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sunny11

Neues Urteil zum Querparken?!

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich fahre seit 2003 meinen Smart und habe bislang hier in Stuttgart noch nie ein Knöllchen wegen Querparken erhalten.

Doch jetzt hat mich eine männliche Politesse (ja, Sie sind gemeint, Herr Sch...) offensichtlich auf dem Kiecker und hat mir sage und schreibe 5 Tickets in den letzten paar Tagen verpasst. Der scheint mich regelrecht hier im Industriegebiet, in dem ich arbeite, zu suchen.

Anfangs waren es 15 Euro wegen "Parken nicht am rechten Fahrbahnrand", dann wurden es schon 25 Euro wegen ""Parken nicht am rechten Fahrbahnrand, länger als eine Stunde".

 

Ich habe dann der Bußgeldstelle einen Brief geschrieben mit den üblichen Hinweisen: Gebot des platzsparenden Parkens, Querparken nirgends explizit verboten in der STVO etc. Und ich habe auch das BHG-Urteil genannt, in dem die höchsten Bundesrichter das Querparken eindeutig NICHT verboten haben.

 

ABER:

ein Herr von der Bußgeldstelle meinte jetzt in einem Telefonat, dass es ein aktuelleres Urteil zum Querparken geben soll.

Im Internet finde ich dazu aber nichts.

Ist euch davon etwas bekannt - oder wollte der mich nur abwimmeln?

Danke für eure Infos!

Sunny

[ Diese Nachricht wurde editiert von sunny11 am 03.06.2011 um 10:33 Uhr ]

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Hallole und willkommen im Forum! :)

 

Wenn der die Meinung vertritt, daß es ein aktuelleres Urteil dazu gibt, dann soll er Dir doch mal sagen, welches das ist!

Sollte doch ein Leichtes für ihn sein!

Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung oder ADAC Mitgliedschaft wäre der Gang zum Anwalt bestimmt nicht das Verkehrteste!

Manchmal bewirkt ein Brief mit einem offiziellen Anwaltsstempel mehr als alles andere!

 

Was ich nicht verstehe, wenn Du denen einen Brief mit den Verweisen auf offizielle Urteile geschrieben hast, dann müssen die das doch auf offiziellem Wege, nämlich in Schriftform beantworten und wenn sie auf die Forderung bestehen, dann muß dort auch drin stehen, auf welches Urteil sie sich berufen. Am Telefon kann der viel erzählen, wenn der Tag lang ist!

 

Halt uns auf dem Laufenden!

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ahnungslos am 03.06.2011 um 11:27 Uhr ]

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was auch immer gut ankommt in so 'ner Dienststelle und denen richtig Arbeit und Ärger macht ist 'ne Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem (in Deinem Fall) Vorwurf der Schikane.

 

Viel Erfolg!!!


"Untersteuern ist, wenn Du den Baum siehst, in den Du reinfährst. Übersteuern ist, wenn Du ihn nur hörst." Walter Röhrl

 

Hol Di fuchtig!

 

[img516724bxw1pk7o.jpg

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Diestaufsichtsbeschwerde hat die 3 bekannten "F"s:

formlos - fristlos - fruchtlos-

Und die dürfte des Sachbearbeiter wenig kratzen (@zabajone: Wie viele hast Du denn schon gemacht und wie oft hat´s was gebracht ?)

 

Und die Rechtsschutz hilft Dir bei Verstößen aus dem "ruhenden Verkehr" nichts.

Wenn Du Dich wehren willst, dann tu´s. Ich könnte das gut verstehen und ich geb´ Dir sogar Erfolgsaussichten. Aber rein wirtschaftlich bringt´s nichts.


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Quote:

Am 03.06.2011 um 12:35 Uhr hat HuckFinn geschrieben:
Wenn Du Dich wehren willst, dann tu´s. Ich könnte das gut verstehen und ich geb´ Dir sogar Erfolgsaussichten.

Naja, immerhin ist ein bestehendes BGH Urteil nicht grade was vom Dorfdeppenverein!

Deshalb würde ich dagegen vorgehen, obwohl es vielleicht sogar ein neueres Urteil von einer niedrigeren Instanz geben sollte!

Und auf die telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters vom DDV würde ich schon gleich gar nix geben!

