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niobe

Strafzettel wegen Querparken!!

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hey :)

 

heute habe ich meinen smartie neben einer einfahrt quer hingeparkt (also nicht parallel zum fahrbahnrand) .. eigentlich bin ich etwas zu weit in der einfahrt gestanden.. also war ich zwar überrascht aber nicht sonderlich erstaunt als ich einen strafzettel entdeckt habe!! aber die begründung war die, dass ich quer geparkt habe!!

 

ich war immer der meinung, dass das erlaubt ist! aber ich komme aus wien und in deutschland ist es ja jetzt seit einiger zeit erlaubt so zu parken!! nur in österreich wurde der einspruch von einem anderen smartfahrer abgelehnt mit der begründung an der stvo sei nicht zu rütteln!!

 

ich versteh sowas nicht!! das ist doch totaler unsinn! warum darf ich nicht querparken obwohl ich nur 2,50m lang bin, aber ein auto, dass 2,55m breit ist darf dort parken... das ärgert mich total - das ist totaler schwachsinn!! :-? :-?

 

ich versteh das einfach nicht :(

ich will die blöde strafe einfach nicht zahlen!


07121418830075.direkt.jpg

smarti :)

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Ganz einfach, es ist im Allgemeinen so zu parken das die Reflektoren der Rückleuchten sichtbar sind, also in Fahrtrichtung (im Dunkeln erkennbar als Hindernis). In den meisten Fällen wird das Querparken aber geduldet (ist halt ne Grauzone). Parke schon seit mehreren Jahren quer und hatte noch keine Probleme. Allerdings sollte man etwas drauf achten wo man querparkt. Das ausschlaggebene Problem wird wohl die Einfahrt gewesen sein.

Gruß Ingo


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Nicht ganz Richtig.

 

Der Teil des Paragraphen der vorschreibt in Fahrtrichtung zu parken wurde zum 1.4.2004 aus der StvO gestrichen.

 

Wenn als Begründung wirklich angegeben wurde das man nicht in Fahrtrichtung geparkt hat sollte ein Einspruch mit hinweis auf den gestrickenden Absatz im Paragraphen Erfolg haben.


Byebye vom Mischungsmicha

sig.png

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moin,

wurde hier schon mehfach - ausführlich - behandelt das thema....

 

also ich hab deswegen noch keinen strafzettel bekommen und aufm polizeigelände hab ich auch schon quer geparkt......

 

 

gruß saNDRa

 

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in 4 jahren einer wegen querparken und gegen den hab ich einspruch eingelegt

und engestellt

seit dem kein ticket mehr bekommen


mein%2520caesar.jpg

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Interessant....

 

ich bin zwar Deutscher, aber mit einer Wienerin verheiratet und somit jedes Wochenende und zu jeder Freizeit und demnächst ganz in Wien. Meine Beobachtungen in Wien: Motorräder werden grundsätzlich quergeparkt! Wie verhält es sich da? Gibt es für Zweiräder spezielle Paragraphen in Österreich? Ich frage hier mal die Wiener/Österreicher, da ich mein Motorrad schon in Wien stehen habe (der smart ist noch in D).

-----------------

Grüße

Stefan

 


Grüße

Stefan

 

 

Die Horizonte der Menschen sind verschieden.

Bei manchen ist das Sichtfeld so eingeengt, dass es sich auf einen einzigen Punkt beschränkt.

Den nennen sie dann Standpunkt.

 

 

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@ niobe

 

da das wohl in verschiedenen städten unterschiedlich gehandhabt wird, wäre es schon von interesse, in welcher stadt Dir das passiert ist ...

-----------------

smarte grüsse

 

:-) jrr

smart cdi, was sonst ?

 

...wehr rechtschraibfeeler phindet, darf Sie behalthen ;-)

 

cdi EZ 08/00

 


smarte grüsse

 

:-) jrr

smart cdi, was sonst ?

 

...wehr rechtschraibfeeler phindet, darf Sie behalthen ;-)

 

cdi EZ 08/00

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Quote:
und aufm polizeigelände hab ich auch schon quer geparkt......

