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DP-Smart

Eine rechtliche Frage in Punkt "Rücksendung"

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Nabend

 

(Erstmal die kleine Vorgeschichte)

 

Ich habe vor zwei Wochen Kleinigkeiten fürs Auto über einen Internethändler per Vorkasse bestellt. Überwiesen, Paket bekommen, aufgemacht und wunderbar alles drin. Bei näheren hinsehen stellte ich dann fest, dass ein Artikel zwar richtig ist, aber von einer ganz anderen Firma stammt als gewollt.

 

Erstmal kamen selbstzweifel, ob ich zu blöd war richtig zu bestellen. Also auf deren Seite auf mein Konto geguckt und da steht aber alles richtig. Was nur sehr wunderlich war, dass der falsche Artikel gar nicht auf der Homepage existiert.

 

Etwas verärgert, schrieb ich ihnen die erste Mail um ihn auf diese Tatsachen aufzuklären. Die Antwort hat mich vom Stuhl geworfen:

"Ja, dass ist richtig. A hatten wir nicht mehr also habe ich einfach B geschickt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, werde ich den Artikel gerne auf unsere kosten zurück nehmen. Da der Shop

(wie Sie sehen) gerade im Umbau ist, stehen so Sachen wie die

Artikelpflege erst noch an. Bisher hat sich aber niemand beschwert, da

es eh der gleiche Artikel mit anderem Aufdruck ist."

 

Nach ein paar Mails hin und her und sinn und unsinn von unnötigen Unkosten die durch eine Rücksendung entstehen würden bla bla bla, fühlte ich mich einfach verarscht und wollte dann den Artikel einfach nur wieder zurücksenden und mein Geld wieder haben, egal ob die wahre nun die gleiche ist mit anderem Label.

 

(Vorgeschichte zu ende, jetzt kommt der entscheidene Teil)

 

Erstmal sein Rücksendeformuler im Internet ausgefüllt, damit ich nichts falsch mache und nach richtiger Reihenfolge vorgehe. Dort stand drauf, dass Sie keine unfreie Wahre annehmen werden, also nur freie. Das habe ich aber nachher vergessen und unfrei verschickt. So, heute bekam ich dann die Nachricht, dass sie das Paket angenommen haben, was sie sonst nicht machen würden. Man würde mir mein Geld abzüglich 3/4 der 12€-Versandkosten zurücküberweisen. Auch mit einer Begründung, dass ich die Ware auch günstiger hätte verschicken können...ein Päckchen oder sogar einem Brief. Ich kenne es nur so, dass man den Karton nimmt, den man bekommen hat.

 

Jetzt meine Frage:

Dürfen sie das eigentlich?

Habe ich mich falsch verhalten?

 

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Gruß Lodda

ICQ:261605839

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[ Diese Nachricht wurde editiert von DP-Smart am 08.09.2005 um 23:27 Uhr ]

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hallo,

 

mein wissenstand bei versandgeschäften:

 

- 14 tage rückgaberecht ab erhalt der ware, ohne angabe von gründen

- wenn warenwert unter 40 eur, dann muß der kunde die rücksendegebühren selber (anteilig) tragen

- wenn warenwert über 40 eur, dann trägt der versandhändler die kosten komplett.

 

nicht auf den arm nehmen lassen, kopf hoch...

 

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alles wird gut, holzauto

 

smart-Club Schleswig-Holstein e.V. mein smart verbraucht im moment: spritmonitor.de

 


alles wird gut, holzauto

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Warenwert der Rücksendung war unter 40 Euro...wusste ich bis jetzt noch gar nicht.

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Gruß Lodda

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@Holzauto:

Dein Kenntnisstand ist nicht die "vollständige Wahrheit" Es wäre keine juristische Frage, wäre das Thema nicht ein wenig komplexer. ;-)

 

1. Hier handelt es sich zunächst einmal nicht um einen ohne Begründung erklärten Widerruf, sondern um einen Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bzw. einem Teil derselben (§ 323 BGB). Vorherige Fristsetzung oder Abmahnung seitens DP-Smart als Verbraucher ist nicht erforderlich, da seitens des Händlers schlüssig und endgültig erklärt wurde, dass dieser nicht wie vereinbart leisten, die bestellte Ware also nicht oder nicht vollständig liefern kann.

