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dieselbub

wie kann ein Händler die Gebrauchtwagengarantie umgehen?

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Hallo,

 

stehen kurz vor dem Kauf eines 4-Sitzers (keine Sorge, die Kugel bleibt!), und ich bin nimmer ganz up to date was die Tricks der Händler angeht.

 

Frage: Wie versuchen sich Händler heutzutage um die gesetzlich vorgeschriebene Garantie/Gewährleistung beim Verkauf von Gebrauchten an privat rauszuwinden? Und was für Garantien sind rechtlich üblich und auch haltbar?

 

Experten vor, danke...


Alles wird gut!

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Gängig ist Verkauf im Kundenauftrag......

Vom Gesetz her hast du 12 Monate Gewährleistung mit Beweislastumkehr ab dem 6. Monat, sprich bis dahin muss der Händler beweisen das der Schaden bei Übergabe nicht bestand und ab dem 7. Monat halt du;-)

-----------------

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Spritmonitor.de

 


Der der gesagt hat ich mach nichts mehr an meinem Smart!:-D

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Danke, so kenn ich das auch noch... aber etliche Händler bieten so eine CCG mit an wie man sie vom Smart kennt, die ja nur einen Teil der Kosten erstattet je nach Laufleistung - was ist also, wenn mir zB bei nem Daimler mit 180Tkm nach 3 Tagen der Motor hochgeht - Pech gehabt, oder was greift dann wie?

 

rätsel... schlimm genug daß ich schon über Kombis nachdenke...


Alles wird gut!

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Also, bisher haben die Gerichte trotz Erfindungsreichtum der Gebrauchtwagenhändler noch bei keinem Versuch der Umgehung der Gewährleistung mitgemacht.

 

ABER: Es ist zwischen Garantien und gesetzlicher Gewährleistung zu unterscheiden. Eine Garantie ist eine Art Vertrag; da kann man so ziemlich alles vereinbaren. Gewährleistung ist gesetzliche Verpflichtung.

 

Und: (ich hab´s schon in einem anderen Thread geschrieben) Gewährleistung heißt nicht, daß alles bestens in Ordnung zu sein hat, sondern nur, daß das Ding so gut sein muß, wie Dinge in diesem Alter normalerweise sind.

 

Das heißt dann auch, daß Du bei 180 TKM was gesetzliche Gewährleistung betrifft vermutlich in die Röhre guckst. Denn ein Motor mit 180 Tk, kann immer im nächsten Moment verrecken


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Quote:
Gewährleistung heißt nicht, daß alles bestens in Ordnung zu sein hat, sondern nur, daß das Ding so gut sein muß, wie Dinge in diesem Alter normalerweise sind.

 

Zuallererst ist darauf abzustellen was konkret zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Erst wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde gilt grob gesagt das oben zitierte.

 

Zur Umgehung der gesetzlichen Gewährleistung durch "Verkauf im Kundenauftrag":

Die Sachmängelhaftung kann in solchen Fällen nur dann wirksam ausgeschlossen werden wenn das wirtschaftliche Risiko auch tatsächlich beim Kunden der das Fahrzeug zum Verkauf gegeben hat verbleibt. Hat dieser Kunde das Fahrzeug bspw. zu einem festen Preis in Zahlung gegeben, oder hat der Händler einen bestimmten Preis garantiert, dann spricht dies dafür dass in Wahrheit der Händler hinter dem Verkauf steht.

 

 

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Quote:
Eine Garantie ist eine Art Vertrag; da kann man so ziemlich alles vereinbaren

 

garantie für ein produkt kann nur der hersteller geben...sonst niemand....wer die dann in anspruch nimmt, ist der, mit dem der vetrag geschlossen wurde, bei übernahme der ware.

 

;-)


 

 

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Heute bläst der Wind wieder heftig von der juristischen Märchenwiese!!! :-D

 

Wieso sollte ein Verkäufer keine Garantieerklärung abgeben können???

 

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Quote:

Am 19.01.2010 um 16:13 Uhr hat zimbo geschrieben:
Quote:
....wer die dann in anspruch nimmt, ist der, mit dem der vetrag geschlossen wurde, bei übernahme der ware.



;-)

Und wenn das (es ist etwas schwer verständlich) dann etwa heißen soll, daß nur der Erst-Käufer einer Ware die Garantie in Anspruch nehmen könnte, dann wäre auch dieser zweite Teil des Beitrages falsch. :-P

Aber @ quattroporte: Welche "Beschaffenheitsvereinbarung" schließt man denn üblicherweise beim Gebrauchtwagenkauf ?


 

[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 19.01.2010 um 16:53 Uhr ]

[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 19.01.2010 um 16:54 Uhr ]


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Quote:
Aber @ quattroporte: Welche "Beschaffenheitsvereinbarung" schließt man denn üblicherweise beim Gebrauchtwagenkauf ?

 

Also wenn ich einen Gebrauchtwagen kaufe, dann mache ich üblicherweise Angaben wie Kilometerstand, Unfallfreiheit, Technischer Zustand etc. zum Gegenstand des Kaufvertrages.

Zum Beispiel stellt selbst die häufige Angabe "TÜV neu" nichts anderes dar als eine Beschaffenheitsvereinbarung. Dies bedeutet nämlich nicht nur dass der TÜV neu gemacht wurde sondern auch dass das Frzg auch in ebensolchem Zustand ist (also Reifen mit ausreichendem Profil, Bremsen OK usw.)!

 

Man kann jedenfalls nicht pauschal sagen dass man bei einem Gebrauchtwagen Mängel hinnehmen muss nur weil diese bei vergleichbaren Fahrzeugen entsprechenden Alters vorkommen.