 

tia Sana.. du gehörst ja auch zu dem Verein ;-) ;-)

 

 


gruß Thomas

 

in der Dunkelheit, dou sicht`mer ned so weid, als wie beim Tacheslicht wou`mer weider sicht..

 

kugel4_.jpg

online?icq=99719803&img=21

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BGH-Urteil!

 

So, schön alle ausdrucken und dann is´ruhe im Karton :-D

-----------------

Anfang:

 

Opel Kadett C,Renault Fuego,Renault 5 GT Turbo,Renault 5 GT Turbo,Renault 20,Renault Fuego,VW 181,Opel Kadett D,BMW 1602,Opel Rekord A,VW Golf 1 GTI,Opel Commodore B Coupe,Opel Senator,VW 181,BMW 635 CSI,VW 181,Golf 2,Alfa Romeo 33 Sportwagon,Mercedes 250D,Alfa Romeo 145 Quadrifoglio...

 

Jetzt:

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Smart 42 CDI mit Becker Indianapolis Pro, Mcintosh MC 431, Focal K2 Power 130-KP, Rockford Fosgate P2D28.44.gif

 

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Spritmonitor.de

 

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Quote:
So, schön alle ausdrucken und dann is´ruhe im Karton

 

Mit dem Urteil habe ich meinen Einspruch auch erhoben, aber wenn du dann die Antwort hörst und schriftlich hast, dass du zahlen oder klagen kannst...

 

Ich hab gezahlt und meine Ruhe gehabt, wer das Urteil kennt (und dazu muss man den Sachverhalt erst einmal kennen), weiß, dass dieses Urteil gar nicht das Querparken erlaubt (jedoch auch nicht verbietet).


3 smarts auf zwei Fahrspuren! sesame14.gif147599_3.png

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Sorry, aber da muss ich ein Veto einlegen.

 

Das im Zusammenhang mit diesem Link bezieht sich auf ein Urteil des BGH mit dem Az.: 7 II OWi 00605/05, wonach das Querparken bei vorliegender Parkraumnot erlaubt sei. Analog hierzu wird auch in anderen Quellen ein Urteil des KG (Oberlandesgericht Berlin) angeführt.

 

Der BGH selbst hat noch nie zum Querparken mit einem Smart entschieden.

Die im Internet vertretene und verbreitete Rechtsauffassung ist schlichtweg falsch und hält m.E. keine Verfolgungsbehörde von einer Ahndung ab, sondern wiegt die Betroffenen in falscher Sicherheit.

 

Bei dem aufgeführten Aktenzeichen handelt es sich lediglich um ein Urteil des AG Viechtach (Bayern), welches keine Rechtsbindung für die landeseigene Ordnungsbehörde und auch nicht für andere Ordnungsbehörden entfaltet.

 

Dass Fahrzeuge beim Parken längs zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 4 StVO. Hiernach ist regelmäßig parallel (in Fahrtrichtung) zu parken, weil dadurch beim Ein- und Ausparken die geringste Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs eintritt; außerdem müssen Nachts die roten Rückstrahler erkennbar bleiben (StVO Kommentar Schurig, 2.2.2 zu § 12 StVO, 12. Auflage).

 

Insofern ist hier also nicht im Ansatz die Rede davon, dass das Querparken für Smarts erlaubt sei. So sieht es auch das Bundesverkehrsministerium, das nicht beabsichtigt, die Straßenverkehrsordnung zu ändern. Begründet wird dies mit Sicherheitsproblemen, die auch von Kleinstwagen, wie dem zweisitzigen Smart, ausgehen, da diese selbst beim Querparken noch zu weit auf die Straße oder den Bürgersteig hinausragen. Außerdem würden längs zum Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge beim Ein- und Ausparken behindert. Schwerpunkt ist jedoch die schlechte Erkennbarkeit bei Dunkelheit, da die Rückstrahler eines quer zur Fahrtrichtung stehenden Fahrzeugs nicht angestrahlt werden.