 

2. Auch bei einem Widerruf gem. Fernabsatzgesetz, der ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, gilt die 40-Euro-Schwelle (§ 357 BGB) nur dann, wenn dies zuvor wirksam so ausbedungen bzw. die Übernahme der Versandkosten bei zurück zu sendendem Artikelwert von weniger als 40 Euro (übrigens inkl. MwSt., jedoch ohne Versandkosten) seitens des Händlers im Angebot (oder in den AGB) ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Ansonsten haftet der Händler voll, im Übrigen auch für das Versandrisiko. Wenn die Ware nicht der bestellten entspricht, gilt die 40-Euro-Grenze natürlich ebenfalls nicht. Letzteres ist hier der Fall, so dass sich die Frage nach den AGB erübrigt.

 

Viele Händler versuchen natürlich abzuwiegeln, weil deren Preiskalkulation gerade im Internet solche Kosten nicht hergibt. Dies kann dem Käufer jedoch gleichgültig sein.

 

Ob von "DP-Smart" Schadensersatz für die ganze Lieferung (im Falle eines Rücktritts im Gesamten, d.h. wenn er auch die anderen, passenden Artikel retournieren würde) verlangt werden, kann hängt zum einen davon ab, ob die Lieferung als Ganzes ohne die fehlende/falsche Teilllieferung für ihn noch einen Sinn ergibt und zum anderen, ob die Lieferpflichtverletzung unerheblich ist. Aber ein Gesamtrücktritt steht ja hier gar nicht zur Diskussion, wenn ich richtig gelesen habe.

 

DP-Smart, du hast es leider versäumt, den Wert der einzelnen Waren anzuführen, so dass eine Aussage über Verhältnismäßigkeiten hinsichtlich der Schadensminderungspflicht zunächst an dieser Stelle nicht getroffen werden können. Anzunehmen wäre z.Bsp. eine Verpflichtung des Verbrauchers, dem Händler die Gelegenheit zu geben, die Ware selbst abzuholen bzw. abholen zu lassen und dann passend nachzuliefern. Dies wird häufig für den Händler kostengünstiger sein. Da es jedoch ein gesondertes Rücksendeformular gibt, das diese Pflicht nicht explizit ausweist, durfte DP-Smart auch per Post-Paket versenden (=Standard).

 

Der Karton, den du bekommen hattest beinhaltete ja sicher auch die weiteren, korrekt gelieferten Artikel, oder? Somit muss dieser Karton nicht unbedingt als Maßstab dienen. Dass du allerdings einen (unversicherten) Brief als Versandart hättest wählen können, ist abwegig. Damit würde dir nämlich zugemutet werden, keinen Versandnachweis zu haben.

 

Fazit: Du hast die Schadensminderungspflicht nicht beachtet, weil du unfrei versendet hast, was nicht unerhebliche zusätzliche Kosten verursacht (Wert der Ware???), wie inzwischen allgemein bekannt sein dürfte. Die erneuten Versandkosten für die Rücksendung hättest du auslegen und dann zurückverlangen müssen.

 

So vom Bauchgefühl her würde ich daher sagen, dass du von den 12 Euro 5 Euro (7 Euro = DHL-Postpaket) selbst übernehmen musst. Nochmals: Das hängt alles auch ein ganzes Stück weit vom Wert der Sache(n) ab, von denen wir hier reden. Bei einem Gegenstandswert von bspw. 500 Euro fallen sicher 5 Euro Versandkosten-Differenz nicht so sehr ins Gewicht wie bei einem Kleinteil mit 10 Euro Wert.

 

Der Händler hat dir ja bereits angeboten, 3 Euro (1/4 von 12 Euro) zu übernehmen. Du hast zwar m.E. Anspruch auf 7 Euro. Der Streit geht also um 4 Euro. Aber was willst du denn da schon groß in Gang setzen? :roll:

 

Mein Tipp: Schluck die Pille und sei schlauer beim nächsten Mal, O.K.? ;-) Hast ja nun hier sicher einiges gelernt, wenn du aufmerksam gelsen hast. 8-) Diese, deine Thematik ist keineswegs ein Einzelfall und kommt häufiger vor. ;-)

 

Hier noch etwas Interessantes insbesondere zur Frage der Rücksendung in Garantiefällen. Auch da wird häufig "gehuft".

 

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Junge, das war so gut erklärt - dem habe ich nix mehr hinzuzufügen :lol: ...

 

 


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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.

-Albert Einstein-

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Ja ja, der Erfolg hat halt viele Väter... ;-)

 

 


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Was bin ich beruhigt, dass Du demnach schon Vater bist :lol: ...

 

Aber - ich hätte mir nen anderen Namen für das Kind überlegt :lol: und vor allem die Frau verhauen, wenn das Kind doch viele Väter hat... :-P


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Danke Smartling, dass hat mich schon eine ganz Ecke weiter gebracht.