Wie gesagt, schriftliche Begründung von denen abwarten und dann weiter dagegen vorgehen!

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ahnungslos am 03.06.2011 um 12:42 Uhr ]

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Quote:

Am 03.06.2011 um 12:41 Uhr hat Ahnungslos geschrieben:
. . . Wie gesagt, schriftliche Begründung von denen abwarten . . .

Da kommt (in aller Regel) keine.

Wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird, geht die Akte über die zuständige Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht. Das beraumt dann einen Verhandlungstermin an.

 

Könnt´ mit mal jemand die Fundstelle des genannten BGH-Urteils geben. Ich hör bloß immer wieder, daß das Urteil des BGH aus BGHSt 17, 240 erwähnt wird. Ich würd´s aber gerne selber nachlesen. So weit ich weiß, erlaubt dort der BGH das Querparken nur als Ausnahme bei besonderen Verkehrslagen bei einer ansonsten aber durchaus besehenden Regel, längs zum Fahrbahnrand zu parken.


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Das ist das schöne in Deutschland, dass jeder Depp zu jedem Thema seine Meinung abgeben darf, ohne auch nur die geringste Ahnung davon zu haben....... 8-)

 

 


Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt!

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stimmt im Prinzip.

Aber auf unsern Ahnungslosen trifft das nun aber wirklich nicht zu (auch wenn jetzt mal ausnahmsweise zu diesem Thema jemand anders die mehrerere Ahnung haben könnte)

Mußte mal gesagt werden :oops:


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Sollte das Urteil hier sein

 

Smart Querparken

 

 

Gruß

Steffen

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Spitzbub am 03.06.2011 um 14:06 Uhr ]


Gruß

Steffen

 

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Danke

isses aber nicht.

Das ist das Urteil des Amtsgerichts Viechtach, das überall durch die Gazetten geistert und das aber auf das von mir schon genannte Urteil des BGH nur Bezug nimmt.

Nun würd´ mich aber die "Primärliteratur" dazu mal interessieren.

 

Macht nix. Werd´ mir das Urteil beschaffen. Ich hab meine Quellen; es wird halt bloß ein paar Tage dauern.


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Hat doch nicht so lang gedauert.

Hab das Urteil zwar noch nicht gelesen und werd´ es möglicherweise auch nicht lesen.

Aber ich weiß inzwischen, daß es aus den 60er Jahren stammt und Borgwards (für die Jüngeren: das waren damals geile Autos) betraf (auch wenn ich jetzt nicht wüßte, daß Borgward jemals so kleine Autos gebaut hat; selbst der Goliat war nicht so klein).

 

Insofern ist es auch schon sehr interessant, wenn das AG Viechtach zum Beleg einer "ständigen Rechtsprechung" ein 40 Jahre altes Urteil zitiert. Es darf vermutet werden, daß der Richter der Smart-Gemeinde nahe stand.

 

Wenn dieses Urteil jetzt der Bußgeldstelle nicht allzu sehr das nackte Entsetzen ins Gesicht treibt, wundert mich das nicht mehr so sehr.


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Hab zum Thema Querparken auch eine Situation erlebt und habe auch eine Knolle wegen nicht am rechten Fahrbahnrand stehend erhalten.

 

Hab einfach probiert mit Fotos und einer netten E-Mail an die Bußgeldstelle, das ich doch mit den Hinterreifen am rechten Fahrbahnrand gestanden habe ;-).

 

Habe meine 10€ Verwarngeld übrigens innerhalb von 3 Werktagen zurückbekommen.

 

Passiert in Mönchengladbach MG

 

Gruß Martin

-----------------

my+smart.png

 

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Quote:

Am 03.06.2011 um 13:29 Uhr hat SMART_IN geschrieben:
Das ist das schöne in Deutschland, dass jeder Depp zu jedem Thema seine Meinung abgeben darf, ohne auch nur die geringste Ahnung davon zu haben....... 8-)

 

Nein, das ist das schoene am Internet. Mit Deutschland alleine hat das nichts zu tun.

 

Vielleicht laesst du und ja an deiner unendlichen Weisheit teilhaben und klaerst die Sache auf, dann haben wir wenigstens alle was davon.