 

Selbstverständlich wäre ein Absehen von der Verfolgung durch die Ordnungsbehörde im Rahmen des Opportunitätsprinzips möglich, wenn es sich tatsächlich um eine echte Parkraumnot handeln würde und die anderen erwähnten Sicherheitsaspekte nicht zum Tragen kämen. Regelmäßig dürfte sich eine Parkraumnot in der Nähe von Parkhäusern oder Parkplätzen nicht begründen lassen. Hier bildet wohl eher die Kostenersparnis den Grund für unzulässiges Querparken.

 

In der Regel wird allerdings schon deshalb ein derart ordnungswidriges Parken geahndet, um ein Nachahmen zu unterbinden. Hier bleibt dann nur das Beschreiten des Rechtsweges, um im Einzelfall prüfen zu lassen, ob hier i. S. einer platzsparenden Parkweise ausnahmsweise von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abgesehen werden kann.

 


Chutchon

Sauerman

_______________________________________________

Gnothi seauton

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Genau so ist es. Deswegen hab ich auch nicht weitergemacht.

 

Daher, mein Tipp: Sich der Problematik bewusst sein, damit umgehen und von Fall zu Fall selbst mit Verstand entscheiden.

 

Ich parke auch ab und zu quer, aber nur wenn ich mir sicher bin, dass nichts passiert und es nicht anders geht (oke, gebe zu, gestern hab ich in der selben Lücke stunden vorher gestanden, mich dann für zwei Stunden wegen Bequemlichkeit ...)


3 smarts auf zwei Fahrspuren! sesame14.gif147599_3.png

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...und wenn ich mir die Urteilsbegründung so durchlese, dann ist dort nur "in dubio pro reo" entschieden worden - heißt nach 7 Monaten hat sich niemand mehr daran erinnern können, wie der Smart abgestellt war.....

...das hat aber nichts mit Querparkerlaubnis zu tun.

-----------------

Chutchon

Sauerman

 

 

_____________________

Si vis pacem, para bellum

 


Chutchon

Sauerman

_______________________________________________

Gnothi seauton

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Ich würd Einspruch einlegen, denn solange niemand gefährdet oder behindert wurde ist es kein Eingriff in den Straßenverkehr.

 

Mit Paragraphen würd ich erst kommen wenn des zu einer Verhandlung kommt und Dein Rechtsanwalt etwas "vergleichbares" benötigt. ;-)

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spritmonitor.de

 

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Also

Quote:

da diese selbst beim Querparken noch zu weit auf die Straße oder den Bürgersteig hinausragen.

 

Das kann man ja wohl entkräften, mein LKW ist nämlich auch 2,50 Meter breit....wer davor parkt, der kann auch nix mehr sehen.

 

Und das: "in dubio pro reo" heist doch, im Zweifel für den Angeklagten, wo hat denn das was mit niemand kann sich dran erinnern zu tun.

Im Urteil liest sich das ganz anders.

Ich parke zwar nur selten quer, werd es aber weiterhin tun und wenn ich nen Starfzwttel bekomme, dann werde ich dagegen angehen oder seid ihr nicht im ADAC?


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Der viel zitierte Beschluss des AG Viechtach war eine Einzelfallentscheidung und hat mit der klassischen Querparkproblematik nichts zu tun. Keinesfalls sollte man nun denken dass man grundsätzlich und überall quer parken darf. Der Beschluss taugt bestenfalls (und auch nur im Einzelfall) als Argumentationshilfe.

 

Quote:
Quote:


da diese selbst beim Querparken noch zu weit auf die Straße oder den Bürgersteig hinausragen.



Das kann man ja wohl entkräften, mein LKW ist nämlich auch 2,50 Meter breit....wer davor parkt, der kann auch nix mehr sehen.

 

Aber nicht wenn man genauer hinschaut. Dein LKW hat links und rechts Reflektoren, sodass man auch bei Dunkelheit sieht dass da ein LKW steht. Der smart hat dies vorne am Frontpanel nicht, ergo sieht man ihn nachts auch viel schlechter.

