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SNOWWHITE

ABE oder Gutachten??? Wofür???

Empfohlene Beiträge

Tach Jungs und Mädels,

 

für welche Teile brauche ich eigentlich eine ABE oder ein Gutachten und für welche nicht?

 

:-? :-? :-?

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Was ist das für eine Frage ???:-?

mal ernsthaft es gibt Teile mit Gutachten und Teile mit ABE kommt immer ganz drauf an. kann man pauschal so nicht beantworten.

-----------------

4two CDI Cabrio Silver/Silver

image.php?vid=101981&type=5

pict0724ir8.jpg

 

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Ich kann alle möglichen Teile für´s Interieur

(Blenden, Handbremsenverkleidungs etc.) bekommen.

Brauch ich für so etwas ne ABE oder ähnliches?

 

Und ja, die Frage ist ernst gemeint sonst würde ich sie ja hier nicht stellen, oder?

Ich sag mal besser so eine Frage als 5 Mal nen Testthread zu öffnen!!! :lol: :lol:

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wenn die nicht Beleuchtet sind kannst du die so verbauen, soviel ich weiß.

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4two CDI Cabrio Silver/Silver

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nächstes mal kannst auch selber googeln...;-)

 

Infos rund um die Allgemeine Betriebserlaubnis

(ABE)und Erlöschen derselben

Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt gem. § 19 Abs. 2 StVZO, wenn

Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die

a.) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird,

b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

c ) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Gem. § 19 Abs. 3 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn

den mit der Veränderung im Zusammenhang stehenden Einschränkungen, Ein-

/ Anbauanweisungen oder der Abnahmeverpflichtung gemäß

Bauartgenehmigung, Teilegenehmigung, pp. nicht nachgekommen wurde.

Wenn keine der obigen Gründe zutreffen, erlischt die ABE nicht.

Änderungen, Zusatzteile die ein Erlöschen der ABE zur Folge haben, benötigen eine

eigene ABE. Auch wenn die ABE nicht erlischt kann trotzdem eine

Ordnungswidrigkeit vorliegen (z.B. Bereifung s.u.)

Eine gesondere ABE ist erforderlich:

§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an

zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,

müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie

Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors

verwendet wird (§ 35c);

Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

(aufgehoben)

Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und

Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen

über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen

Form bescheinigt ist;

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im

Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen

Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem

Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter

Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck

entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter

Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und

Abschleppseilen,

Langbäumen,

Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen

Zugmaschinen angebracht werden;

Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§

50);

Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

Umrißleuchten (§ 51b);

Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4

dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

Nebelschlußleuchten (§ 53d);

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54);

Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b

Abs. 5);

Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit

die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67

Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz -

Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

Fahrtschreiber (§ 57a);

Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);

Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler,

Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für

Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

(aufgehoben)

(aufgehoben)

Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der

Straßenverkehrs-Ordnung);

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der

Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen,

dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten,

veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich

vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die

Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung

vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der

Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und

zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und

Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung

gebracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des

Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa

den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche

erkennbar sind,

Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, der Zulassung auf Grund eines

Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ

eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen

technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie

70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und

Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung

oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenehmigung).

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung

im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche

Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis

nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten

Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein

Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder

hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten

Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht

sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWGBauartgenehmigung

bedürfen.

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naja... eigentlich würde meine nächste frage zu dem ganzen sein...

 

woher bekomm ich nen vernünftigen übersetzer, der den ganzen schmarrn in normales deutsch verklausuliert... :lol:

 

die amis haben zwar in vielerlei hinsicht einen an der klatsche, aber in bezug auf das, was da im fahrzeugbereich erlaubt und möglich ist, werd ich neidisch... :-P

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