichen) Verkäufers abbedungen sein.

 

Mit den Widerrufsfristen ist es ebenso nicht ganz so einfach, wie dargestellt. Hier liegt der Teufel im Detail! Und zwar im Fristbeginn und dem Zugang der Belehrung beim Käufer.

 

Und noch eine bemerkenswerte "Feinheit": Genau genommen muss der Käufer gar nicht zurücksenden, weder zu 5,10 Euro noch zu 6,90 Euro. Sondern er muss die Ware/den Kaufgegenstand lediglich dem Verkäufer zur Abholung zur Verfügung stellen/halten. Von daher erübrigt sich die Diskussion - sofern eine solche sich anbahnt - wer, was, wie und in welcher Versendeform zurücksenden muss.

 

Nochmals in aller Deutlichkeit: Das oben Gesagte gilt allein beim Verbrauchsgüterkauf. Das heißt, Verkäufer agiert als Unternehmer bzw. gewerbsmäßig und Käufer ist Verbraucher im schuldrechtlichen Sinne.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.07.2009 um 00:21 Uhr ]


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Erst einmal vielen Dank für die Antworten, habe bei Auto.Teile.Shop diesen hier gekauft, weil er als passend für meinen Smart fortwo erschien.

 

Übrigens dieser Kühler der Mercedes C-Klasse, der in vielen Shops als passend für den fortwo angeboten wird, ist fast breiter als der ganze Smart selbst, also nicht wie ich darauf reinfallen...

 

Ich wäre schon glücklich wenn mir der Händler wenigstens die Versandkosten zahlt. 6€ sind 6€ aber er meldet sich erst mal nicht mehr :(

 

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Quote:
Und noch eine bemerkenswerte "Feinheit": Genau genommen muss der Käufer gar nicht zurücksenden, weder zu 5,10 Euro noch zu 6,90 Euro. Sondern er muss die Ware/den Kaufgegenstand lediglich dem Verkäufer zur Abholung zur Verfügung stellen/halten.

 

Diese "Feinheit" ist mir neu! Ein Rücknahmeverlagen ist nur dann ausreichend wenn die Sache nicht durch Paket versandt werden kann, andernfalls ist der Käufer zur Rücksendung verpflichte, vgl. § 357 Abs. 2 S.1 BGB.

 

Was die Hinsendekosten anbelangt ist sich der BGH selbst nicht ganz sicher. Erst kürzlich hat der BGH ein Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie befragt, da nach deutschem Recht in der Tat die Hinsendekosten dem Käufer auferlegt werden können.

Was dabei raus kam weiß ich momentan nicht, aber ich werde mal nachsehen. Aber vor dem Hintergrund des umfassenden Verbraucherschutzes ist die Richtlinie wohl so gemeint dass die Hinsendekosten zu Lasten des Verkäufers gehen sollen.

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Quote:

Am 28.07.2009 um 00:16 Uhr hat smartling geschrieben:
Matze: Ob das Fernabsatzgesetz als solches (namentlich) weggefallen ist, spielt im Ergebnis eine lediglich untergeordnete/formale Rolle.

Logo, das ist mir schon klar. Nur wer pauschal von 30 Tagen spricht (die ja weder im einen noch im anderen Fall stimmen), dem kann man eben auch mitteilen, dass es das Fernabsatzgesetz nicht mehr gibt ;-)

 

Quote:
Auch ist die Erstattung der "Hinsendekosten" sehr wohl geregelt!



Die Grenze von 40 Euro gilt weder statisch noch automatisch, sondern selbige (oder eine andere oberhalb von 40 Euro) muss zuvor zwischen den Parteien wirksam! vereinbart bzw.die unbeschränkte Erstattungspflicht des (gewerblichen) Verkäufers abbedungen sein.

Die 40 Euro Regel ist sowieso nur für die Rücksendekosten von Relevanz und diese werden ja in der WRB so "vereinbart".

Die Hinsendekosten dürfen jedoch - wie Quattroporte absolut korrekt wiedergegeben hat - nach deutschen Recht bislang dem Käufer angelastet werden. Da allerdings dieses deutsche Recht wohl nicht ganz in Einklang mit der EU steht, hat das BGH das ganze an den EUGH weitergegeben. Bis DER allerdings die Sache endgültig entscheidet, bleibt die aktuelle Lage ja aber unverändert.