Ausserdem fährst Du mit dem LKW beim ausparken im Idealfall einfach geradeaus weiter und erkennst den rückwärtigen Verkehr im Spiegel. Beim smart sieht man unter Umständen nicht viel vom Verkehr und muss sich beim ausparken "blind" heraustasten, was damit verbunden ist, dass man uU weit in die Fahrbahn hineinfahren muss.

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Quote:

Am 27.11.2007 um 18:01 Uhr hat jrr geschrieben:
@ niobe



da das wohl in verschiedenen städten unterschiedlich gehandhabt wird, wäre es schon von interesse, in welcher stadt Dir das passiert ist ...



 

hallo! das ist mir in wien passiert..

 

aber ich weiß auch nicht.. das ist soooo blöd ich versteh nicht warum man so stur auf diesem unklaren stvo gesetz beharrt.. einerseits soll man platz sparen, andererseits aber nur parallel zum fahrbahnrand! das ist echt unsinnig! und das mit den reflektoren find ich auch nicht so ganz logisch - wie soll jemand ein auto übersehen wenn die straße rund um die uhr beleuchtet ist? dann würde man ja auch alles andere übersehen.. versteh ich nicht ;-)

 

bei mir war sicher so ein smarthassender parksheriff unterwegs :evil:

 

ich park mich trotzdem quer.. mir egal ;-)


07121418830075.direkt.jpg

smarti :)

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Quote:
hallo! das ist mir in wien passiert..

 

Gut zu wissen. Hier muß ich jetzt sagen das es Hilfreich gewesen wäre wenn man im Profil den Ort oder aber wenigstens die Region angegeben hätte.

 

Der geschilderte Fall und die hier Disskutierte Gesetzeslage und die Zitierten Paragraphen beziehen sich natürlich auf die Deutsche StvO.

Wie es im Reich der Alpen aussieht ist eine ganz andere Sache.

 

Vieleicht fragst Du auch mal auf www.smartforum.at. Hier tummeln sich zwar etliche Österreicher, aber im AT Forum werden es sich noch einige mehr sein.

 

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Byebye vom Mischungsmicha

 

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Gleichwohl ist die Diskussion interessant auch für den Geltungsbereich unserer deutschen StVO.

 

Das AG Viechtach hat in seiner Begründung sehr wohl ausgeführt, dass Querparken und auch Schrägparken unter gewissen Umständen nicht zu beanstanden ist. Im Prinzip heißt das, dass hier für den Fahrzeugführer ein gewisser Ermessensspielraum besteht.

 

Wie der im Urteil behandelte Smart tatsächlich abgestellt war, kann ich aus dem Wortlaut nicht recht entnehmen. Spielt auch keine Rolle, selbst das Gericht konnte dies offensichtlich nicht. Es handelt sich letztlich auch nur um ein Amtsgerichtsurteil ohne Bindungswirkung für andere Gerichte.

 

Dennoch: Mit Bezug auf ein Urteil des BGH ist Kern der Aussage des Gerichts zum Schräg- bzw. Querparken, dass diese Verfahrensweise nur im Sinne einer besseren Parkraumausnützung erfolgen und es dabei weder zu einer Gefahrerhöhung noch zu einer Behinderung für den fließenden Verkehr kommen darf. Eine ausreichend breite Straße ist dafür nur eine der Voraussetzungen. Eine weitere kann zum Beispiel auch Tageslicht sein!

 

Eigenverantwortung heißt hier das Zauberwort.

So kann es an ein und derselben Stelle erlaubt oder auch verboten sein zu parken, je nachdem, ob auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite bereits ein anderes Fahrzeug

abgestellt ist, auch wenn dieses widerrechtlich dort steht, bspw. im Halteverbot. Den oder die Parkende trifft in Fällen, die nicht eindeutig geregelt sind eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die auch soweit gehen kann, dass der Standort des Fahrzeugs in regelmäßigen Zeitabständen in Augenschein

genommen und daraufhin überprüft werden muss, dass sich die Situation nicht gefahrerhöhend verändert hat.