 

Freilig kann ein Motor mit 180tkm jeden Moment "verrecken", aber wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat (und das wird beim sog. Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate zugunsten des Käufers vermutet) dann ist es egal wie alt der Wagen schon war, denn der Käufer hat ein Auto ohne Motorschaden gekauft und kann auch ein solches verlangen.

 

Vielleicht sollte man an dieser Stelle darauf hinweisen dass die gesetzliche Sachmängelhaftung natürlich nur für solche Mägel gilt die bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.

[ Diese Nachricht wurde editiert von quattroporte am 19.01.2010 um 21:45 Uhr ]

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Die Sachmängelhaftung deckt alle Teile eines Autos ab, außer verschleißteile. Was Genau ein Verschleißteil ist, müsste irgendwo genauer festgelegt sein. Besteht vor dem Kauf an dem Fahrzeug ein Mangel, und der Händler weißt den Kunden darauf hin, und hält dies im Kaufvertrag fest, so ist dieses Teil selbstverständlich von der Gewährleistung ausgeschloßen...

 

 


sigsmally.png

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Auch dies ist zu pauschal und daher nicht zutreffend. Die Sachmängelhaftung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Verschleißteil und Nichtverschleißteil. Das Auto hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit zu haben (einschließlich Zustand der Verschleißteile). Punkt.

 

Liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, so bemisst sich das Vorliegen eines Sachmangels danach ob sich das Auto zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Und ein Auto mit völlig runtergefahrenen Bremsbelägen eignet sich eben nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Wobei sich hier dann natürlich die Frage stellt inwieweit der Käufer die Mangelhaftigkeit kannte oder hätte kennen müssen.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von quattroporte am 19.01.2010 um 21:34 Uhr ]

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Und für alle, die es etwas Genauer wissen möchten, einfach hier mal reinklicken.

 

Gruß.

 

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Quote:


. . . Zum Beispiel stellt selbst die häufige Angabe "TÜV neu" nichts anderes dar als eine Beschaffenheitsvereinbarung. Dies bedeutet nämlich nicht nur dass der TÜV neu gemacht wurde sondern auch dass das Frzg auch in ebensolchem Zustand ist (also Reifen mit ausreichendem Profil, Bremsen OK usw.)!Quote:


Sorry, aber wo hast Du das denn her ? Nach meinen Informationen ist das falsch !
"Die Aussage "TÜV/ASU neu" beim Gebrauchtwagenkauf von Privat ist keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von betriebsbereit und verkehrssicher". (Landgericht Lüneburg, 3 L 2731/01)


Und das

br /> . . . dann ist es egal wie alt der Wagen schon war, denn der Käufer hat ein Auto ohne Motorschaden gekauft und kann auch ein solches verlangen.

wär mir auch neu. Denn wenn ein Motor mit 180.000 den Geist aufgibt, ist das kein Mangel sondern altersbedingter Verschleiß. Allerdings meine ich eben wirklich nur Schäden durch Verschleiß.


 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 25.01.2010 um 14:52 Uhr ]

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 25.01.2010 um 14:53 Uhr ]


[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 25.01.2010 um 14:54 Uhr ]

[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 25.01.2010 um 14:55 Uhr ]


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Quote:
Sorry, aber wo hast Du das denn her ? Nach meinen Informationen ist das falsch !
"Die Aussage "TÜV/ASU neu" beim Gebrauchtwagenkauf von Privat ist keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von betriebsbereit und verkehrssicher". (Landgericht Lüneburg, 3 L 2731/01)

 

vgl. BGHZ 103, 275

 

 

Quote:
wär mir auch neu. Denn wenn ein Motor mit 180.000 den Geist aufgibt, ist das kein Mangel sondern altersbedingter Verschleiß. Allerdings meine ich eben wirklich nur Schäden durch Verschleiß.

 

Nochmal: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Verschleiß und sonstwas.

Es zählt einzig der Zustand im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (= idR Übergabe). Und in diesem Zeitpunkt hat der Wagen ohne Wenn und Aber die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart richtet sich das Vorliegen eines Sachmangels danach ob sich der Wagen zur gewöhnlichen Verwendung eignet. Die gewöhnliche Verwendung eines Pkw liegt nunmal darin dass dieser fährt , und das tut ein Pkw mit Motorschaden nunmal nicht -> Sachmangel gegeben, egal wie alt der Wagen ist!

 

Wenn nach Gefahrübergang ein Motorschaden auftritt dann hat der Verkäufer dafür selbstverständlich nicht geradezustehen.

[ Diese Nachricht wurde editiert von quattroporte am 25.01.2010 um 16:27 Uhr ]

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Die genannte Entscheidung betrifft ein als "fabrikneu" bezeichnetes Fahrzeug.

Hast Du die Entscheidung gelesen ? Von "TÜV neu" steht da drin kein Wort


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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Sei beruhigt, mit 2 juristischen Examina fühle ich mich durchaus befähigt eine BGH-Entscheidung zu lesen! ;-)

 

 

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Quote:

Am 26.01.2010 um 09:47 Uhr hat quattroporte geschrieben:
Sei beruhigt, mit 2 juristischen Examina fühle ich mich durchaus befähigt eine BGH-Entscheidung zu lesen! ;-)



Gratuliere ! Warum tust Dus dann nicht ?

 

Aber das hier ist schließlich das Smart Forum und kein Juristen-Stammtisch.

Drum vielleicht mal für "Normal-Kunden":

Garantie und Gewährleistung sind nicht so ganz einfach. Bei konkreten Problemen am besten Anwalt fragen. Und auch hier gilt die alte Weisheit: Zwei Juristen, drei Meinungen

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von HuckFinn am 26.01.2010 um 14:46 Uhr ]


Viele Grüße

Hucky

(cdi 54 PS Passion)

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