 

Davon aber abgesehen: Die EU möchte offenbar ja sowieso das Fernabsatzrecht KOMPLETT reformieren, sodass unsere Diskussion bald ohnehin hinfällig ist. So wie es aussieht, werden die Hinsendekosten dann erstattet werden müssen, die Rücksendekosten muss der Händler dann selbst übernehmen.

 

Quote:
Mit den Widerrufsfristen ist es ebenso nicht ganz so einfach, wie dargestellt. Hier liegt der Teufel im Detail! Und zwar im Fristbeginn und dem Zugang der Belehrung beim Käufer.

Jo, schreib ich doch ;-) Wenn die WRB VOR Vertragsschluss in "Textform" zur Verfügung gestellt wird, gelten 14 Tage, danach 1 Monat. Wobei es aber ja auch hier schon wieder eine Änderung gibt, die irgendwann demnächst in Kraft tritt, sodass die Belehrung nicht mehr zwingend VORHER, sondern auch "zeitgleich" stattfinden darf. Bei entsprechender technischer Umsetzung kann dann auch bei Ebay wieder 14 Tage Frist gelten...

 

Quote:
Und noch eine bemerkenswerte "Feinheit": Genau genommen muss der Käufer gar nicht zurücksenden, weder zu 5,10 Euro noch zu 6,90 Euro. Sondern er muss die Ware/den Kaufgegenstand lediglich dem Verkäufer zur Abholung zur Verfügung stellen/halten.

 

Auch hier liegt Quattroporte wieder richtig.

Zitat aus der Musterwiderrufsbelehrung:

 

(7) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (8-) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]

Quelle

Der Kunde halt also sehr wohl die Pflicht, die (paketfähige) Ware zurückzusenden. Nur geschieht dies natürlich auf die Kosten und das Risiko des Händlers.

Problematisch wirds nur, wenn der Kunde eine nicht verfolgbare Versandmethode wählt und die Sendung dabei untergeht - das ist dann das PRoblem des Käufers. Gottseidank urteilen hier jedoch die Gericht in die Richtung, dass ein "verhältnismäßiger" Versand genutzt werden muss. Bei einer Uhr für 500 Euro wäre da wohl kaum mit einer "Warensendung" ausreichend Sorge geleistet... aber ich schweife ab ;-)

Quote:

Von daher erübrigt sich die Diskussion - sofern eine solche sich anbahnt - wer, was, wie und in welcher Versendeform zurücksenden muss.

 

Es ging mir bei meinem Beispiel aber lediglich darum, dass auch die unfreie Rücksendung nicht ausgenommen werden darf, wie der ein oder andere Händler meint, dies tun zu müssen. Gleichzeitig steht aber nirgendwo in der "Muster-Widerrufsbelehrung", dass dem Kunden bei einer unfreien Lieferung entsprechende der Schadensminderungspflicht die Mehrkosten zu einem "regulären" Standardpaket auferlegt werden dürfen.

 

@djfoxi: In der Widerrufsbelehrung des Händlers kann ich folgendes lesen:

 

Quote:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

 

Ich denke, damit ist die Sache klar. Wenn der Händler seine eigene WRB netmal kennt...

:roll: :roll:

 

Viele Grüße

Matze

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...hilft mir alles nichts, wenn der Händler sich nicht zu Wort meldet :(

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Dann mach das schriftlich, per Brief, mit Fristsetzung.

Schreibst ihm, sollte er nach Fristsetzung nicht reagiert haben, wirst du die Wettbewerbszentrale informieren...

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Ich will die Sache nicht unnötig aufblähen, muss mich aber dennoch auf ein paar Punkte einlassen.

 

1. Rücksendepflicht bei Widerruf: Schon mal drüber nachgedacht, was passiert, wenn ich nicht zurücksende und worin der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht besteht? Dann dürfte sicher aufgefallen sein, dass ein Widerruf (im Gegensatz zum - hier nicht vorliegenden Rückgaberecht!) auch ohne Rücksendung wirksam ist. Mir ist die Pflicht zur Rückssendung nicht entgangen. Aber wie gesagt - "streng genommen" - ist zunächst mal die Frage zu stellen, wer ist am Zug?

 

Es ist ein sicher ebenso weit verbreiteter Irrtum, dass beim Versendungskauf Vorausleistung (Vorauszahlung) die (legale) Regel ist.