 

Für mich gilt: Ich parke auch quer, aber nur dann bzw. so, dass ich im Streitfall auch stichhaltige Abwehrargumente vorweisen könnte. Bei einem latentem Risiko, dass sich die Lage während des Abstellens zum Schlechten hin ändert, sei es nur, dass beispielhalber bei längerer Abstelldauer die Dämmerung hereinbricht und mithin der Einwand mangelnder Beleuchtung oder Rückstrahler berechtigt wäre, parke ich besser anderswo nach "gewöhnlichem" Schema. ;-)

 

Und der- oder diejenige soll dann erst mal kommen, um diese, wie vor beschriebene, Praxis zu ahnden... Zwar kein "Persilschein", aber 8 Jahre Smart und bislang nicht ein "Ticket". Solange dem Querparken mit einem Smart nicht grundsätzlich obergerichtlich widersprochen ist oder ein Gesetz dies explizit verbietet, mache ich genauso weiter.

 

EDIT:

Gerade noch gefunden: Das Kammergericht Berlin führt aus und bezieht sich dabei auf zwei OLG-Urteile (OLG Stuttgart VRS 63, 388 m. Nachw.; OLG Köln VRS 72, 382):

"(...) wird in der neueren Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls angenommen, daß auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen ausnahmsweise schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden darf, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen."

 

 

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Smart me up!

zungekl.gifSmartling aus dem wWw zungekl.gif

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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.11.2007 um 02:06 Uhr ]


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Bei der austrianischen Exekutive ist doch ohnehin Hopfen und Malz verloren, wenn Du mit logischen Begründungen Dein Verhalten erklären willst, da kommt Arroganz und Ignoranz an erster Stelle.

Aber Dir steht ja offen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Kannst ja den Fortgang hier posten.

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@ smartling

guter beitrag danke

wichtig finde ich in deinem beitrag das hier auf die noch verbleibende straßenbreite hingewiesen wird

das hat mir ein politeur auch bestätigt und angemerkt es müßten noch 3m straße verbleiben dann geht querparken in ordnung


mein%2520caesar.jpg

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Quote:

Am 28.11.2007 um 08:22 Uhr hat ud-10 geschrieben:
...und angemerkt es müßten noch 3m straße verbleiben...

 

Das ist in aller Regel Grundvoraussetzung beim Parken, unabhängig davon, ob das Fahrzeug parallel, quer oder schräg zur Fahrbahn abgestellt wird. Ansonsten wäre die Stelle eng im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der StVO. Übrigens: Muss an der jeweilligen Stelle mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gerechnet werden, so ist für die verbleibende Fahrbahn eine Breite von 3,50 mtr. freizuhalten, da solche Fahrzeuge bis zu 3,00 mtr. Breite aufweisen dürfen und ein Sicherheitsabstand von etwa 50 cm zum gefahrlosen Vorbeifahren erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, wenn auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite bauliche Gegebenheiten ebenfalls einen gewissen Abstand des Passierenden erfordern.


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wobei platzsparendes parken mit diesem absatz schon widerlegt wird

 

Quote:
"Es ist platzsparend zu parken [...]" (§ 12 Abs. 6 StVO).


Das Ausparken des jeweiligen Fahrzeugtyps (unterschiedlicher Wendekreis) durch einen durchschnittlich geübten Fahrer muss möglich bleiben, KG VRS 55 228, wozu bei griffigem Untergrund ein Gesamtabstand nach vorn und hinten von etwa 2 Meter (also ca. 1m vorn, ca. 1m hinten) ausreichen wird, bei Eiskrusten nicht, siehe OLG Hamm DAR 62 303. Einiges Manövrieren ist beim Ausparken zumutbar, insbesondere in engen Innenstadtbereichen mit knappem Parkflächenangebot. Hat der parkende Vordermann weniger Abstand als 1 Meter zu seinem Vordermann, so muss der Hinzukommende dies in etwa ausgleichen.

 

 

quelle verkehrsportal.de

[ Diese Nachricht wurde editiert von zimbo am 29.11.2007 um 17:25 Uhr ]


 

 

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