 

-----------------

Gruss

Werner

__________________________

451.300 CDI Passion Coupé

blau/silber Bj.11/07

47kW/64PS von fismatec

 


Gruss

Werner

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Quote:

Am 03.06.2011 um 18:34 Uhr hat Sternfahrer geschrieben:
Vielleicht laesst du und ja an deiner unendlichen Weisheit teilhaben und klaerst die Sache auf, dann haben wir wenigstens alle was davon.

 

*gefällt mir*

 

abgesehn davon würd ich auf ne telefonische auskunft vom amt nix geben - wer weis was das vielleicht fürn depp am ende der leitung war...:-D 8-)

 

wenn du den fliessenden verkehr nicht behindert und keine parkenden pkws blockiert hast dann schriftlich einspruch einlegen und zur not zum anwalt gehen

das urteil des ag vietach ist aus 2005 und damit nicht alt

jeder "normale" lkw ist imho maximal 2.50 m breit und dürfte dann auch nicht am strassenrand parken...

 

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Ich würde mich in der Argumentation aber nicht ausschließlich auf das besagte Urteil des AG Viechtach beziehen. Wenn man das Urteil mal genauer liest stellt man fest dass es sich in dem Fall wohl nicht um die klassische querpark-Situation gehandelt hat sondern eine Schrägparkzone mit im Spiel war und noch dazu der vermeintliche Tatbestand unpräzise wiedergegeben wurde, sodass letzlich offenbar nichtmal klar war wie der smart denn nun geparkt war.

 

 

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von quattroporte am 03.06.2011 um 22:01 Uhr ]

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Zum anderen sollte ja nicht einmal der Tatvorwurf stimmen. Denn wenn man ein beweisfoto schießt, sollte klar zu erkennen sein, das er am rechten Fahrbahnrand steht.

 

Oder wie sollte das dann in einbahnstraßen lauten?


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Quote:

Am 05.06.2011 um 18:01 Uhr hat Fido geschrieben:
Zum anderen sollte ja nicht einmal der Tatvorwurf stimmen. Denn wenn man ein beweisfoto schießt, sollte klar zu erkennen sein, das er am rechten Fahrbahnrand steht.

 

Genau das, wieso ich mein Geld zurückbekommen habe :-P

 

Gruß Martin

-----------------

my+smart.png

 

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Quote:
"Parken nicht am rechten Fahrbahnrand"

 

Wegen dem Vorwurf wäre es jetzt mal ganz angenehm zu wissen auf welcher Straßenseite der smart denn Stand.

 

Denn, von einer Einbahnstraße abgesehen, ist es wirklich nur erlaubt auf der rechten Fahrbahnseite (in Fahrtrichtung) zu parken.

 

Da ist dann auch rille ob man Quer, Längs oder Hochkant parkt.

 

 

-----------------

Byebye vom Mischungsmicha

 

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Ausführliche Sig? Klick aufs Bild!

 


Byebye vom Mischungsmicha

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Am 05.06.2011 um 21:36 Uhr hat MischungsMicha geschrieben:
Quote:
"Parken nicht am rechten Fahrbahnrand"

 

 

 

Wegen dem Vorwurf wäre es jetzt mal ganz angenehm zu wissen auf welcher Straßenseite der smart denn Stand.

 

 

 

Denn, von einer Einbahnstraße abgesehen, ist es wirklich nur erlaubt auf der rechten Fahrbahnseite (in Fahrtrichtung) zu parken.

 

 

 

Da ist dann auch rille ob man Quer, Längs oder Hochkant parkt.

 

 


 

wobei es beim querparken von beiden Seiten aus der rechte Fahrbahnrand ist..

denn beim querparken ist ja nicht zu erkennen, aus welcher Richtung man wohl gekommen ist, und dort geparkt hat..

auf der linken Seite parkt man dann ja schließlich nicht entgegen zum Verkehr ;-)

 

-----------------

Gruß, Sir Jack Daniel

 

"Leidet ein Mensch an einer Wahnvorstellung, so nennt man es GEISTESKRANKHEIT.

Leiden viele Menschen an einer Wahnvorstellung, dann nennt man es RELIGION."

Robert M. Pirsig

 

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Fahr oder Stirb!

 

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