 

2. Ich beharre, wie auch die diesbezüglich herrschende Literaturmeinung, auf dem Standpunkt, dass im Falle eines Widerrufs die Zusendekosten dem Verbraucher weder auferlegt werden können noch nach altem Recht (vor SMG) auferlegt werden konnten. Schon gar nicht, wenn dies zuvor nicht vereinbart wurde. Ich bin Hesse :) und halte mich daher am liebsten an die Rechtsprechung unseres OLG Frankfurt (9 U 148/01). Aus den Leitsätzen:

 

Quote:
§ 3 FernAbsG, § 361a BGB (§§ 312d, 355 BGB ) nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten gehen im Falle der Rückabwicklung zu Lasten des Verkäufers (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FernAbsG = § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV steht dieser Auslegung nicht entgegen)

 

Nein, ich habe selbstverständlich nicht übersehen, dass sich dieses Urteil auf die Rechtslage vor SMG (BGB a.F.) bezieht. Dies ist im Ergebnis jedoch ohne Belang.

 

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom Oktober 2008 unterdessen nicht abschließend zu dieser Thematik geäußert - es geht dabei in der Hauptsache um etwas ganz Anderes (Unterlassungsanspruch) - und selbst wenn, würde das keine allgemeinverbindliche Wirkung entfalten. Schließlich ist kein Geheimnis, dass gerade die höchsten deutschen Gerichte etwa in jedem 20. Urteil ihre eigene Rechtsprechung wieder kassieren (vgl. auch Begründung zum Instrument „Nichtanwendungserlass“).

 

Eine (plötzliche) Auslegung der bereits zwölf (!) Jahre alten Fernabsatzrichtlinie 97/ 7/ EG dahingehend, dass Zusendekosten (ohne ausdrückliche Vereinbarung) auf den Käufer abgewälzt werden können, ergibt keinen Sinn. Mir erschließt sich absolut nicht, was man diesbezüglich an Art. 6 Satz 2 der RiLi noch deuten will:

 

Quote:
Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind
die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(Bevor nun jemand auf "dumme" Gedanken kommt: Erstens gilt - ebenfalls seit 1997 - das Subsidaritätsprinzip, zweitens ist die Norm lediglich eine Mindestanforderung an die nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedsstaaten. Letztere sind nicht gehindert, strengere Bestimmungen zu erlassen, solange der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Deutschland hat von dieser Möglichkeit bekanntlich in Bezug auf die Rücksendkosten - hier in Form der 40-Euro-Schwelle - Gebrauch gemacht.)

 

3. Die oben zitierte Musterwiderrufsbelehrung stellt für mich keinesfalls das Maß aller Dinge dar. Ich gehe sogar noch weiter und behaupte, dass dieser Mustertext aus dem Anhang der BGB-InfoV handwerklich mangelhaft ausgeführt ist und eine blauäugige Verwendung derselben daher durchaus - auch nach Monaten oder gar Jahren noch zu bösen Überraschungen führen kann (vgl. u.a. LG Koblenz 12 S 128/06).

 

Jetzt ist das doch wieder so viel geworden. Abgesehen davon liegt hier, wie sich herauszustellen scheint, zudem ein Beschaffenheitsmangel vor.

 


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Quote:

Am 29.07.2009 um 23:21 Uhr hat Hifi-Matze geschrieben:
(...)

Schreibst ihm, sollte er nach Fristsetzung nicht reagiert haben, wirst du die Wettbewerbszentrale informieren...

 

Das würde indes nur einen Sinn ergeben, wenn man meiner Auffassung folgt, also die Einbehaltung von Zusendekosten als rechtswidrig betrachtet. ;-)


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4 Wochen her, keine einzige Stellungnahme des Verkäufers.

Da über paypal bezahlt, dachte ich mir, hey gibt ja Käuferschutz und schilderte dort den Fall und nun:

"Unsere Untersuchung zu Ihrer Beschwerde ist abgeschlossen. Wie in unseren

Nutzungsbedingungen beschrieben, gilt das Beschwerdeverfahren nur für die

Lieferungen von Waren. Sie gelten nicht für Beschwerden bezüglich der

Eigenschaften oder der Qualität der verschickten Ware. Aus diesem Grund

können wir diese Transaktion nicht rückgängig machen und auch keine

Erstattung des Betrags vornehmen. "

 

 

Haha, paypal Käuferschutz....

 

 

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