 

Also der Gesamtwert der Lieferung war 45,80 Euro + 8 Euro versandkosten. Das zurückgelieferte Teil hatte einen Wert von 25,80 Euro.

Die 40-Euro-Rüde wurde in der AGB gar nicht genannt.

 

Mir fehlt jedoch noch die Info, ob der Händler die Annahme der unfreie Rücksendung überhaupt verweigern darf? Auch wenn er ausdrücklich auf seiner Seite draufhinweist.

 

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Gruß Lodda

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[ Diese Nachricht wurde editiert von DP-Smart am 09.09.2005 um 18:55 Uhr ]

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12 Euro (=Gebühr für Unfreiversand) stellt hier fast die Hälfte des Wertes des Rücknahmegutes dar. Müsste man nun nach Rechtsprechung suchen. Würde in dem Fall aber sagen, ja, er darf das verweigern, zumal er auf diesen Umstand auch noch mit einer Erklärung ausdrücklich hingewiesen hat.

 

Man muss ja schließlich dem Leistungsschuldner überlassen, ob er das Teil überhaupt zurückhaben möchte! Vielleicht kauft er das Dingens ja für 5 Euro ein, dann würde er sicher gerne darauf verzichten, hmm? ;-) Daher kann es nicht sein, dass man ohne das Opportunitätsprinzip zu beachten einfach unabgesprochen teuer, sprich unfrei, retournieren darf.

 

Aber ich frag mich, warum du das überhaupt wissen willst. Er hat die Sendung doch beriets angenommen. :-?


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@smartling

 

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Was machst du beruflich???


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Na was wohl? ;-)

 

 

Leute ärgern, streiten, schlichten, führen usw. :-D

 

 

(Nein, ich bin nicht im Altersheim beschäftigt! :-P)


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Nur für den Fall, dass mir sowas ein zweites Mal passiert! :roll:

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Anwalt, Richter oder Kindergärtner??? :lol:

 

 


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Hi Lodda,

 

hier noch ein Tipp neben dem, sich vorher mit dem Handelspartner abzusprechen und evt. für diesen negative Folgen (wie bspw. höhere Kosten durch Unfreiversand etc.) zuvor zunächst - in aller Regel unter angemessener Fristsetzung - anzudrohen.

 

Ebay nach dem Motto: "Nur wer viel übersieht behält die Übersicht!" ;-) Wegen drei oder vier läppischer Euro oder von mir aus auch 10 Euro streite ich mich nicht mit anderen Ebay-Mitgiedern. Was kommt dabei heraus? Doch nur eine schlechte Bewertung und viel vertane Zeit. Auch wenn du vollkomen im Recht bist, die Bewertung steht erst mal, und die wirst du so schnell nicht wieder los. Der Gegenüber drückt dir schon eine rein, wenn du nur dein Recht einforderst. Ich ärgere mich schon immer, dass Verkäufer erst dann bewerten, nachdem ich bewertet habe. Normalerweise müsste nach Bezahlung der Verkäufer doch abschließend bewerten können. Was spricht dagegen? Aber nein, man wartet erst ab, wie der Käufer den vermeintlichen Glückskauf bewertet. Da kannst du sofort bezahlen, aber wehe, du hast was an dem Artikel zu beanstanden oder du möchtest gar vom Widerrufsrecht gem. Fernabsatzgesetz Gebrauch machen....ach du lieber Gott :o :-D Näää, nicht mehr wegen so'n paar Kröten.


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Das Lustige ist ja, dass es nicht bei ebay war :roll: Da wäre ich schon vorsichtiger. Nein, es war ein ganz normaler Händler, der halt einen Internetshop betreibt. :o

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Gruß Lodda

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Spielt auch keine entscheidende Rolle. M8 aus juristischer Sicht nämlich keinen Unterschied! Für die Durchsetzung von kleineren Ansprüchen eher sogar vorteilhaft, da du dir dann nicht noch eine ungerechtfertigte Negativbewertung einfangen kannst.

 

Wenn du ihn ärgern willst, dann prüfe das Impressum auf Vollständigkeit. Wenn Angaben fehlen, was ich mit Nichtwissen vermute, dann schicke den Screenshot mit deinen "Erlebnissen" an die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale. Die kümmern sich dann schon drum... ;-)

 

Y O !

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 11.09.2005 um 15:13 Uhr ]


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danke smartling,

 

ich lerne immer gerne dazu und erhebe auch keinen anspruch auf vollständigkeit... aber für den "hausgebrauch" haben meine bisherigen kenntnisse zum fernabsatzgesetz gereicht.

 

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von holzauto am 11.09.2005 um 16:40 Uhr ]


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